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Demgegenüber sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, bereits vor der Warenbewegung eingeräumt wurde. Dem ersten Lieferer (hier: der deutschen GmbH) sei es regelmäßig nicht möglich, diese Frage zu beurteilen und hierüber von seinem Geschäftspartner (hier: der britischen Ltd) Informationen zu erhalten. Insoweit wich der Senat von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 28. 5. 2013 (XI R 11/09) ab, der gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung angesehen hatte, berief sich aber auf zwei früher ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Systematisierung der Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften Die Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird: Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des ersten Unternehmers zuzuordnen.
Ein Fallbeispiel aus der Praxis Fall: Ein mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft organisiert den Transport der Handelsware von Deutschland in die Schweiz. Kurze Darstellung des Sachverhalts Beispiel: Ein deutsches Unternehmen hatte an ein britisches Unternehmen und dieses wiederum an einen Abnehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten verkauft – während die Ware unmittelbar von Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate versandt worden war. Dieser, vor dem FG Münster verhandelte Fall, wir exemplarisch leicht abgewandelt und auf einen ähnlichen Beispielsfall projiziert – der nach der Urteilsbegründung mit dem gleichen Ergebnis aufgefallen wäre: Abgewandeltes Fallbeispiel: Im Rahmen eines Reihengeschäfts werden Handelswaren aus Deutschland in die Schweiz verkauft. Ein deutsches Unternehmen (hier vereinfachend: DE) agiert dabei als erster Lieferer. Als erster Erwerber und mittlerer Unternehmer fungiert ein österreichischer Händler (hier vereinfachend: AT) und ein Abnehmer mit Sitz in Zürich tritt als letzter Erwerber auf.