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#1 Hallo zusammen, ein Freund hat mir dieses Forum empfohlen. Zu meinem Problem: Ich bin Student in BaWü und habe letztes Jahr mein 6-monatiges Pflichtpraktikum in der Schweiz gemacht. Genauer von März bis Ende August. Danach war ich da noch ein Monat als Werkstudent in selbigen Betrieb beschäftigt, bevor meine Arbeitsbewilligung endgültig abgelaufen war. Ab Oktober bis Dezember hatte ich einen Nebenjob in Deutschland mit einem Einkommen von 400 Euro pro Monat. Während des Praktikums plus der einmonatigen Beschäftigung in dem schweizer Betrieb habe ich insgesamt 25457 SFR Brutto verdient. Die Quellsteuern betragen 1145 SFR, also die 4, 5%. Hier zusammengefasst die Eckdaten an Einnahmen für 2012: Student verdient durch 6-monatiges Pflichtpraktikum plus einmonatiger Anstellung als Werksstudent 25457 SFR Brutto Quellsteuern wurden abgezogen in Höhe von 1145 SFR. Nebenjob in Deutschland von Oktober bis Dezember, insgesamt 1200 Euro. Meine Frage ist nun, ob sich jemand in meinem Fall mit der Steuer in Deutschland auskennt?
Staatlich anerkannte Hochschulen sowie Fach- und Berufsschulen im anderen EU/EWR-Staat und der Schweiz werden einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule gleichgestellt. Grundsätzlich gelten auch für diese Studenten/Praktikanten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. 1. 1 Zwischenpraktikum Ist ein Praktikant während des Zwischenpraktikums im EU/EWR-Staat oder der Schweiz in Deutschland weiterhin als Student an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, unterliegt er auch für die Dauer des Praktikums weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. [1] Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student in Deutschland wohnt und in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz studiert. Beurteilung durch den anderen EU/EWR-Staat oder die Schweiz Wird das Zwischenpraktikum im anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz durchgeführt, ist es möglich, dass der andere Staat das Praktikum als Beschäftigung ansieht. In diesen Fällen gelten für den Studenten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
#10 Die 4. 5% werden dir bei den normalen Steuern abgezogen, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt Quellensteuer - Grenzgänger Grenzgänger sind in der Schweiz einkommensteuerpflichtig. Zuständig für die Erhebung ist i. d. R. die Gemeindeverwaltung. Grenzgänger müssen 4, 5% vom Bruttolohn (Quellensteuer) in der Schweiz versteuern. Das deutsche Finanzamt berücksichtigt bei der Steuervorauszahlung diesen Steuerbetrag von 4, 5%, so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Die Begrenzung der Quellensteuer auf 4, 5% setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung von Deutschland voraus (dieses Formular Gre-1 ist beim Wohnsitzfinanzamt erhältlich). Glaubte hier wirklich einer das in der Schweiz die Steuern bei nur 4. 5% sind? #11 naja, leider gabs hier keine hilfreiche antwort. mir ist klar dass die 4, 5% die ich in der schweiz als quellsteuer abgezogen bekommen hab, quasi als vorauszahlung ans deutsche finanzamt geht. hatte aber gehofft, dass sich hier jemand findet der ahnung davon hat wie man den rest an steuern berechnet.
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