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Vergabe 1214 Auf Grundlage eines Vorlagebeschlusses des BayOLG wird der EuGH klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Auftraggeber Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen dürfen, die eine wirtschaftliche Einheit i. S. d Art. 101 AEUV bilden (BayOLG, 24. 06. 2021, Verg 2/21). BayOLG: Ausschluss zulässig trotz Konzernprivileg Das BayOLG tendiert dazu, dass der Ausschluss von wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen vergaberechtlich zulässig sein kann, auch wenn die Unternehmen kartellrechtlich durch das sog. Konzernprivileg geschützt sind. Angebotsabgabe verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz Im konkreten Fall seien die beiden Bieter zwar so eng miteinander verbunden, dass sie eine wirtschaftliche Einheit i. des Kartellrechts bildeten. Ein Geheimwettbewerb sei zwischen ihnen gar nicht möglich. Die Abgabe zweier Angebote könne aber dennoch gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und zum Ausschluss führen. Ungerechtfertigte Vorteile für verbundene Unternehmen Es sei schon zweifelhaft, ob die Unternehmen unabhängige Angebote abgeben könnten.
5. 1. 3. 2 Mehrere Unternehmen Das Missbrauchsverbot des Art. 102 S. 1 AEUV gilt nicht nur für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung einzelner Unternehmen, sondern auch für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung "durch mehrere Unternehmen". Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung kann bei Konzernen, bei Kollektivmonopolen im engeren Sinn und bei Oligopolen vorliegen. Wie bereits erläutert, werden Konzerne im europäischen Kartellrecht als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Unternehmen behandelt. Voraussetzung dafür ist, dass die verbundenen Unternehmen eine koordinierte Marktstrategie – sei es aufgrund der Weisungen der Muttergesellschaft oder aufgrund einer Abstimmung der Konzernglieder – verfolgen sowie das die verbundenen Unternehmen als Folge zusammen über eine beherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV verfügen. [1] Im Verfahren gegen eine missbräuchlich handelnde Tochtergesellschaft kann die Kommission nach ihrer Wahl entweder gegen dieses Unternehmen, gegen die Muttergesellschaft oder gegen beide vorgehen.
Ein Kompromiss könnte darin bestehen, dass in der 9. GWB-Novelle ausdrücklich eine Aufsichtspflicht der Muttergesellschaft über das geschäftliche Verhalten der Tochtergesellschaften statuiert wird. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht würde dann die Haftung der Muttergesellschaft auslösen. Das wäre hinsichtlich der Haftung eine Annäherung an das europäische Recht, aber keine Übernahme des europäischen Unternehmensbegriffs. Anders als bei den Geldbußensanktionen verzichtet der Referentenentwurf im Bereich Schadensersatz auf eine Definition des ersatzpflichtigen Unternehmens. Das ist eine erstaunliche Inkonsequenz. Die Entscheidung über den Unternehmensbegriff in Bezug auf die Schadensersatzpflicht soll nach der Begründung des Referentenentwurfs der Rechtsprechung überlassen bleiben. Das Wirtschaftsministerium erwartet, dass sich die Gerichte auch hier für den europäischen Unternehmensbegriff entscheiden werden. Das ist in der Tat nicht unwahrscheinlich. Denn wenn eine "wirtschaftliche Einheit" gegen das Kartellverbot verstößt und dafür mit einer Geldbuße sanktioniert wird, ist es naheliegend, dass die "wirtschaftliche Einheit" auch zum Schadensersatz verpflichtet ist.
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2011 Aufsätze Michael Kling * Wirtschaftliche Einheit und Gemeinschaftsunternehmen – Konzernprivileg und Haftungszurechnung Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat im Kartellrecht eine zentrale Bedeutung. Mittels dieses Begriffs wird nicht nur der Unternehmensbegriff umschrieben und das sog. Konzernprivileg begründet, sondern auch die Haftungszurechnung innerhalb von Konzernen gerechtfertigt. In der Diskussion um die Zurechnungsproblematik steht das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaften im Vordergrund. Vergleichbare Probleme stellen sich jedoch auch im Verhältnis von Muttergesellschaften zu ihren Gemeinschaftsunternehmen. Der folgende Beitrag untersucht die aufgeworfenen Fragen gemäß den Vorschriften des EU-Kartellrechts. * *) Dr. iur., ordentlicher Professor an der Philipps-Universität in Marburg. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag im Rahmen des 5. Düsseldorfer Gesprächskreises Kartellrecht (Prof. Dr. Christian Kersting, LL.
