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Das Disziplinarrecht des Bundes ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze oder Disziplinarordnungen. Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für den Bereich des Bundes sind diese in den §§ 5 ff. BDG geregelt. Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden; im Übrigen wird das Beamtenverhältnis beendet. Neben disziplinarrechtlichen Maßnahmen können zivilrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Tarifbereich Das für Beamte geltende Disziplinarrecht, das als Maßnahme auch die Entfernung aus dem Dienst vorsieht, gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Disziplinarverfahren beamte nrw in germany. In den für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften gibt es keine Regelungen, die dem Disziplinarrecht für Beamte vergleichbar wären.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder gestatten zwar, zur "Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten" (§ 75 Abs. Disziplinarverfahren - Kanzlei ZHS. 3 Nr. 15 BPersVG) Dienstvereinbarungen abzuschließen. Diese können jedoch keine dem Disziplinarrecht vergleichbaren förmlichen Verfahren und Maßnahmen vorsehen. Insbesondere können sie wegen der bestehenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften keine eigenständigen Regelungen über Gehaltskürzung, Herabgruppierung oder Kündigung als Mittel zur Ahndung von Pflichtverstößen treffen.
Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann. Um eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts aussprechen zu können, muss der Dienstherr vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Urteil: Disziplinarverfahren – im Zweifel wird nicht befördert – ver.di. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst. Bei einem Strafausspruch wegen einer vorsätzlichen Tat von einem Jahr Freiheitsstrafe und mehr ist der Beamte kraft Gesetzes ohne weiteres Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 41 des Bundesbeamtengesetzes).
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« Es gebe Gerüchte über eine technische Störung bei den Stadtwerken; Pumpen sollen nicht funktioniert haben. »Das würde zum Bild passen, denn gegen 21 Uhr sank der Pegel im Kanal (laut Aussage von Feuerwehrleuten) binnen weniger Minuten um mehr als einen Meter«, schrieb uns der Leser weiter. Ein Wetterauer Bürgermeister rät die Schäden durch den Ausfall der Kläranlagenpumpen zu dokumentieren Bürgermeister Guido Rahn (CDU) bestätigte gegenüber dieser Zeitung, dass »durch einen Kurzschluss« in der Automatik der Kläranlage alle vier Pumpen gleichzeitig ausgefallen seien. So etwas sei noch nie vorgekommen. Normal sei es so, dass zwei Pumpen zum Umpumpen des Regenwassers dienten, zwei weitere seien Ersatz, wenn die ersten beiden ausfallen. Aktuell finden laut Rahn Umbauarbeiten in der Kläranlage statt. Die Schäden scheinen beträchtlich zu sein. Leser Oehne berichtet davon, dass in den Tagen danach am Wertstoffhof in Karben großer Andrang von Menschen geherrscht habe, die ihre nassen Habseligkeiten entsorgt hätten.
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