Kleine Sektflaschen Hochzeit
Die Klägerin habe in der Folge die Grundstücke durch Schenkungsvertrag vom 9. Mai 2016 unentgeltlich an S übertragen, der die Grundstücke der Klägerin durch die Nutzungsvereinbarung vom 9. Mai 2016 weiterhin zur Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Dies hätte zur Folge, dass die Grundstücke nunmehr Bestandteil des Sonderbetriebsvermögens des S gewesen seien. Entnahme durch private Bebauung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG S habe die streitigen Grundstücke innerhalb der Sperrfrist mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut und dadurch aus seinem Sonderbetriebsvermögen entnommen. Die Entnahme sei mit Beginn der Bebauung im Sommer 2016 und nicht erst durch den tatsächlichen Bezug im Jahr 2017 erfolgt. Die Entnahme der Grundstücke aus dem (Sonder-) Betriebsvermögen des S vor Ablauf der Sperrfrist (Behaltefrist) habe zur Folge, dass die Grundstücke rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung zum Teilwert anzusetzen waren. Entsprechend habe das FA die unentgeltliche Übertragung im Wirtschaftsjahr 2016 zu Recht als Entnahme behandelt und den Entnahmegewinn gemäß § 4a Abs. Steuerfreie Entnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG zutreffend zur Hälfte im Kalenderjahr 2015 angesetzt.
Nov. 2020 Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Atikon Marketing & Werbung GmbH RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH Weitere Artikel zu diesem Thema Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.
Nach früherem – bis zum 31. 12. 1986 geltenden – Recht gehörte der Nutzungswert selbstgenutzter Wohnungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ( § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG); demgemäß gehörten solche Wohnungen einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Veräußerung oder Entnahme solcher Grundstücke hatte die Besteuerung etwaiger Veräußerungs- oder Entnahmegewinne zur Folge. Nach dem Wohnungseigentumsförderungsgesetz vom 15. 5. 1986 (BStBl 1986 I S. 278) ist die Nutzungswertbesteuerung für alle Wohnungen, die ab 1987 angeschafft oder hergestellt wurden (sog. Neuobjekte) entfallen; deshalb gehören diese Wohnungen nicht mehr zum Betriebsvermögen. Dagegen wird für die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnungen (sogenannte Altobjekte) die Nutzungswertbesteuerung während einer Übergangsfrist vom 1. 1. 1987 bis 31. 1998 fortgeführt, falls nicht das Ende der Nutzungswertbesteuerung beantragt wird. Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzungswertbesteuerung – entweder auf Antrag oder wegen Ablaufs der Übergangsfrist – endet, gelten die Wohnungen als steuerfrei entnommen; desgleichen ist auch eine während der Übergangsfrist vorgenommene Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.