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04. 09. 2008 | Immobiliarvollstreckung von Dipl. -Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Gläubiger müssen oft in hochbelastete Grundstücke vollstrecken. Besonders problematisch sind dabei Fälle, in denen mehrere Miteigentümer existieren, der titulierte Anspruch sich aber nur gegen einen von ihnen richtet. Es stellt sich dort die Frage, ob und wie eine Möglichkeit besteht, trotz einer derartigen Belastung effektiv vollstrecken zu können. Beispielsfall 1 Schuldner S. ist Miteigentümer eines Grundstücks zu ½ mit seiner Ehefrau E. Im Grundbuch ist in Abteilung II eine Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer auf Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB eingetragen. Aus den Grundbuchauszügen geht hervor, dass in der Vergangenheit nach Eintragung dieser Belastung mehrere Gläubiger eine Zwangssicherungshypothek nur auf den hälftigen Miteigentumsanteil des S. Immobiliarvollstreckung | Nur die richtige Taktik führt zum Erfolg. eingetragen haben. Beispielsfall 2 Eigentümerin eines Grundstücks ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A., B. und C. Auch hier befindet sich in Abt.
Außerdem trägt er keinKostenrisiko, da er die Vollstreckung aus eingetragenem Recht und nichtaktiv betreibt. Rangeintritt Der Hypothekengläubiger ist berechtigt, einen vorrangigen Gläubigerabzulösen und dessen Rang einzunehmen (§§ 268, 1150 BGB). So kann erz. den "bestbetreibenden Gläubiger" in dessen Position ablösen (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB) und das Versteigerungsverfahren stärker steuern. Eintragung Zwangshypothek in Miteigentum - FoReNo.de. Als"bestbetreibender Gläubiger" ist er vor allem für die Berechnung desgeringsten Gebots maßgeblich. Die Rangablösung ist nur mit wenigenKosten verbunden. Löschungsanspruch bezüglich anderer dinglicher Rechte Zum Inhalt der Zwangshypothek gehört der so genannte gesetzlicheLöschungsanspruch nach § 1179a BGB. Hiermit kann der Gläubigerverlangen, dass eine ihm vorgehende oder gleichrangige Hypothek oderGrundschuld gelöscht wird, wenn diese zu einer Eigentümerhypothek oder-grundschuld wird. Auch dies bedeutet, dass der Gläubiger in einebessere Rangstelle mit besserer Befriedigungsmöglichkeit aufrückt. Zwangsversteigerung ohne gesonderten Duldungstitel Aus der Zwangshypothek kann die Zwangsversteigerung in die Rangklasse 4nach § 10 ZVG betrieben werden.
Ziel ist es, den Auseinandersetzungsanspruch durchzusetzen (vgl. § 749 Abs. 1 BGB), den die jeweiligen Miteigentümer untereinander haben. Die Ursache eines solchen Verfahrens ist daher die Zerstrittenheit der Mit-Eigentümer. Bei dieser Versteigerungsart gibt es also kein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Vielmehr stehen sich die - zerstrittenen - Miteigentümer als Antragsteller und Antragsgegner gegenüber. aa) Grundstücksbruchteile sind unbelastet oder gleich belastet Sind die Bruchteile der jeweiligen Mit-Eigentümer unbelastet oder gleichmäßig belastet, besteht eine Pattsituation zwischen den Beteiligten dadurch, dass jede Partei gleiche Rechte hat. Folge: M. Immobiliarvollstreckung | Die Eintragung einer Zwangshypothek bringt für den Gläubiger Vorteile. und F. stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Bei einem Meistgebot von z. 160. 000 EUR könnte zwar eine der Parteien beantragen, den Zuschlag zu versagen, weil er mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. Beantragt dann aber der andere, weil er zufrieden ist, den Zuschlag zu erteilen, muss das Gericht den Zuschlag erteilen, wenn Zuschlagsversagungsgründe nicht vorliegen.
Verschenkt der Erblasser ein Grundstück, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Diesen auf Zahlung einer Geldabfindung gerichteten Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte nötigenfalls auch durch Zwangsvollstreckung in das verschenkte Grundstück durchsetzen. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen V ZB 151/12. Möglich sind insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek und die Zwangsversteigerung. Der BGH stellte folgende Leitsätze auf: 1. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert. 2. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel.
Jedoch ergebe sich aus dem Erbschein nur, dass das Wohnungseigentum als "echtes" Eigentum (§ 1 WEG; vgl. BGHZ 49, 250) Nachlassgegenstand ist und zum gemeinschaftlichen Vermögen der als Erben ausgewiesenen C und T gehört. Eigentümer zur gesamten Hand seien mithin C und T in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Berichtigt werden könne die Eigentümereintragung im Grundbuch dann aber nur auf C und T "in Erbengemeinschaft" (vgl. § 47 Abs. 1 GBO), nicht hingegen auf T, der erst im Vollzug der vertraglichen Auseinandersetzung mit Auflassung nach § 925 BGB (vgl. BayObLGZ 1982, 46; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2042 Rn. 17) die Wohnung erwerbe. Zum Eigentumsübergang auf T gehöre zwingend die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Im Weg der Berichtigung könne sie nicht vorgenommen werden, da das Grundbuch insofern nicht unrichtig sei. Der Beteiligte habe für die Eintragung der Zwangshypothek auch kein erweitertes Antragsrecht nach § 14 GBO. Denn die Eintragung von Schuldner und Drittschuldner als Erben in Erbengemeinschaft ermögliche dem Beteiligten auf der Grundlage des Titels auch dann die Vollstreckung in das Wohnungseigentum nicht.