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Anforderungen an die Rechnungskorrektur Zu diesen Mindestanforderungen zählen nach Auffassung des BFH die folgenden Angaben: zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Beschluss des BFH ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen. Es handelt sich daher nicht um eine abschließende Entscheidung. Der BFH gibt nur seine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung zu erkennen. Nach seiner Auffassung spricht neben dem bereits erwähnten EuGH Urteil in der Rs. Umsatzsteuer, Rechnungsberichtigung / 8.3 Zeitpunkt der Korrektur | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Pannon auch der Wortlaut des § 31 Abs. 5 UStDV für eine Rückwirkung. Allerdings bemerkt auch der BFH, dass das Urteil des EuGH sich zu der Frage nicht eindeutig positioniert. Vorsorglich sollte daher davon ausgegangen werden, dass die Gerichte und die Finanzverwaltung weiterhin die Ansicht vertreten, dass eine korrigierte Rechnung lediglich für die Zukunft wirkt. Eine abschließende Klärung kann nur ein erneutes Verfahren vor dem EuGH bringen, in dem eindeutig die Rückwirkung geklärt wird.
Das ist nicht einfach, auch weil die Gerichte immer wieder zu Fragen rund um die korrekte Rechnung zu entscheiden haben. Beim Bundesfinanzhof lag etwa bis vor wenigen Wochen ein Revisionsverfahren auf dem Tisch. Strittig war, ob bei einer Rechnungsberichtigung das ursprüngliche Ausstellungsdatum stehen bleiben kann. Eine Firma hatte mehrfach Änderungen vorgenommen, die Rechnung jedoch immer mit dem ursprünglichen Datum versendet. Das Verfahren wurde inzwischen zurückgenommen, deshalb wird es hier keine Entscheidung geben. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf (1 K 3724/15U), weist darauf hin, dass das Ausstellungsdatum grundsätzlich das Rechnungsdatum ist. Bitte um zusendung der korrigierte rechnung. Ein willkürliches Datum ist zu vermeiden. Handwerkschefs sollten im Zweifel auf das Datum einer Korrektur auf der Rechnung hinweisen. Das ist aber nur eines von mehreren Beispielen dafür, welche Schwierigkeiten in der täglichen Routine auftreten können: 1. Wie ist zu verfahren, wenn die Nummer doppelt vergeben wurde? Handwerksunternehmer wissen, dass die Rechnungsnummern fortlaufend sein sollten und jede Nummer nur einmal vergeben werden darf.
Das Berichtigungsdokument ergänzt die fehlerhaften Angaben (zB. die vergessene Steuernummer oder vergessenes Rechnungsdatum) und vervollständigt die Rechnung. Aus diesem Grund muss das Berichtigungsdokument der fehlerhaften Rechnung eindeutig zugewiesen werden können. Führe daher neben deinen Unternehmerdaten die ursprüngliche Rechnungsnummer samt Rechnungsdatum sowie die Berichtigung des Fehlers an. Du kannst die fehlerhafte Originalrechnung auch handschriftlich korrigieren. In diesem Fall bestätigst du mit deiner Unterschrift die von dir handschriftlich vorgenommene Änderung direkt auf der Rechnung. Dies kann beispielsweise im Zuge eines durchgeführten Kundenbesuches direkt bei deinem Kunden erfolgen. Lege auch eine Kopie der korrigierten Rechnung zu deinen Buchungsunterlagen. 2. Rechnungen richtig korrigieren. verbuchte Rechnung Deutlich aufwendiger wird es bei bereits verbuchten Rechnungen. Diese dürfen nachträglich nicht mehr verändert werden. Dementsprechend musst du eine korrekte Rechnungsstornierung durchführen.
Der jeweilige Steuerbetrag wird gesondert ausgewiesen. Für die Berichtigung einer Rechnung vergeben Sie keine neue Rechnungsnummer, stattdessen weisen Sie das Schriftstück als Ergänzungsbeleg aus. Rechnungen berichtigen – © Ecovis/eigene Recherchen 3. Die Mehrwertsteuer wurde falsch ausgewiesen – was jetzt? Hat der Rechnungsteller die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, kann die Rechnung storniert werden. Aber nur, wenn die Umsatzsteuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt und der Kunde auch nichts erstattet bekommen hat. Der Handwerkschef stellt anschließend wieder eine neue Rechnung aus. Falls die "falsche" Steuer schon an das Finanzamt entrichtet wurde, sollte die Behörde informiert und dies bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert werden. Alternativ kann der Unternehmer die ursprüngliche Rechnung auch wieder mit dem Ergänzungsbeleg korrigieren. Korrigierte rechnung anschreiben. 4. Der Kunde kürzt die Rechnung. Wie agiert der Handwerkschef jetzt? Umgekehrt kürzen Kunden mitunter den Rechnungsbetrag, wenn sie mit der Arbeit nicht zufrieden sind.