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Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind.
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke). (1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Ausnahmebewilligung 7 hwo prüfungsfragen 2020. (2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
(1) 1 Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahe stehen, dass die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke). (1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. § 7 HwO, Eintragung in die Handwerksrolle - startothek - Normensammlung. (2) 1 In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig, die an bestimmte Eintragungsvoraussetzungen geknüpft ist. Liegen diese nicht vor, erteilt die Handwerkskammer Südwestfalen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen. Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt. Ausnahmeregelungen » Handwerkskammer Ulm. Welche genau das sind, entnehmen Sie dem Merkblatt. Den Antrag können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen. Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) Antrag für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der HwO Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO Die Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, dieses Handwerk betreibt und für das weitere zulassungspflichtige Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt. Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO) Antrag zur Ausübungsberechtigung nach § 7a der HwO Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO Personen mit passender bestandener Gesellen-/Abschlussprüfung, die in wesentlichen Teilen des Betriebes in ausreichendem Maße eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse hatten, können den Weg über das Ausübungsberechtigungsverfahren nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) gehen, damit Sie die fachliche Voraussetzung für die Handwerksrolleneintragung erfüllen. Merkblatt zur Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO Antrag zur Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. Ausnahmebewilligung 7 hwo prüfungsfragen c tscm52 67. 1 Nr. 1 HwO Wer in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO eine Niederlassung gründen oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter aufnehmen will, hat unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit dazu. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, haben wir auf dem folgenden Merkblatt dargestellt.