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Als Termin wurde derselbe wie im ersten Beschluss festgesetzt. Weiter wurde angeordnet, dass die Begutachtung im Gericht stattfinden solle und die Betroffenen ggf. durch die Betreuungsstelle dorthin – auch gewaltsam – vorzuführen sei. Bei Widerstand werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, die Wohnung der Betroffenen ohne ihre Einwilligung zu betreten und sich gewaltsam Zugang zu verschaffen. Unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung und Begutachtung solle die Anhörung der Betroffenen durch das Gericht erfolgen. Der Beschluss ging der Verfahrenspflegerin erst am Tag vor der geplanten Maßnahme zu, sie konnte nicht einmal mehr die Betroffene darüber unterrichten. Mit der daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen diesen erneuten Beschluss wurde die Verletzung der Rechte aus Art. Einleitungsbeispiele. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Die Anordnung verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Die vorgeschriebene grundsätzlich zwingende Anhörung dient dazu, dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen.
LG Mainz, Beschluss vom 10. 05. 2016, 8 T 43/16: Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist. AG Dresden, Beschluss vom 23. Gerichtliche anhörung betreuung. 03. 2020, 404 XVII 80/20 Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers. AG Brandenburg, Beschluss vom 06. 04. 2020, 85 XVII 69/20 Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.