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Da es somit beim Beschwerdeführer an den typischen Kennzeichen und Indizien für eine mangelnde Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit mangelte, verneinte das Erstgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands (§ 287 StGB. ) und beurteilte den festgestellten Sachverhalt zutreffend als Verbrechen des Raubs nach dem § 142 Abs. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle. RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 14Os44/90 (14Os45/90) - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00069. 8. 0710. 000 Dokumentnummer JJT_19800710_OGH0002_0130OS00069_8000000_000
Text Gründe: Das Erstgericht erkannte den am vember 1928 geborenen Gelegenheitsarbeiter Adolf A des an Maria B durch Versetzen von Faustschlägen, Niederstoßen und Entreißen einer Einkaufstasche begangenen Verbrechens des Raubs nach dem § 142 Abs. schuldig. Mit seiner auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die vom Erstgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verneinte volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB. Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit geltend, die er in einem Übergehen des vom Sachverständigen Dozent Dr. C in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens erblickt. Rechtliche Beurteilung Der Mängelrüge kommt Berechtigung nicht zu: Das Erstgericht traf - wie es durch Hinweis auf die Seiten 86 und 127 des Akts ausdrückte - die Feststellung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tat in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken gewesen, auf der Grundlage des von Dozent Dr. RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 13Os69/80 - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL). C in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens (S. 126 bis 129).
Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus. Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbstbewußtseins oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Disposititionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründet. ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088773 JJR_19900424_OGH0002_0140OS00044_9000000_001 Entscheidungstext 14Os44/90 (14Os45/90) Dokumenttyp Kopf Der Oberste Gerichtshof hat am 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. ÖJZ 1981, 37: Über die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit bei tiefreichenden Bewußtseinsstörungen *) (Dozent Dr. Werner Laubichler, Institut für Gerichtliche Medizin der / Universität Salzburg): RDB Rechtsdatenbank. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.
voraus, daß der Täter - ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre - nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite seiner Handlungen einzusehen und bzw. oder nach dieser Einsicht zu handeln, daß ihm also die Diskretions- und die Dispositionsfähigkeit oder wenigstens eine von beiden Fähigkeiten (verbo 'oder' im § 11 StGB. am Ende) fehlt. Eine bloße Trübung und Herabsetzung des Bewußtseins bei Tatbegehung genügen folglich nicht. Das Erstgericht beurteilte ungeachtet des beträchtlichen Alkoholkonsums des Angeklagten (am Tag und Vortag der Tat) dessen Zustand mit Rücksicht auf das festgestellte ungetrübte Erinnerungsvermögen an alle wesentlichen Tatumstände und das nicht beeinträchtigte Wahrnehmungsvermögen bei Verübung der Tat rechtsrichtig als einen solchen voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Gerade die angeführten Feststellungen über Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens lassen nämlich (auch in rechtlicher Hinsicht) den Schluß zu, das Bewußtsein des Beschwerdeführers zur Tatzeit sei trotz einer nicht unbeträchtlichen Berauschung nicht so tiefgreifend gestört gewesen, daß er sich außer Stande befunden hätte, das Unrecht der von ihm in diesem Zustand begangenen (Raub-)Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Kausali tätskette: jede weitere Erfolgsbedingung knüpft an die vorhergehende an. Überholte Kausalität: Eine spätere Handlung führ unabhängig der früheren Handlung zum Erfolg. HM: hypothetische Kausalverläufe (d. jene die noch nicht in Gang gesetzt sind) sind unbeachtlich. Dies ist ein sachfremder Gesichts punkt, der zu plausiblen Ergebnissen führen soll. Ist aber nicht im Sinne der Äquivalenztheorie. AA: Reserveursachen sind zu berücksichti gen, aber Unterscheidung: Reserveursachen im engeren Sinn: bereits in Gang gesetzte Handlungen Reservehandlungen sind noch nich t in Gang gesetzt und bleib en unbeachtlich, sofern sie NICHT rechtlich geboten sind. Theorie der gesetzmäßigen Bedingung: Diese Theorie nimmt eine Kausalbezi ehung an, wenn einer Handlung ei n Erfolg nachf olgt, der mit dieser naturgesetzlich verbinden ist. à Lebensnahe Interpretation, Erfahrungswissen. Achtung: Wäre der Erfol g durch die Reserveursa che objektiv derselbe? ( Auch ZEITLICHER Aspekt! ) Kumulative Kausalität / Doppelkausalität: Zwei Ursachen führe n unabhängig voneinander genau zu demselben Erfolg.
Beide Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen, über den Antrag des Freigesprochenen F*** auf Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung neuerlich zu entscheiden. Text Gründe: F*** verursachte als Lenker eines PKW's am 9. März 1989 auf der Inntal-Autobahn einen Unfall, bei dem seine Gattin Gertrud den Tod fand. Er wurde von dem deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB gegen ihn gestellten Antrag auf Bestrafung mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1989, 24 Vr 904/89, gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung (rechtskräftig) freigesprochen, nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten sei nicht auszuschließen, daß es bei F*** - zur Unfallszeit - auf Grund einer Durchblutungsstörung des Gehirns zu einem kurzzeitigen Bewußtseinsverlust gekommen war. Am 1989 (somit rechtzeitig) beantragte der Freigesprochene gemäß § 393 a Abs. 1 StPO die Leistung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 11 d. A). Mit dem Beschluß vom 1989, 24 Vr 904/89-12, wies das Landesgericht Innsbruck diesen Antrag, gestützt auf § 393 a Abs. 3 StPO, ab, weil eine "kurzzeitige Unzurechnungsfähigkeit in Form eines kurzen Bewußtseinsverlustes" den Ersatzanspruch ausschließe.
Zusammenfassung Anhand von zwei Fallbeispielen "wahnhafter Täter" wird aufgezeigt, daß zur Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit die gängigen Diagnose-Schemata nicht ausreichen. Die Operationsfähigkeit der Analyse der Wirklichkeitserkenntnis eines Täters im allgemeinen sowie auf die Tatzeit bezogen wird demonstriert. Schlüsselwörter Wahn Wirklichkeitserkenntnis Zurechnungsfähigkeit Fallbeispiele Preview Unable to display preview. Download preview PDF. Literatur Berner P (1982) Psychiatrische Systematik. Huber, Bern Stuttgart Wien Google Scholar Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen-DSM-III-R (1989). Beltz, Weinheim Ewald G (1919) Paranoia und manisch-depressives Irresein. Z Neurol Psychiatr 49: 270–354 CrossRef Gaupp R (1947) Zur Lehre von der Paranoia. Nervenarzt 18: 167–169 PubMed CAS Griebnitz E, Mitterauer B, Kofier B (1992) Erfahrungen zur Gefährlichkeitsprognose schizophrener Delinquenten ICD-10 (1991) Internationale Klassifikation psychischer Störungen.
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