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zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1. 500 Euro; Keine Abgaben zur Sozialversicherung - auch ein Geschäft für den Arbeitgeber Wenn die Leistung steuerfrei ist, folgt daraus, dass auch keine Sozialabgaben anfallen. Bei normalem Lohn kosten den Chef 1. 000 € brutto schnell mindestens ein Drittel mehr (z. B. 1. 350 €). Corona-Prämien sind steuer-und sozialversicherungsfrei - DGB Rechtsschutz GmbH. Denn Neumanns Chef und Neumann werden ja beide mit Sozialabgaben belastet. Beim Arbeitnehmer kommen aber weniger als die Hälfte der Arbeitgeberaufwendung an. Neumanns eigene Sozialbeiträge betragen ca 22% plus individueller Steuersatz ebenfalls circa 22%. So kommen von den aufgewendeten 1. 350 € des Chefs grade mal 560 € bei Neumann an (1. 000 € abzüglich 2 x 22% davon). Wie hoch kann diese Prämie sein? Neumanns Chef will mit den Beschäftigten einen Deal machen.
Für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie gibt es jetzt 500 Euro netto Corona-Beihilfe, Auszubildende bekommen 300 Euro. Das hat die IG Metall im Metall-Tarifabschluss Ende März erkämpft. Die Corona-Beihilfe wird mit der Juni-Abrechnung ausgezahlt. Foto: Christian von Polentz In tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie erhalten die Beschäftigten jetzt mit der Juni-Abrechnung 500 Euro Corona-Beihilfe – oder Corona-Prämie. Corona beihilfe steuerfrei video. Auszubildende erhalten 300 Euro. Die Corona-Beihilfe hat die IG Metall im Frühjahr mit Warnstreiks und in harten Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern durchgesetzt – neben dem neuen jährlichen Transformationsgeld (in Baden-Württemberg: Transformationsbaustein). Bis 1500 Euro steuer- und abgabenfrei Die Corona-Beihilfe ist gemäß Paragraf 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis insgesamt 1500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Auch wenn der Arbeitgeber bereits eine solche Leistung ausbezahlt hat, muss er die tarifliche Corona-Beihilfe zumindest brutto voll auszahlen – bis zum Erreichen der Obergrenze von 1500 Euro steuer- und abgabenfrei.
Ursprünglich war die Prämie für von der Corona-Krise besonders geforderte Mitarbeiter gedacht. "Da aber im Steuerrecht nicht nach Berufsgruppen differenziert wird, geht man nun davon aus, dass jede Gruppe irgendwie belastet ist", sagt Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll in Hannover. "Daher kann die Sonderzahlung jedem Arbeitnehmer gewährt werden. " 3. Corona-Krise als Grund für steuerfreie Beihilfe?. Genaue Lohnabrechnung und schriftliche Vereinbarung Wichtig sei es jedoch, dass Arbeitgeber die Sonderzahlungen in der Lohnabrechnung genau dokumentieren, betont Stieve. Daraus müsse eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz handelt. Zudem betont das Bundesfinanzministerium in einem FAQ, dass für die Steuerfreiheit eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist, aus der hervorgeht, "dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt".
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1. 500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Eingeführt mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020, war die Auszahlung zunächst vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet und somit auf das Jahr 2020 beschränkt. Die erste Verlängerung, nämlich bis zum 30. Juni 2021, erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2020. Zuletzt hat die Bundesregierung noch einmal ein Dreivierteljahr draufgelegt. Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 besteht nunmehr Steuerfreiheit bis zum 31. März 2022. Dabei gilt es zu beachten: Im Zeitraum vom 1. Corona beihilfe steuerfrei latest. März 2022 dürfen insgesamt maximal 1. 500 Euro steuerfrei belassen werden. Dieser maximale Steuerfreibetrag gilt für jedes Arbeitsverhältnis, so dass der Höchstbetrag von 1. 500 Euro bei einem Wechsel des Arbeitgebers mehrmals in Anspruch genommen werden kann.
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