Der EuGH schränkte die Reichweite dieser "gesellschaftsübergreifenden Konzernhaftung" aber in zwei Punkten maßgeblich ein: Erstens ist nicht "irgendeine" wirtschaftliche Einheit zwischen unterschiedlichen Gesellschaften ausreichend. Es bedarf zusätzlich eines "konkreten Zusammenhangs" zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der (verklagten) Gesellschaft und der Gesellschaft, die den Kartellverstoß begangen hat. Mutter- und Tochtergesellschaft müssen danach auf demselben (oder ggf. ähnlichen) Markt tätig sein. Zweitens muss der Kläger sowohl das Vorliegen der wirtschaftlichen Einheit als auch des konkreten Zusammenhangs beweisen. Gelingt dem Kläger dieser Beweis im Kartellschadensersatzprozess, sind die Feststellungen im Beschluss der Kommission gegenüber der dem Kartellrecht zuwiderhandelnden Muttergesellschaft auch gegenüber der verklagten Tochtergesellschaft in diesem Prozess bindend. Die verklagte Tochtergesellschaft kann also nicht mehr bestreiten und widerlegen, dass überhaupt kein Kartellrechtsverstoß durch die Muttergesellschaft begangen wurde.
Sie erhielten zudem ungerechtfertigte Vorteile. Dies werde im konkreten Fall dadurch offensichtlich, dass sich eines der Bieterunternehmen in der Insolvenz befindet: Ein Bieter, der nur ein Angebot einreiche, muss im Insolvenzfall mit dem sofortigen Ausschluss rechnen. Der Bieter mit seiner solventen Tochter dürfe aber weiter am Verfahren teilnehmen können, obwohl die Mutter Insolvenz anmelden musste. Download Volltext
12 Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre,. 13 Siehe Fn. 5; krit. Spießhofer, Umweltdialog 5/2021, S. 73 ff., d 14 Vgl. Spießhofer, Fn. 109 ff. # 15 Vgl. IBA Practical Guide on Business and Human Rights for Business Lawyers, adopted 28 May 2016, ; CCBE CSR Guidance III, May 2017, bution/public/documents/CSR/CSR_Guides___recommendations/. 16 Vgl. 61 ff. 17 Spießhofer, Fn. 155 ff. 18 Siehe The Corporate Responsibility to Respect Human Rights. An Interpretive Guide, S. 10 ff. 19 Vgl. 72 ff. 20 Kritisch DAV SN 27/2021, Rn. 13 ff; Spießhofer, Fn. 539 ff. 21 RL (EU) 2014/95/EU. 22 VO (EU) 2017/821. 23 Vgl. Spießhofer, CSR – "Indienstnahme" von Unternehmen für gesellschaftspolitische Aufgaben? in: VGR, Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2016, 2017, S. 61 ff. 24 Vgl. dazu Nietsch, Fn. 8, S. 185 ff; Spießhofer, Fn. 597 ff. 25 Vgl. BVerfGE 49, 89, 126; 84, 212, 226; 95, 276, 307 m. w. N. ; 101, 1, 34. 26 Vom 16.
-€ Silbermünzen aus der Freien und Hansestadt Lübeck 323-578 1908 A Wappen - Hansestadt Lübeck - kleinere Randmängel - Silbermünze 129. -€ Silbermünzen aus dem Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz 323-582 1870 A Friedrich Wilhelm - Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz - Silbermünze Silbermünzen aus dem Königreich Sachsen Foto Münzen Deutsches Reich: 5. Silbermünzen deutsches kaiserreich wert hospital. - Mark Silbermünze Sachsen 323-589 1840 G Thaler - Königreich Sachsen - Silbermünze 323-599 1869 E Vereinsthaler - Königreich Sachsen - Silbermünze 323-600 1871 E Vereinstaler - Königreich Sachsen - Silbermünze - rj 323-601 1861 E Ausbeutetaler - Königreich Sachsen - Silbermünze - lj 323-603 1876 E Albert - Königreich Sachsen - Silbermünze - ej 323-605 1877 E Albert - Königreich Sachsen - Silbermünze 43. -€ 323-623 1875 E Albert - Königreich Sachsen - Silbermünze - rj 323-643 49. -€ 323-657 1900 E Albert - Königreich Sachsen - Silbermünze - wj 323-670 16 1903 E Georg - Königreich Sachsen - Silbermünze 323-673 1904 E Georg - Königreich Sachsen - Silbermünze - rl 323-678 Georg - Königreich Sachsen - Silbermünze - wj 323-680 Georg - Königreich Sachsen - Silbermünze - bw 323-701 23 1906 E Friedrich August - Königreich Sachsen - Silbermünze 323-733 24 1908 E 323-735 1909 E Friedrich August - Königreich Sachsen - Silbermünze - rl vz+ 323-738 1910 E 27.
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