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Bild von Nikin auf Pixabay Und als dritte Entscheidung dann noch der LG Bonn, Beschl. v. 28. 10. 2020 – 50 Qs-857 Js 721/20-36/2 0. Der nimmt zur Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung Stellung. Die war vom AG angeordnet worden zur Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Hinblick auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Das LG hat die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt: "Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 15. 09. 2020 rechtswidrig war. Die Anordnung der Durchsuchung ist, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens, nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Bei der Anordnung von Durchsuchungen der Wohnung muss aufgrund der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße beachtet werden ( BVerfGE 20, 162 /187; 42, 212 /220). Wirtschaftliche Verhältnisse? - Generelle Themen - frag-einen-anwalt.de. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass die Durchsuchung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist.
Außerdem würde die Angabe eines Berufes noch nicht einmal bedeuten, dass der Betroffene nicht etwa arbeitslos ist, denn bei Arbeitslosigkeit wäre der zuletzt ausgeübte Beruf anzugeben (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 111 Rdn. 14). § 111 OWiG dient eben der Sicherung der Identität einer Person, nicht aber der Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Gericht hätte dann nur die Möglichkeit, zu anderen Aufklärungsmitteln zu greifen. So könnte es z. B. Zeugen aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld zur Berufstätigkeit vernehmen, um so den Arbeit-geber zu ermitteln und diesen sodann zeugenschaftlich zum Einkommen des Betroffenen zu vernehmen. Es könnte auch die Wohnung des Betroffenen durch-suchen lassen, um etwaige Gehaltsabrechnungen etc. aufzufinden. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen bedeutung name. All dies wird man aber im Regelfall bei Sanktionshöhen wie der vorliegenden als nicht mehr ange-messen und damit als unverhältnismäßig erachten müssen, weil einem vergleichs-weise geringen staatlichen Anspruch auf Ahndung der Ordnungswidrigkeit stark stigmatisierende oder Eingriffe in hochwertige Grundrechte gegenüberstünden.
Schließlich kommt noch hinzu, dass es bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen auch unverhältnismäßig wäre, diese Feststellungen mit einer – ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stehenden – Maßnahme wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen zu treffen 14. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 – 1 Ss (OWi) 103/20 Anschluss: KG, Beschluss vom 27. 04. 2020 – 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21 ff. ; OLG Bremen, Beschluss vom 27. 10. 2020 – 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12 [ ↩] OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. 12. 2012 – 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11; KG, Beschluss vom 12. 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. 01. 2017 – 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9 [ ↩] OLG Hamm, Beschluss vom 10. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen bedeutung hat das humboldt. 07. 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. 2017, Rn. 12 [ ↩] OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.
Das Gericht hat also im Regelfall – außerhalb der Angaben des Betroffenen – keine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Hinzu kommt, dass auch bei Kenntnis des noch vergleichsweise leicht zu ermittelnden Einkommens des Betroffenen offen bleibt, welche Verbindlichkeiten er hat etc. Auf der anderen Seite ist es aber für den Betroffenen leicht, durch entsprechende Angaben auf eine etwaige Herabsetzung der Geldbuße hinzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686, 2687). Auch die gesetzgeberische Konzeption eines Regelsatzsystems, wie es die BKatV vorsieht, spricht für die hier gefundene Lösung. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen bedeutung online. Ein Regelfall i. S. d. BKatV setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv oder in der Person des Betroffenen liegende Besonderheiten aufweist (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 23 StVG Rdn. 64). Soll von dem gesetzgeberisch vorgesehenen Regelsatz abgewichen werden, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass auch kein Regelfall vorliegt.
Sie schreiben doch selber, dass das Einkommen UND das Vermögen berücksichtigt wird, damit müsste ich sie ja so verstehen, dass jensnd, der kein Einkommen hat aber Vermögen trotzdem dementsprechend berücksichtigt wird, dass das Bußgeld gesenkt werden müsste Zu Ihrer Antwort zu den Ratenzahlungen gehe ich davon aus, dass der Staat mir nicht die Zinsen dazu schenkt oder? Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 02. 2016 | 03:43 Mit Ihrer Deutung einer "stillen Enteignung" verkürzen Sie den tatsächlichen Sachzusammenhang. Niemand ist gezwungen eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Und Ihr Beispiel hinkt ebenfalls, Sie können Artikel 3 GG nicht außer Acht lassen, ob ein Haus oder 20 Häuser ist unbeachtlich und muss in gewissem Rahmen gleich behandelt werden. Aber zurück zu Ihrer Frage. Schon das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass bei einem Taschengeldempfänger neben dem Geldzufluss auch sein Vermögen zu berücksichtigen ist: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09. 400 Euro Geldbuße und nichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen geschrieben? | beck-community. 04. 1997 - 2 Ss (OWi) 103/97 -(OWi) 30/97 II "Nach den Urteilsgründen ist - wie deren Gesamtzusammenhang ergibt - davon auszugehen, daß der Betr.
In derartigen Ausnahmefällen ist die Rechtsprechung "gnädig" und "sucht" geradezu nach Begründungen, um erheblichen Diskrepanzen abzuhelfen. Im Übrigen - ein Hausverkauf - zumal bei einem leer stehenden Haus - stellt wohl keine Existenzvernichtung dar, weil ja nach Abzug des Bußgeldes noch ein wenig Geld übrig bleiben würde, zumindest in normalen Fällen. Ihre Anmerkung zu den Ratenzahlungen verstehe ich nicht, selbstverständlich schenkt Ihnen der Staat nichts, immerhin kommt er Ihnen ja entgegen bei der Gewährung einer Ratenzahlung - aus meiner Praxis heraus - Bußgelder sind idR unverzinslich, ausgenommen hiervon sind lediglich kartellrechtliche Bußgelder. Ergänzung vom Anwalt 02. Falsche Angaben bedeuten Aus für Prozesskostenhilfe. 2016 | 09:01 Grundsätzlich - die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen erstens nur eine untergeordnete Rolle. Weiterhin - eine pauschale Gewichtung gibt es nicht und in Bereichen bis 500, 00€ (keine feste Grenze) interessieren die wirtschaftlichen Verhältnisse den Richter/die Behörde nicht bei der Bemessung eines Bußgeldes (Geld hat man zu haben).
nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelten) Regelgeldbuße seien jenseits der Geringfügigkeitsschwelle von 250, – € in den Urteilsgründen grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich 13, wird hieran nicht festgehalten. Denn es würde dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen. Die wegen der persönlichen Schuld des Wiederholungstäters erfolgende Erhöhung der Regelgeldbuße berührt die Frage, ob das Bußgeld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, in keiner Weise. Im Falle einer maßvollen Erhöhung der Regelgeldbuße besteht ferner auch kein Anlass, an der – ohne die Erhöhung bei fehlenden Angaben des Betroffenen nicht in Frage stehenden – Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln.