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Moderator: Verwaltung calamitas Häufiger hier Beiträge: 96 Registriert: Dienstag 26. August 2008, 22:56 Ausbildungslevel: Ass. iur. Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Folgender Fall: einer macht einen Banküberfall, hält der Kassiererin eine Pistole sowie eine Tüte hin und fordert sie auf das Geld in die Tüte zu geben. sie macht dies.. er nimmt die Tüte wieder und rennt weg.. Ist das eurer Meinung nach ein Raub oder eine räuberische Erpressung? Lacan Mega Power User Beiträge: 1896 Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04 Ausbildungslevel: RA Re: Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Beitrag von Lacan » Mittwoch 25. Februar 2009, 08:03 Was denkst Du? Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann) Maverick Power User Beiträge: 477 Registriert: Montag 11. September 2006, 19:10 von Maverick » Mittwoch 25. Februar 2009, 08:07 Die Rspr. stellt auf das äußere Erscheinungsbild ab. Geben oder nehmen (§249). ich sage: Raub, da er die Tüte mit dem Geld wegnimmt.
b StGB) verneint, da er das Mobiltelefon nicht "weggenommen" im Sinne des § 249 StGB habe. Der Hinweis des Opfers zum Auffindeort des Handys stelle vielmehr eine Vermögensverfügung nach §§ 253, 255 StGB dar. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung komme nicht in Betracht, weil eine Absicht rechtswidriger "Zueignung" des Angeklagten mit Blick auf seine berechtigte Forderung gegen den Geschädigten aus dem Verkauf der Uhr nicht habe festgestellt werden können. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte: "2. Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist auf der Basis der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es liege hinsichtlich des Handys keine Wegnahme im Sinne des § 249 StGB vor. Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn.
Dies sind die wichtigsten Schritte: Anzeige erstatten, gegebenenfalls gegen Unbekannt: Die Polizei nutzt verschiedene Mittel und Methoden, um einen Täter ausfindig zu machen. Beweise sammeln, zum Beispiel in Form von Chat-Protokollen, E-Mails, Erpresserbriefen, Fotos und Videos. Lassen Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen geben, wenn es welche gibt. Nicht auf die Forderung eingehen. Strafrechtlich versierten Rechtsanwalt einschalten oder an die Opferhilfe wenden. Beide helfen dabei, die strafrechtliche Verfolgung des Erpressers zu veranlassen sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Täter geltend zu machen. Ein Sonderfall ist die sogenannte emotionale Erpressung, bei der der Erpresser psychische Gewalt anwendet. Diese Form ist in der Regel nicht strafbar. Sie geht aber manchmal auch mit Straftaten einher, zum Beispiel mit häuslicher Gewalt. Die Täter setzen ihre Opfer mit Beleidigungen, Vorwürfen, Demütigungen, Missachtung und Wutanfällen unter Druck und erzeugen damit Angst und Schuldgefühle beim Opfer.
Nach § 253 Strafgesetzbuch liegt eine Erpressung vor, wenn der Täter versucht, sich oder eine dritte Person rechtswidrig zu bereichern, indem er jemandem ein empfindliches Übel androht oder Gewalt anwendet. Es handelt sich also um eine Nötigung, die zu einem Vermögensnachteil einer anderen Person führt oder führen soll. Eine genaue Erläuterung lesen Sie hier. Ist der Versuch auch strafbar? Ja, auch eine versuchter Erpressung ist laut § 253 Abs. 3 StGB strafbar. Der Versuch kann laut § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden. Wann spricht man von Erpressung? Laut StGB ist eine Erpressung strafbar, wenn der Täter eine andere Person mittels Gewaltanwendung oder einer Drohung nötigt und diese oder eine andere Person dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Darüber hinaus muss der Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. In § 253 StGB wird die Straftat wie folgt definiert: "(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Gläubiger seinem Schuldner mit gerichtlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen droht. Gewalt im strafrechtlichen Sinne bedeutet, dass der Täter körperlich auf eine Person oder eine Sache einwirkt und das Opfer auf diese Weise zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Die Entscheidung der genötigten Person erfolgt also nicht aus freien Stücken – ihre Willensbildung ist beeinträchtigt. Beispiel: Der Erpresser verlangt von seinem Opfer die Überweisung von 25. 000 Euro. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zerschlägt mit einem Baseballschläger den PKW des Opfers. Erfolgt die Erpressung durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, so wirkt der Täter "nur" seelisch auf sein Opfer ein, beispielsweise indem er ihm eine Pistole an den Kopf hält und damit droht, wiederzukommen und das Opfer zu erschießen, falls es nicht (pünktlich) zahlt. § 253 StGB verlangt außerdem, dass die genötigte oder eine dritte Person einen Vermögensnachteil bzw. Vermögensschaden erleidet und sich ihre Vermögenslage nach der Erpressung verschlechtert hat.
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