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(Kontakt)Informationen bei Fragen zum Betriebspraktikum finden Sie hier. Für das Betriebspraktikums ist die Universität nicht zuständig. Hinweise und Beratung zum Betriebspraktikum für L1, L2, L3 und L5 erhalten Sie ausschließlich bei der Hessischen Lehrkräfteakademie bzw. der zugehörigen Prüfungsstelle Gießen, wo das Betriebspraktikum bis spätestens vor der Ersten Staatsprüfung nachzuweisen ist: Hessische Lehrkräfteakademie - Prüfungsstelle Gießen Schubertstr. 60, Haus 15 35392 Gießen Die Öffnungszeiten und Telefonnummern finden Sie auf den Seiten der Lehrkräfteakademie (rechter Rand). Bundeswehrkrankenhaus im Schubertstr. 60, Gießen, Hessen 35392, Hessen: Öffnungszeiten, Wegbeschreibungen, offizielle Website, Telefonnummern und Kundenbewertungen.. Für L5-Studierende mit Studienbeginn ab dem WS 2014/15: Sollten Sie ein Studium für das Lehramt an Förderschulen (L5) an der Justus-Liebig-Universität zum WS 2014/15 oder später aufgenommen haben, benötigen Sie kein Orientierungspraktikum und auch kein Betriebspraktikum mehr; beide entfallen!
"Allgemeinverfügung vom 30. März 2022 Mit BMF-Schreiben vom 19. März 2020 (BStBl 2020 I S. 262) wurden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) getroffen. Bezugnehmend auf Tz. Schubertstraße 60 gießen. 3 des vorgenannten BMF-Schreibens ergeht zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 227 in Verbindung mit § 118 Satz 2 der Abgabenordnung folgende Allgemeinverfügung: Hat das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig gewordenen Steuern abgesehen, weil der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist, so werden die im Zeitraum ab dem 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 erlassen. Im jeweiligen Einzelfall ergehen hierfür keine weiteren Erlassbescheide. Waren Sie unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen und wurden Sie dennoch entgegen dieser Allgemeinverfügung zur Zahlung von Säumniszuschlägen aufgefordert, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.
Über den Erlass von Säumniszuschlägen mittels Allgemeinverfügung nach dem ergänzenden BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 (BStBl I S. 132) gem. Tz. 2. 3 wird gesondert entschieden. " Finanzamt Gießen gez. Dr. Jochen Weiß