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Sie sind hier: Startseite Redaktion Externe Links Themen Gefahrstoffe Gefahrstoffverordnung Anhang I Nummer 2
I S. 2407) geändert worden ist. (8) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. (9) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird. (9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit 1. Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Bund... | Schriften | arbeitssicherheit.de. 1272/2008 oder 2. weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können.
(17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt. (18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie beschreibt den Grad der Qualifikation, die für diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehörige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts wird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (ABl. L 167 vom 27. 6. GefStoffV Anhang II (zu § 16 Absatz 2) - NWB Gesetze. 2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl.
07. 2013 BGBl. I S. 2514 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen V. 11. 2016 BGBl. 2549
Schutzleitfaden 240 – Staubarbeitsplätze Mit dem "Schutzleitfaden 240 – Staubarbeitsplätze" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin können Sie die grundsätzlichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung umsetzen, prüfen und dokumentieren. Er wird angewendet ab Mengen im Kilogrammbereich und bei körnigen bis pulverförmigen Materialien. Dieser Schutzleitfaden enthält auch die grundsätzlichen Anforderungen, um Staubexplosionen zu verhindern. Bei kleinen Mengen oder bei der Verwendung von Granulaten, Pellets oder Wachs reichen die immer umzusetzenden Mindeststandards aus. Gefahrstoffverordnung anhang 2 2020. Sie können die Mindeststandards mit den Schutzleitfäden der Reihe 100 umsetzen, prüfen und dokumentieren. Alle Schutzleitfäden sind wie Checklisten aufgebaut.
Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen. (3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten. Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe (1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden: 1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin, 2. Bis(chlormethyl)ether, 3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form), 4. Chlormethyl-methylether, 5. Dimethylcarbamoylchlorid, 6. Hexamethylphosphorsäuretriamid, 7. Gefahrstoffverordnung anhang 2 weeks. 1, 3-Propansulton, 8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat, 9.
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