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Einzelne Wohnungseigentümer, die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebende Rechte einklagen, können Prozesse, die vor Inkrafttreten der WEG-Reform begonnenen wurden, auch nach der Reform zu Ende führen, solange die Eigentümergemeinschaft keinen anderen Willen äußert. Hintergrund: Wohnungseigentümer klagt gegen Nachbarn Die (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg streiten über die Entfernung von Zypressen. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. WEG verklagt einzelnes Mitglied: Darf die Klageschrift an den Verwalter gehen? | Haus & Grund Rheinland Westfalen. Die Nachbarn pflanzten auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Der Kläger verlangt die Beseitigung der Bäume. Amt- und Landgericht gaben der Klage statt, weil der nach dem Nachbarrecht erforderliche Grenzabstand von vier Metern nicht eingehalten war. Die Nachbarn haben gegen das Urteil des Landgerichts, das vom 22. 11. 2019 datiert, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen.
Die Gerichtskosten und Kosten des Anwaltes der Wohnungseigentümergemeinschaft als unterlegener Klägerin sind in der Jahresabrechnung auf sämtliche Eigentümer zu verteilen – unter Einbeziehung des obsiegenden beklagten Eigentümers, so der BGH im Urteil vom 04. 04. 2014, Az. V ZR 168/13. Hintergrund Gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen trägt die Partei die Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Wenn die Parteien teilweise obsiegen und unterliegen, bestimmt das Gericht eine entsprechende Quote in der Kostengrundentscheidung. Diese Entscheidung umfasst sowohl die beiderseitigen Rechtsanwaltskosten als auch die Gerichtskosten. Für den Verwalter des Gemeinschaftseigentums stellt sich jedoch die weitere Frage, wie er die dem Gemeinschaftskonto entnommenen Kosten in der Jahresabrechnung verteilt. Im WEG finden sich dazu Regelungen in § 16: § 16 Abs. 2 WEG: Verteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen § 16 Abs. 7 WEG: Zu den Verwaltungskosten gehören Kosten einer Entziehungsklage und eines Rechtsstreits nach § 14 Nr. Die Anfechtungsklage in der WEG – ein paar Dinge, die man wissen sollte | Breiholdt Rechtsanwälte Berlin. 4 WEG.
Nach der WEG-Reform kann nur noch die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Eigentümer Ansprüche gegen andere Wohnungseigentümer geltend machen, wenn sie ihre Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum überschreiten. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28. Januar 2021, Az. 2-13 S 155/19) DER FALL Zwei Wohnungseigentümer streiten über den Nutzungsumfang eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Parkplatzes sowie das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. BGH: Klagebefugnis einzelner Eigentümer*innen gilt weiterhin | wohnen im eigentum e.V.. Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) änderte sich im Laufe des Prozesses ab dem 1. Dezember 2020 die Rechtslage. Den einzelnen Wohnungseigentümern fehlt nun die Aktivlegitimation, gegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums mit einer Klage gemäß § 1004 BGB vorzugehen. Denn jetzt kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft die dort geregelten Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche durchsetzen, obwohl sie materiell bei den Eigentümern verbleiben (§ 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG). Entsprechend hat das Landgericht Frankfurt die Klage abgewiesen.
Das geht aber nur, wenn dafür ein "Budget" vorgesehen ist. Wenn es – wie häufig – keine Regelung über die Finanzierung von Kosten für (Anfechtungs-)klagen gibt, ist die Entnahme der Mittel schlicht unrechtmäßig – was aber in der Praxis regelmäßig ignoriert wird. Richtig wäre es, dass der Verwalter den Rechtsanwalt, der die beklagten Wohnungseigentümer vertritt, auf diese verweist – denn die sie sind seine Mandanten. Der Verwalter könnte das Geld auch von den beklagten Wohnungseigentümern einsammeln und dann von diesem Geld die Kosten zahlen – das darf er aber wieder nicht über das WEG-Konto abwickeln Wenn abzusehen ist, dass eine Anfechtungsklage "allgemein zu erwarten ist", können die Wohnungseigentümer für die erste und zweite Instanz die Kosten vorsorglich im Wirtschaftsplanansammeln. Wenn eine Anfechtungsklage nicht absehbar war, können die Wohnungseigentümer den Verwalter nach Eingang der Klage jeweils konkret und zeitnah ermächtigen, das Verwaltungsvermögen zur Zahlung der Anwaltskosten der beklagten Eigentümer einzusetzen.
Letztlich hat die WEG-Verwaltung durch ihr Nicht-Handeln bzw. die "Vogel Strauß-Politik" das Versäumnisurteil herbeigeführt. 2. Auch der Schritt, Einspruch gegen das Versäumnisurteil – ohne erkennbaren Grund - durch einen Rechtsanwalt einzulegen, führt zu höheren Kosten für die Eigentümer. Offen ist, ob die WEG-Verwaltung überhaupt zu diesem rechtlichen Schritt berechtigt war. 3. Da die Kosten des Klägers von rund EUR 737, 00 nicht fristgerecht bezahlt wurden, entstehen weitere Kosten, die die Eigentümergemeinschaft auch zu zahlen hat. 4. Sollte dieser Betrag nicht kurzfristig ausgeglichen werden, stehen der Eigentümergemeinschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahme ins Haus. Am Beispiel a) "Rückwirkende Lohnerhöhung des Hausmeisters ab dem 01. 2010" werden die unterschiedlichen Sichtweisen der Beteiligten betrachtet. Aus der Sicht des Klägers: Der Hausmeister soll rückwirkend seit dem 01. 2010 mehr Gehalt bekommen. Dieser Gedanke wurde in der Vergangenheit mal diskutiert. Aber es gab dazu keinen Beschluss.
Die ursprüngliche Klageschrift war ungeeignet, die Klagefrist einzuhalten, da sie gegen die falschen Beklagten gerichtet war. Gemäß § 44 Abs. 2 WEG ist die Beschlussanfechtungsklage nämlich gegen die Eigentümergemeinschaft also solche und nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft zu richten. Zwar war es nach dem BGH früher möglich, eine gegen die falsche Partei gerichtete Klage auch noch nach Ablauf der Klagefrist fristwahrend gegen die richtigen Beklagte umzustellen (Urteil v. 06. 11. 09, Az. V ZR 73/09). Diese Rechtsprechung kann allerdings nicht auf die spiegelbildliche Situation nach neuem Recht übertragen werden. Der BGH hat nämlich ist seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Verwalter, der auf jeden Fall in der Klageschrift benannt sein muss, gesetzlicher Zustellungsvertreter sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer war. Das geht nach der heutigen Rechtslage nicht mehr. Dementsprechend war die Klage zu spät eingereicht worden. Fazit: Diese Entscheidung macht die nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz geltende rechtliche Lage unmissverständlich klar.
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