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Beispiel 1: Die Drittstaatengesellschaft A-Co hat eine deutsche Betriebsstätte. A-Co möchte die deutsche Betriebsstätte auf eine ebenfalls im Drittland ansässige B-Co abspalten. Grenzüberschreitende Verschmelzungen (Cross-Border Merger). Lösung Beispiel 1: Auf Basis des derzeitigen UmwStG ist eine steuerneutrale Abspaltung nicht möglich, da die beteiligen Gesellschaften als Drittstaatengesellschaften nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen. Im Zuge der Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des UmwStG auf Drittstaatenspaltungen wäre eine steuerneutrale Spaltung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UmwStG grundsätzlich möglich. Hinweis: Eine steuerneutrale Einbringung der deutschen Betriebsstätte in eine deutsche GmbH wäre weiterhin nicht möglich, da die Einbringung in den nicht globalisierten sechsten Teil des UmwStG fällt. Beispiel 2: Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH besitzt je 100%-Beteiligungen an der in Drittstaat B ansässigen B-Co sowie an der in Drittstaat C ansässigen C-Co. B-Co soll grenzüberschreitend auf C-Co verschmolzen werden.
Das FG Düsseldorf entschied, dass eine grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung nach Luxemburg auch im Fall einer US-amerikanischen Anteilseignerin ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann (Az. 6 K 1947/14). FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09. 06. 2016 zum Urteil 6 K 1947/14 vom 22. 04. Strukturierung in internationalen Konzernen – Neuerungen nach dem KöMoG | Rödl & Partner. 2016 Mit Urteil vom 22. 2016 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung nach Luxemburg auch im Fall einer US-amerikanischen Anteilseignerin ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann. Die deutsche A GmbH wurde nach Maßgabe eines im August 2009 beurkundeten Verschmelzungsplans rückwirkend auf ihre in Luxemburg ansässige Tochtergesellschaft B verschmolzen. Die Verschmelzung wurde in das luxemburgische Register eingetragen. Auf eine Kapitalerhöhung wurde verzichtet. Das Vermögen der A GmbH ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf B über. Die Anteile der A GmbH an B wurden an ihre alleinige Gesellschafterin C mit Sitz in den USA ausgekehrt.
Aber auch bei diesem Vorgehen droht ein Sperrfristverstoß: die Finanzverwaltung führt hierzu in Rn. 23 (BMF-Schreiben v. November 2011 – UmwSt-Erlass) klar aus: "Die Anteile an der [Limited] sind sperrfristbehaftet. Die Übertragung der Anteile an der [Limited] i. R. d. Verschmelzung der GmbH stellt einen Veräußerungsvorgang i. S. § 22 Absatz 1 Satz 1 UmwStG dar. Werden i. Verschmelzung nach § 11 Absatz 2 UmwStG die Buchwerte angesetzt, kann i. Billigkeitsregelung je nach Lage des Einzelfalls und bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen von der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 1 UmwStG bei der GmbH abgesehen werden. " Bei diesem Szenario kann die Finanzverwaltung also im Rahmen einer Billigkeitsregelung je nach Lage des Einzelfalls und beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen von einer Besteuerung der stillen Reserven absehen. Die Betonung liegt auf dem Wort " kann ". Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass der zuständige Finanzbeamter diese Seitwärtsverschmelzung steuerneutral anerkennt.
Zum Inhalt Durch die neuen gesellschafts- und steuerrechtlichen Regelungen im Zuge der Reform des deutschen Umwandlungsrechts ergibt sich einerseits ein wesentlich vergrößerter Handlungsspielraum für grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU bzw. des EWR, andererseits wurden Drittstaaten grundsätzlich nicht in die Anwendungsbereiche der begünstigenden Vorschriften einbezogen. Die Untersuchung dient dazu, anhand der konkreten Fälle Deutschland–Österreich und Deutschland–USA aufzuzeigen, in welcher Weise grenzüberschreitende Umstrukturierungen unter Beteiligung deutscher Rechtsträger steuerneutral durchgeführt werden können bzw. sollten. Ihr Werk im Verlag Dr. Kovač Möchten Sie Ihre wissenschaftliche Arbeit publizieren? Erfahren Sie mehr über unsere günstigen Konditionen und unseren Service für Autorinnen und Autoren.
Erleichterungen für konzerninterne Umwandlungen Die Richtlinie sieht für konzerninterne Umwandlungsvorhaben Erleichterungen vor. So wird den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt, Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter von den Pflichten zur Erstellung eines Umwandlungsplans und dessen Prüfung zu befreien. Bei Konzernverschmelzungen sind Barabfindungsangebot und Verschmelzungsbericht entbehrlich. Diese Vereinfachungen gelten auch für die Verschmelzung von Schwestergesellschaften ("side step merger"), wenn deren Anteile alle von derselben Person unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Für Ausgliederungen im Konzern entfallen des Weiteren die Pflichten bezüglich Spaltungsprüfung und -bericht, Gesellschafterschutz sowie einzelner Angaben im Spaltungsplan. Keine "Flucht in die Umwandlung" Gesellschaften, die sich in "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" befinden, soll die Teilnahme an grenzüberschreitenden Umwandlungen versagt bleiben. Neben Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Anwendungsbereich der Abwicklungsrichtlinie (RL 2014/59/EU) zählen dazu auch andere Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden und mit der Verteilung ihres Vermögens begonnen haben.