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ᐅ §172 AO - Antrag auf schlichte Änderung Dieses Thema "ᐅ §172 AO - Antrag auf schlichte Änderung" im Forum "Steuerrecht" wurde erstellt von EinJuraForumNutzer, 6. Dezember 2017. EinJuraForumNutzer Neues Mitglied 06. 12. 2017, 20:48 Registriert seit: 6. Dezember 2017 Beiträge: 1 Renommee: 10 §172 AO - Antrag auf schlichte Änderung Mein fiktiver Fall: Person A bezieht im betrachteten Steuerjahr nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen 0€. Das vermietete Objekt wird von Person A verwaltet, sodass für die Korrespondenzen mit den Mietern (Erstellung und Versendung der Betriebskostenabrechnungen, Schadenmeldungen, etc. ), Handwerkern und Mietinteressenten Telefonkosten und Büromaterial-Kosten anfallen. Außerdem wird auch ein Computer für die gesamte Verwaltungsarbeit benötigt. Deshalb setzt Person A diese Kosten (Telefonkosten, Büromaterial, Computer) von der Steuer ab. Versehentlich tut dies Person A unter Anlage N Zeile 41-42, d. h. für " Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ".
Neben dem Einspruch gibt es noch einen anderen Weg, den Steuerbescheid zu Ihren Gunsten berichtigen zu lassen: Sie können einen Antrag auf »schlichte Änderung« stellen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO). Mit einer schlichten Änderung können Sie eine ganz bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragen. Anders als beim Einspruch wird Ihr Steuerfall also nicht noch mal in vollem Umfang geprüft. Das Finanzamt darf den Steuerbescheid deswegen nur im beantragten Umfang und nur zu Ihren Gunsten ändern. Zu empfehlen ist die schlichte Änderung bei ganz einfachen Sachverhalten und bei für den Finanzbeamten offensichtlichen Fehlern. Die Besonderheiten im Vergleich zum Einspruch: Für den Antrag auf schlichte Änderung sind – anders als beim Einspruch – keine Formvorschriften zu beachten. Der Antrag kann also auch mündlich gestellt werden. Der Antrag auf schlichte Änderung muss innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden. Vor Ablauf der Einspruchsfrist müssen darüber hinaus dem Finanzamt alle gewünschten Änderungen ganz konkret mitgeteilt werden.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob auch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung) gestellt werden kann. Das Finanzgericht Düsseldorf bejaht dies mit dem Urteil v. 03. 11. 2016, 11 K 2694/13 E. Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung Unterlagen nicht, die der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren vorgelegt hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass die schlichte Änderung der Steuerfestsetzung entgegen der Ansicht des Finanzamts gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO möglich war. Nach § 172 Abs. 2a AO darf ein Steuerbescheid geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt bzw. den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch bzw. einer Klage abhilft.
[2] Beim Einspruch ist ein bestimmter Antrag nicht erforderlich. Bei einem Antrag auf "schlichte" Änderung muss der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist einen bestimmten Antrag auf Änderung gestellt haben. Es genügt nicht, dass ein allgemein auf Änderung des Bescheids lautender Antrag erst nach Ablauf der Einspruchsfrist konkretisiert wird. [3] Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass ein wegen fehlender Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid mit einem Antrag auf schlichte Änderung korrigiert werden soll. Solange die Steuererklärung nicht nachgereicht wird, muss auch in diesem Fall der Antrag das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z. B. : "die Steuer auf … EUR festzusetzen") sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch – für sich genommen – ausreichend. [4] Von der Konkretisierung zu unterscheiden ist die Frage der Begründung des Änderungsbegehrens.
Zum anderen hast du die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung beim Finanzamt einzureichen. Wer mehr Informationen zum Thema Einspruch erhalten möchte, folgt einfach dem Link. Worum handelt es sich bei einem Änderungsantrag? Du hast vielleicht schon mal was von einer " schlichten Änderung " gehört. So wird der Antrag nämlich im Volksmund genannt. Die rechtliche Basis für den Antrag schafft der § 172 der Abgabenordnung (AO). Änderungsanträge haben das Ziel, nicht den gesamten Steuerbescheid zu korrigieren, sondern nur bestimmte Felder. Das hat zur Folge, dass der Finanzbeamte auch nur auf die angesprochenen Punkte eingeht. Das wiederum bedeutet, dass nicht der komplette Bescheid erneut bearbeitet wird. Der Vorteil eines Änderungsantrags gegenüber einem Einspruch ist, dass dir keine Nachteile daraus entstehen können. Wann sollte ich von einem Änderungsantrag Gebrauch machen? Es gibt mehrere Fälle, in denen sich ein Änderungsantrag eher lohnt, als auf einen Einspruch zurückzugreifen. Dazu zählen beispielsweise: Du hast vergessen, bestimmte Ausgaben geltend zu machen.
Tipp: Um ganz sicher zu gehen, empfehlen wir dir, den Änderungsantrag schriftlich einzureichen. Dieser enthält dann alle wesentlichen Punkte und bittet gleichzeitig um Korrektur. Gibt es eine Frist, die ich einhalten muss? Ja, die gibt es. Sie fällt allerdings sehr großzügig aus. Sollten dir also Fehler im Steuerbescheid auffallen, dann hast du einen ganzen Monat Zeit, um das dem Finanzamt mitzuteilen. Ist diese Frist allerdings verstrichen, hast du keine Möglichkeit mehr, deinen Bescheid überprüfen zu lassen. Dieser ist dann rechtskräftig und verbindlich. Daher ist es wichtig, innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einzulegen oder eben einen Antrag auf Änderung einzureichen. Abgabe des Änderungsantrags: Wie geht es jetzt weiter? Nach Erhalt des Antrags werden die genannten Punkte erneut geprüft und die Fehler korrigiert, sofern überhaupt welche vorliegen. Sollten sich tatsächlich Fehler eingeschlichen haben, die zu deinen Ungunsten ausfallen, dann werden diese umgehend berichtigt.
Im Übrigen ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichts im Umkehrschluss aus § 364b AO, dass ein neuer Tatsachenvortrag, der keiner Ausschlussfrist unterfällt, im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung zu berücksichtigen ist. Finanzamt muss ändern In einem solchen Fall ist ein möglicherweise im Rahmen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO maßgebendes Ermessen des Finanzamts auf Null reduziert, d. h. bei Vorliegen der sachlichen Änderungsvoraussetzungen ist das Finanzamt zur Durchführung der Änderung verpflichtet, sofern den Steuerpflichtigen kein grob schuldhaftes, verspätetes Einreichen von Unterlagen vorgeworfen werden kann. Beweismittel müssen rechtzeitig vorgelegt werden § 172 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmt, dass eine schlichte Änderung auch möglich ist, wenn der Steuerpflichtige noch vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Zu beachten ist jedoch, dass Erklärungen und Beweismittel, die nach einer nach § 364b Abs. 2 AO gesetzten Ausschlussfrist in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, hierbei nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
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