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Shop Akademie Service & Support Rz. 474 Die termingerechte Herstellung gehört zu den wesentlichen Pflichten des Bauträgers. Der Erwerber muss unter Umständen seine bisherige Wohnung fristgemäß räumen, sich ein Darlehen bereitstellen lassen und den Umzug auf einen bestimmten Zeitpunkt fixieren. [1] Der Fertigstellungstermin kann sich aus dem Bauträgervertrag oder aus den Umständen ergeben ( § 271 Abs. Bauträger hält fertigstellungstermin nichts. 1 BGB). Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend (die Literatur hält es hingegen teilweise für notwendig, einen Leistungstermin im Bauträgervertrag zu vereinbaren), aber unbedingt sinnvoll, da beiden Vertragsparteien in der Regel an einem festen Termin gelegen ist als an der nicht datumsmäßig genau einschätzbaren gesetzlichen Regelung des § 271 BGB. [2] Der Bauträger darf sich nach § 308 Nr. 1 und Nr. 2 BGB keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist oder Nachfrist für die Fertigstellung vorbehalten. [3] Einwand des Fremdverschuldens Wenn der Bauträger einen bestimmten Fertigstellungstermin zusagt, hat er Vorkehrungen zu treffen, dass der versprochene Termin eingehalten wird, insbesondere durch genügend große Zeitpuffer, die Spielraum zur Behebung unvorhergesehener Hemmnisse belassen.
Der Bauherr hat ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, den Bau möglichst schnell zu übernehmen: Der Investor will mit seiner Kapitalanlage endlich Einkünfte erzielen. Der private Bauherr steht meist unter Zeitdruck, weil er die Mietwohnung gekündigt hat oder ihm sogar die Räumung droht. " "Aber auch wenn im Bauvertrag keine Fristen zur Arbeitsaufnahme und zur Fertigstellung genannt werden, liegt es nicht im Ermessen des Auftragnehmers, wann er mit der Ausführung beginnt beziehungsweise den Bau fertigstellt", erläutert Rechtsanwalt Steuer und präzisiert: "Solche Termine ergeben sich nämlich aus den so genannten Umständen. ᐅ Schriftlich zugesicherter Fertigstellungstermin nicht eingehalten. Diese werden zum Beispiel bestimmt durch den Vertragswortlaut, oder durch den Inhalt eines Verkaufsprospekts oder durch die wirtschaftliche Bedeutung einer fristgemäßen Fertigstellung für den Bauherrn. " Der Auftragnehmer muss grundsätzlich nach Vertragsschluss relativ zügig mit dem Bau beginnen und ihn auch in angemessener Zeit zu Ende zu bringen. "Im Streitfall trägt der Auftragnehmer sogar die Beweislast und muss belegen können, dass die angemessene Herstellungs- beziehungsweise Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist", fügt der Baurechtler hinzu, "beziehungsweise, dass er aufgrund besonderer Umstände bestimmte Arbeiten erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigen konnte. "
In Betracht kommen auch zusätzliche Mietaufwendungen oder durch Verzug verursachten Mietausfälle, Finanzierungsmehrkosten (Bereitstellungszinsen), Hotelkosten, zusätzliche Umzugskosten oder Möbeleinlagerungskosten.
01. 06. 2016 Auftraggeber meinen häufig, sie seien mit der Vereinbarung eines Bauzeitenplans rechtlich abgesichert. Sie gehen davon aus, den Auftragnehmer bei einem VOB/B-Vertrag für die Überschreitung der im Bauzeitenplan genannten Fristen ohne Weiteres haftbar machen zu können. Weit gefehlt. Mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass sich die rechtliche Bedeutung eines Bauzeitenplan – genauer der dort genannten Fristen – in der Baubranche noch immer nicht ausreichend herumgesprochen hat. Dazu muss man wissen, dass die VOB/B Fristen erster Klasse (nämlich sogenannte verbindliche Vertragsfristen) und zweiter Klasse (nämlich bloße Kontrollfristen) kennt. Bauträger hält fertigstellungstermin night life. @ Bizhan33 / iStock / thinkstock Unterschiede zwischen Vertrags- und Kontrollfristen Der maßgebliche Unterschied besteht in Folgendem: Der Auftragnehmer gerät nur bei Überschreitung verbindlicher Vertragsfristen automatisch in Verzug. Die Überschreitung der sog. Kontrollfristen hat dagegen zunächst keine unmittelbaren Rechtsfolgen.