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Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht der Anerkennung bedürfen (insbesondere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einfache Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG) und auch nicht freiwillig eine Anerkennung beantragen, müssen der zuständigen Steuerberaterkammer mit der Meldung der Daten für das Steuerberaterverzeichnis eine Versicherungsbestätigung vorlegen (vgl. § 55 Abs. 3 DVStB). 2. Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften – Handlungsbedarf bei der Berufshaftpflichtversicherung – Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein. Erhöhung der Mindestversicherungssumme bei Berufsausübungsgesellschaften Bisher beträgt die Mindestversicherungssumme bei Steuerberatungsgesellschaften und ein-fachen Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG 250. 000, 00 €. Durch die Gesetzesreform wurde die Mindestversicherungssumme mit Wirkung zum 1. August 2022 mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der die Mindestversicherungssumme wie bisher 1. 000. 000, 00 € beträgt, erhöht. Bezüglich der Höhe der Mindestversicherungssumme unterscheidet das Steuerberatungsgesetz künftig zwischen zwei Kategorien von Berufsausübungsgesellschaften: Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, PartG mbB) beträgt die Mindestversicherungssumme 1.
Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 10. Januar 2022
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