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Aufl., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie § 30a Kap. 3 Rn. 74 ff., 106 ff. BtMG, jeweils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zweifelsgrundsatz und Bewertungseinheit. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil die Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. 3. Die Aufhebung im Strafausspruch lässt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unberührt. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs war hingegen ebenfalls aufzuheben. HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 844 Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 30. 09. 2009 (Az: 2 StR 329/09) folgendes entschieden: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. April 2009, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Handeltreiben mit BtM, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte A. seit sechs bis sieben Jahren eine Wohnung. Die Angeklagte übernachtete im Wohnzimmer oder in der Küche, während A. das Schlafzimmer benutzte. Zum Ausgleich für Unterkunft und Verpflegung leitete A. seine Hartz-IV-Bezüge an die Angeklagte weiter.
[.. ] Der Senat hat mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an dieser – soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten – Rechtsprechung festzuhalten. Nach Ansicht des Strafsenats des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens beim Drogenhandel bereits im Wesentlichen eine der Voraussetzungen des Handeltreibens im Sinne des BtmG. § 29 BtMG - Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben – Verhalten im Strafverfahren. Sofern keine besonders verwerflichen Umstände vorliegen, kann das bloße gewinnorientierte Motiv des Täters (Dealers) nicht zu einer Doppelverwertung in der Strafzumessung führen. Zudem fehlt es diesbezüglich in den Feststellungen des LG Oldenburg. Wortlaut des BGH: Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsmäßigen nicht deutlich übersteigt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer weniger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen.
Handeltreiben wird von den Gerichten ganz weit ausgelegt. Dazu zählen alle eigennützigen Bemühungen, die den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglichen oder fördern, selbst wenn es sich nur um einmalige oder vermittelnde Tätigkeiten handelt. Dazu gehören bereits ernsthafte Ankaufverhandlungen. Auch Handlungen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch noch kein Handeltreiben darstellen, fallen unter die Definition. Der Anbau oder die Herstellung von BtM ist bereits Handeltreiben, wenn die Ernte bzw. das BtM-Produkt verkauft werden soll. Wichtig ist in allen Fällen, daß Handeltreiben voraussetzt, daß der Täter sich davon einen Gewinn oder sonstigen persönlichen Vorteil verspricht (BGHSt 34, 124, 126). Kein Eigennutz und damit kein Handeltreiben liegt somit in der Regel vor, wenn jemand Betäubungsmittel zum Selbstkostenpreis verkauft. Hinsichtlich der drohenden Strafe laut Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) kommt es auf eine Reihe von Faktoren an. Der Handel mit "normalen" Mengen wird gemäß § 29 Absatz 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe bestraft.
Sind mehrere Taten (Bestellung, Erwerb, Bezahlung, Lagerhaltung, Verkauf) auf denselben Betäubungsmittelumsatz gerichtet, so kann es sich um eine sogenannte Bewertungseinheit handeln. Dann handelt es sich bei den einzelnen Teilakten nicht um unterschiedliche Taten sondern um einen Vorgang des Handeltreibens nach § 29a BtMG. Das hat zur Folge, dass damit auch die nicht geringe Menge verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 11. 01. 2012, 5 StR 445/11). Vorsatz Der Vorsatz muss sich auch auf die Betäubungsmittelmenge beziehen. Das bedeutet, der Täter muss sich zumindest ungefähre Vorstellungen über die Größe der Menge gemacht haben. Eine Kenntnis der genauen Menge, insbesondere der Wirkstoffmenge ist nicht erforderlich. § 29a BtMG – Minder schwerer Fall Liegt ein minder schwerer Fall vor, so beträgt der Strafrahmen nach § 29a III BtMG nur noch drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist dann grundsätzlich sogar eine Geldstrafe möglich. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in seiner Schwere deutlich nach unten abweicht.
Mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch – rechtsfehlerhaft – das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Drogengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hiervon gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war.
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