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Steuerberatergebührenverordnung Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) ← Zurück → Gegenstandswert Euro volle Gebühr (10/10) Euro bis 300 25 bis 600 45 bis 900 65 bis 1. 200 85 bis 1. 500 105 bis 2. 000 133 bis 2. 500 161 bis 3. 000 189 bis 3. 500 217 bis 4. 000 245 bis 4. 500 273 bis 5. 000 301 bis 6. 000 338 bis 7. 000 375 bis 8. 000 412 bis 9. 000 449 bis 10. 000 486 bis 13. 000 526 bis 16. 000 566 bis 19. 000 606 bis 22. 000 646 bis 25. 000 686 bis 30. 000 758 bis 35. 000 830 bis 40. 000 902 bis 45. 000 974 bis 50. 000 1. 046 bis 65. 123 bis 80. 200 bis 95. 277 bis 110. 354 bis 125. 431 bis 140. 508 bis 155. 585 bis 170. 662 bis 185. 739 bis 200. 816 bis 230. 934 bis 260. StBVV Steuerberatervergütungsverordnung. 000 2. 052 bis 290. 170 bis 320. 293 bis 350. 347 bis 380. 399 bis 410. 450 bis 440. 499 bis 470. 547 bis 500. 594 bis 550. 663 bis 600. 730 vom Mehrbetrag bis 5. 000. 000 Euro je angefangene 50. 000 Euro 120 vom Mehrbetrag über 5. 000 Euro bis 25. 000 Euro 90 vom Mehrbetrag über 25. 000 Euro 70
Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters, der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV. Beispiele für Wertgebühren: Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt somit bei 3, 5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8. 000 Euro (siehe dazu § 24 Abs. Steuerberatergebührenverordnung tabelle a de. 1 StBVV). Die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt (siehe dazu § 33 Abs. 1 und 4 StBVV). Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.
Die Übersicht zum FG-Verfahren erläutert die für die Abrechnung jeweils einschlägigen Gebührenwerte unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung des BFH. StBVV Tabelle B: Abschlusstabelle Anlage 2 - NWB Gesetze. Sämtliche Tätigkeiten des Steuerberaters werden außerdem in einer Übersicht der Gebührentatbestände aufgeschlüsselt dargestellt. Onlinerechner und Umrechnungstabellen: Praktische Umrechnungstabellen geben zu den Gebührentabellen der StBVV (Tabellen A bis D) geben alle einschlägigen Bruchteilsgebührenwerte als absolute Werte wieder. Entsprechende Umrechnungstabellen enthält das Werk auch für die Dezimalgebührenwerte der RVG-Tabellen, soweit sie für Steuerberater einschlägig sind (Tabellen zu §§ 13, 49 RVG). So kann der Steuerberater die absolute Höhe der verschiedenen Bruchteils- oder Dezimalgebühren, die in der StBVV oder im RVG als Gebührenrahmen für verschiedene Leistungen abhängig vom Gegenstandwert vorgesehen sind, auf einen Blick erkennen, einschätzen und wirtschaftlich bewerten als Grundlage für seine Honorarentscheidung.