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6. 2000 – 6 A 6104/98 – NdsVBl 2001, 99 zur Einbeziehung der näheren Umstände bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses), so ergibt sich aufgrund der Längenangabe in der Karteikarte ein unauflösbarer Widerspruch. 13 Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 14. 9. 1994 – 3 A 1664/94 - juris Nr. Straßen und wegegesetz niedersachsen von. MWRE294003850), nach dem es für die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung genügt, dass derjenige, der die Verfügung unmittelbar bei ihrem Erlass oder kurz darauf liest, durch die Möglichkeit der örtlichen Inaugenscheinnahme den Umfang der gewidmeten Straßenstrecke feststellen kann, ist hier nicht übertragbar, da das Straßenbestandsverzeichnis – anders als eine einmalige Widmungsverfügung – auf Dauer Lage und Bestand der Gemeindestraßen dokumentieren soll und diese Funktion nur erfüllen kann, wenn es aus sich heraus jederzeit ausreichend deutlich ist. 14 Zutreffend – und dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen – hat des Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass die nochmalige Eintragung der Straße G. in das Bestandsverzeichnis im Jahre 1983/84, bei der als Länge nunmehr 200 m und als Endpunkt das Flurstück N. angegeben wurden, nicht als bloße Korrektur, sondern als Neueintragung anzusehen ist, die wegen des fristgerechten Widerspruchs der Klägerin nicht bestandskräftig werden und daher auch weder die Zustimmung der Grundeigentümerin noch die Widmung ersetzen konnte.
Die nach Ansicht der Beklagten die Straße G. bildenden Flurstücke M. und N. sind zusammen nur etwa 205 m lang. Nach der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1989 an Rechtsanwalt O. sollte mit der Beschreibung "... bis Endpunkt (Sackgasse)" tatsächlich nur die vorhandene Straße (Fahrbahn) gemeint sein und nicht die angrenzende Ackerfläche (beackerte Teilfläche des Flurstücks N. ). Geht man mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2003 davon aus, dass das Flurstück N. auf einer Länge von 30 m beackert wurde, so ist die 1969 tatsächlich vorhandene Straße nur etwa 175 m lang gewesen und endete etwa hinter dem Haus der Klägerin. 11 Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 18. August 1969 sollte die Straße G. aber nur bis zum "Endpunkt", also dem damaligen tatsächlichen Ende der Straße gewidmet und in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen werden. 12 Zieht man diesen Beschluss zur Auslegung der Karteikarte des Straßenbestandsverzeichnisses heran (vgl. VG Braunschweig, Urteil v. Parkregelung für die Straße "Am Schatzkampe" rechtmäßig? | Verwaltungsgericht Hannover. 15.
(1) 1 Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. 2 Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen. (2) 1 Für die Einziehung oder Teileinziehung sind die in § 5 Abs. Straßengesetz (StrG) - dejure.org. 2 Satz 1 genannten Behörden zuständig. 2 Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung oder Teileinziehung zuständig. (3) 1 Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist den von der Straße berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher mitzuteilen und von diesen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. 2 Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Straße in den im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegten Plänen als zur Einziehung oder Teileinziehung bestimmt kenntlich gemacht worden ist.
15 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass trotz dieses Ergebnisses die Zuwegung der übrigen Anlieger sichergestellt sein muss. In diesem Zusammenhang ist das Notwegerecht nach § 917 BGB von Bedeutung, in Erwägung zu ziehen ist bei erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich auch ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erschließung entgegen dem Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. BayStrWG: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–72) - Bürgerservice. 1987 - BVerwG 8 C 4. 86 - BVerwGE 78, 266; Quaas in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 6. 1998, § 123 Rn. 22, 26 m. ).
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