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15. 02. 2018, 10:37 Uhr Prüfen TRBS 1201 Teil 4 Art und Umfang von Prüfungen an Aufzugsanlagen (Bildquelle: kadmy/iStock/Thinkstock) Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen Stand Oktober 2009 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u. a. hinsichtlich Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. An wen richtet sich TRBS 1201 Teil 4? Die TRBS 1201 Teil 4 richtet sich an Personen und Unternehmen, die sich mit der Instandsetzung von Aufzugsanlagen beschäftigen. Unternehmen, die Aufzugsanlagen bereitstellen, finden in der TRBS 1201 Teil 4 Anleitungen zur korrekten Durchführung von Prüfungen dieser Anlagen. Aufbau der TRBS 1201 Teil 4 Die TRBS Teil 4 besteht aus vier Teilen: Abschnitt 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 3 Prüfarten und -umfänge Abschnitt 4 Dokumentation Im Anhang der TRBS 1201 Teil 4 findet sich ein Protokoll für die Prüfung der elektrischen Sicherheit im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 [Nummer 3.
Sie ist aber fast ausnahmslos die Grundlage für die Aufzugsprüfung. Die geänderte TRBS 1201 Teil 4 berücksichtigt die Änderungen in der relevanten Gesetz- und Verordnungsgebung und geht auf den technologischen Fortschritt in der Konstruktion und Ausführung neuer Aufzugsanlagen ein. Sie stellt gemeinsam mit der TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen – Ausgabe 10. 2018) die beiden erforderlichen Regeln für die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen in der Verantwortung der Arbeitgeber oder Gleichgestellten dar. Die Inhalte der TRBS 1121 sind in die TRBS 1201 Teil 4 und die relevanten Inhalte der TRBS 2181 sind in die TRBS 3121 integriert worden. Dies ist eine deutliche Rechtsvereinfachung für die Betroffenen. Betroffene Kreise informiert Dem Prüfpersonal (Aufzugs-Sachverständige) in den ZÜS wurden die Inhalte der neuen TRBS 1201 Teil 4 intensiv vermittelt. Foto: © TÜV Rheinland Der Erfahrungsaustauschkreis der Zugelassenen Überwachungsstellen für Aufzüge (EK ZÜS AK2) hat dazu ein Dokument "Erläuterungen für die ZÜS zum Umgang mit der TRBS 1201 Teil 4" (Zielgruppe: Prüfpersonal der ZÜS) erarbeitet.
Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bezieht sich auf die Version der TRBS 1201 Teil 1 von 2006. Inzwischen gilt die Ausgabe vom März 2019. TRBS 1201 Teil 1: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 beschäftigt sich mit der Prüfung von Anlagen und der Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie wurde 2006 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Anwendungsbereich der TRBS 1201 Teil 1 Die TRBS 1201 Teil 1 regelt, wie Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt und durchgeführt werden müssen. Zudem gilt sie für andere Arbeitsmittel, Einrichtungen und Verbindungselemente auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, falls diese den explosionssicheren Betrieb der Anlagen beeinflussen.
Das geschieht durch Inaugenscheinnahme. In der täglichen Arbeitspraxis überträgt der Arbeitgeber diese Aufgabe an Beschäftigte, die er am Arbeitsmittel unterwiesen hat. Weist die Leiter offensichtliche Mängel auf, wird damit nicht mehr gearbeitet, bis sie behoben sind. Das Kontrollergebnis muss nicht dokumentiert werden. Das gilt auch für die Kontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, etwa einer Leiterkopfsicherung. Der Arbeitgeber lässt die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen regelmäßig kontrollieren und bestimmt dafür Kontrollintervalle. Die hält er am besten schriftlich fest. Arbeitsmittelmittel prüfen Wiederkehrende Prüfungen müssen bei Leitern durchgeführt werden, wenn sie sogenannten "Schäden verursachenden Einflüssen" unterliegen, wie starker mechanischer Beanspruchung. Davon ist wohl bei beinahe jeder Leiter auszugehen, die täglich verwendet wird, besonders am Bau. Die Prüfpflicht gilt auch nach der Montage von Anbauteilen oder nachdem die Leiter instandgesetzt wurde.
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