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Aus einer Bürgschaft, die ein Vermieter zusätzlich zu einer Mietkaution einforderte, darf er nicht gegen den Bürgen vorgehen, entschied das Amtsgericht in Lübeck im August 2011. Ein Vermieter nahm den Vater einer Mieterin aus einer Mietbürgschaft, die dieser für seine Tochter abgegeben hatte, in Anspruch. Die Bürgschaftserklärung war von dem Vermieter vorformuliert worden und als Grundlage des Zustandekommens des Mietvertrages der Mieterin übergeben worden. lm Mietvertrag selbst war die Mietbürgschaft nicht geregelt. Die Mieterin war jedoch laut Mietvertrag zur Zahlung einer Kaution in Höhe der höchstens zulässigen drei Monatsmieten verpflichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Vermieter auch gegen den bürgenden Vater aus der Bürgschaft Ansprüche geltend. Mietbürgschaft nur als freiwillige Leistung möglich - GeVestor. Ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage des Vermieters gegen den Bürgen ab. Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf eine Mietkaution höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen. Vereinbarungen mit anderem Inhalt zum Nachteil eines Mieters sind unwirksam.
Zu einer Belastung des Mieters wird es im Eltern- Kind Verhältnis nur selten kommen, da in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern von ihren Kindern keinen internen Ausgleich verlangen. Für eine Bürgschaft, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters gewährt wird, gilt die Beschränkung auf drei Monatskaltmieten nicht Mit einem neuen Urteil vom 10. 4. 2013 – VIII ZR 379/12- hat der BGH nun eine weitere Ausnahme von der in § 551 Abs. Höhe der Mietbürgschaft und das Risiko der unbegrenzten Haftung. 1 BGB enthaltenen Höchstbeschränkung zugelassen. In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall hatte der Mieter bereits eine Barkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten erbracht. Die Bürgschaft wurde zusätzlich zu dieser Barkaution während des laufenden Mietverhältnisses zu einem Zeitpunkt übernommen, zu dem dem Mieter die Kündigung wegen Zahlungsverzuges drohte, weil der Vermieter bereit war, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, sofern ihm eine andere Sicherheit gestellt würde.
Das Amtsgericht Brandenburg bestärkte jedoch die Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, denn die Bürgschaften seien keineswegs wegen einer Übersicherung unwirksam. Der Schutzbereich des § 551 BGB sei hier nicht betroffen. Die Vermieterin durfte den Abschluss eines Mietvertrags zwar nicht davon abhängig machen, dass die Mieterin zusätzlich zur Mietkaution auch eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeischaffe. Doch das war auch nicht geschehen. Vielmehr hatten die beiden Bürgen unaufgefordert eine Bürgschaft für die Mieterin zugesagt. Daher bestätigten die Richter: Wenn Dritte für einen Mieter oder eine Mieterin von sich aus dem Vermietender oder der Vermieterin eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen – ohne dass dadurch erkennbar die Mieterinnen und Mieter belastet werden –, ist die Annahme einer solchen Bürgschaft wirksam. Drum prüfe, wer sich ewig bindet … Das gilt nicht nur für das Ja-Wort auf dem Standesamt.
Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die Person des Bürgen. Diese muss volljährig sein. Außerdem sollte der Bürge finanziell dazu in der Lage sein, mögliche Forderungen des Vermieters zu begleichen. Des Weiteren muss eine Bürgschaft zwingend der Schriftform genügen. Das heißt, dass die Bürgschaft handschriftlich unterzeichnet werden muss. Eine Bürgschaft per E-Mail abzugeben, ist daher nicht möglich. Im Text müssen die folgenden Angaben enthalten sein: die Personaldaten des Bürgen, des Mieters sowie des Vermieters. Außerdem die Adresse der Mietwohnung sowie der Zeitraum, für den die Bürgschaft übernommen wird. Hier ist zu beachten, dass eine Bürgschaft auch unbefristet übernommen werden kann. Mietbürgschaften sind meist selbstschuldnerisch Mietbürgschaften sind in der Regel sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaften. Das bedeutet, dass sich ein Vermieter im Schadensfall direkt an den Bürgen wenden kann. Der Hausherr muss nicht zuerst den Mieter in die Haftung nehmen. Damit dieser Fall eintritt, muss in der Bürgschaftserklärung auf die "Einrede der Vorausklage" seitens des Bürgen verzichtet werden.
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