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Im Vergleich zu vorangegangenen Untersuchungen konzentrierten sie sich nicht nur auf Angaben der Menschen zu ihrem Konsumverhalten, sondern berücksichtigten bei ihren Berechnungen auch die Alkohol-Verkaufszahlen, Daten aus dem Tourismus sowie Schätzungen zum illegalen Handel bzw. zum Heimbrauen. Die Ergebnisse: Weltweit trinkt jeder Dritte – das entspricht einer Zahl von 2, 4 Milliarden Menschen – regelmäßig Alkohol: 25 Prozent der Frauen und 39 Prozent der Männer. Die höchste Prävalenz dauerhafter Alkoholkonsumenten findet sich in Dänemark (95 Prozent der Frauen und 97 Prozent der Männer trinken regelmäßig) und die geringste in Bangladesh und in Pakistan. Alkoholismus allein rechtfertigt keine zwangsweise Unterbringung | Recht | Haufe. Deutschland liegt bezüglich des Trinkverhaltens bei den Frauen auf Platz drei und bei den Männern auf Platz vier. Jedes Jahr versterben 2, 2 Prozent der Frauen und 6, 8 Prozent der Männer an Alkohol-bedingten Erkrankungen. Insgesamt steht der Alkohol auf Platz sieben der Todesursachen, in der Altersgruppe der 15- bis 49-Jährigen sogar auf Platz eins: In dieser Altersgruppe seien 3, 8 Prozent der Todesfälle bei Frauen und 12, 2 Prozent der Todesfälle bei Männern auf den Alkoholkonsum zurückzuführen.
4, 6 Promille kurz nach geschlossener Unterbringung Aufgrund dieser Feststellungen kam das in zweiter Instanz mit der Sache befasste LG zu dem Schluss, dass bei der Betroffenen krankheitsbedingt ein kurzfristiger Rückfall zu erwarten sei. Außerdem werde die Betroffene außerhalb einer geschlossenen Station in lebensbedrohliche Zustände geraten, indem sie die Nahrungsaufnahme einstelle und unkontrolliert und exzessiv Alkohol konsumiere. Dies habe sich bereits in der Vergangenheit mehrfach erwiesen. Allein im 2. Halbjahr 2014 sei die Betroffene dreimal mit gerichtlicher Genehmigung über längere Zeit in einer geschlossenen Anstalt stationär behandelt worden. Einweisung nur bei psychischer Erkrankung. Nach ihrer Entlassung Ende Dezember 2014 sei sie bereits am 8. Januar 2015 mit einem Promillewert von 4, 6 Promille wieder in eine Klinik eingeliefert worden. Entzug der Freiheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig Der BGH stellt hierzu klar, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich mit einer für den Betroffenen belastenden Freiheitsentziehung verbunden ist.
Weil er aufhören möchte und nichts mehr trinkt? Super, ab in eine Suchtklinik mit ihm und die gute Situation ausnutzen. Weil nichts mehr zum Saufen da ist? Dann wird wohl jedes Krankenhaus die körperlichen Leiden behandeln; bis der Patient sagt, dass für ihn jetzt Schluss mit der Behandlung ist. Das Problem hat Michaela schon angesprochen: Gegen seinen Willen geht nichts. Und dummerweise sind Alkoholiker immer wieder klar im Kopf und dann endet jede "Zwangshilfe" - muss in freiwillige Hilfe wechseln oder aufhören. Ich weiß aber aus unserem Betreuungsverein, dass auch Alkoholiker gesetzlich betreut werden. Nur die werden einen guten Teil ihres Verstandes versoffen haben und nie wieder richtig klar denken können. Gruß Tom 13. 2010, 13:43 # 10 mungo Gast Moin. Es wäre einfacher, gute Antworten zu geben, wenn die konkreten Umstände des Falles bekannt wären. Ganz klar: Betreuung gar nicht; das kann nur ein Richter. Was ginge, wäre eine Einweisung nach PsychKG, und das ist - wie oben schon beschrieben - nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Alkoholkonsum zählt weltweit zu den führenden Gesundheitsrisiken. Mit zunehmender Trinkmenge steigen die Gesamtmortalität sowie insbesondere das Risiko, an einem bösartigen Tumor zu versterben. «Diese massiven schädlichen Effekte überwiegen bei weitem die wenigen gesundheitsfördernden Wirkungen des Alkohols, beispielsweise auf die Herzgesundheit. » Zu diesem Schluss kommt ein internationales Forscherteam nach Auswertung umfangreicher Bevölkerungsdaten. Die Wissenschaftler haben im Rahmen der Global Burden of Disease Study 2016 das Trinkverhalten der Menschen in 195 Ländern und Territorien im Zeitraum zwischen 1990 und 2016 analysiert. Ihre Ergebnisse stellen sie in der renommierten Fachzeitschrift «The Lancet» vor. Ziel der Untersuchung war es, die komplexen Zusammenhänge zwischen dem Alkoholkonsum und der Gesundheit einer Bevölkerung auf globaler Ebene zu beleuchten. Hierzu werteten die Wissenschaftler Daten von 694 Studien zum weltweiten Trinkverhalten sowie 592 Studien zu den mit dem Alkoholkonsum verbundenen Gesundheitsrisiken aus.
Im Akutfall (also wenn JETZT Gefahr für Gesundheit oder Leben des Betreuten besteht) hast Du als Betreuer sowieso nur die Möglichkeit, den Psychdienst für eine Unterbringung hinzuzuziehen. Eine Unterbringung nach BGB braucht dann zu viel Zeit. Wenn Dein Betreuter im nüchternen Zustand genau um seine Alkoholproblematik Bescheid weiß, dann kann nur er etwas daran ändern. Wenn er keine Therapien will, dann könnte er z. B. in eine Heimeinrichtung gehen, in der er Unterstützung bekommt. Ansonsten hat er - solange sein Wille frei ist - das Recht sich tot zu trinken. Da kannst Du als Betreuer entweder im richtigen Moment da sein (wäre wohl Zufall) oder nur zusehen und abwarten. Gegen seinen Freien Willen kommst Du nicht mit Zwangsmitteln an. MfG Imre Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. 29. 2014, 13:11 # 4 Routinier Registriert seit: 07. 2011 Beiträge: 1, 393 Vielleicht hat der Betreute ja keine Angst, sich tod zu trinken, sondern durch seinen Suff in einen Zustand zu geraten, bei dem dann wirklich ne längerfristige Unterbringung in einer stationären Einrichtung notwendig und auch vollzogen werden muß.
Eine solche Freiheitsentziehung sei nur zulässig, wenn diese zum Wohl des Betreuten unbedingt erforderlich sei, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr bestehe, dass er sich selbst töte oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Alkoholismus allein ist noch keine psychische Erkrankung Das Gericht verwies allerdings darauf, dass Alkoholismus allein weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB darstellt. Allein auf Alkoholmissbrauch könne daher die Genehmigung für eine Unterbringung nicht gestützt werden. Dies gelte auch dann, wenn eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe. Erforderlich sei für eine Unterbringung in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch immer, dass dieser in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen oder einer psychischen Erkrankung steht oder aufgrund des Alkoholmissbrauchs ein gesundheitlicher Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat Auch die Entschließungsfreiheit eines Alkoholikers ist rechtlich geschützt Als Grund für diese strenge Auslegung bezieht sich der BGH auf die grundgesetzlich geschützte freie Willensentscheidung.