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20. 09. 2016 ·Fachbeitrag ·Deckungsschutz von RA Norbert Schneider, Neunkirchen | Fraglich ist, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, nachträglich die Kosten dafür zu übernehmen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft hat. Das AG Saarbrücken hat dies jetzt bejaht. Der Antrag auf Deckungsschutz könne insoweit auch nachträglich gestellt werden. | Sachverhalt Im Fall des AG Saarbrücken hatte der Kläger, nachdem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen worden war, seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu prüfen (10. 3. 16, 121 C 374/15 (13), Abruf-Nr. Risiken und Chancen der Berufung im Strafrecht. 188091). Der Anwalt legte sie jedoch nicht ein, da er zum Ergebnis gelangte, dass sie keine Aussicht auf Erfolg biete. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt seine Rechnung für die Prüfungstätigkeit beim Rechtsschutzversicherer des Klägers ein und bat nachträglich um Deckungsschutz. Der Versicherer verweigerte dies.
Sollte die Revision in dem Berufungsurteil nicht zugelassen werden, kann die Zulassung über eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden. Die Revision findet vor dem Bundesgerichtshof statt.
Dennoch müssen wir uns mit den neuen Gegebenheiten vertraut machen. Betroffen sind davon alle Verfahren, die zum Jahreswechsel nicht abgeschlossen sind. Findet also die letzte mündliche Verhandlung nicht mehr im Jahre 2001 statt, so ist das neue Recht anzuwenden. Der größte Teil der Änderungen richtet sich an die unmittelbaren Prozessbeteiligten, den Richter und den Anwalt. Aber die Grundregeln muss auch der betroffene Bürger kennen. Denn ein Prozess kann nur dann effektiv und erfolgreich geführt werden, wenn der Betroffene dem Anwalt die notwendige Hilfestellung gibt. Dies ist in erster Linie die erforderliche Information. Bereits in der Berufungsinstanz, für die entweder das LG oder das OLG zuständig sein wird, findet praktisch nur noch eine reine Rechtsprüfung statt, die bisher dem Bundesgerichtshof oblag. Das Berufungsgericht baut auf dem auf, was die erste Instanz an Tatsachen festgestellt hat. Das Berufungs- und Revisionsrecht. Neue Tatsachen können nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, etwa wenn in der ersten Instanz Verfahrensfehler begangen wurden.
Quelle: Bundesgesetzblatt I 2001, S. 1887 Arbeitsrecht Erbrecht Gesellschaftsrecht Immobilienrecht Vermögensrecht Baurecht Familienrecht Mietrecht Wirtschaftsrecht Aktuelle Veranstaltungen Typische Rechtsfragen einfach und verständlich erklärt. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in Bonn – die Teilnahmegebühr beträgt nur 10 Euro. Wir freuen uns auf Sie! Wie mache ich ein Testament? 3. März 2022 17. November 2022 Scheidung richtig – Fehler vermeiden 22. März 2022 9. November 2022 Sicher ins Eigenheim – Baurecht für Bauherrn 30. März 2022 22. September 2022 WEG-Recht für Eigentümer 8. Juni 2022 Neue Entwicklungen im Mietrecht September 2023 Infos & Anmeldung "Recht Aktuell" – Neue Ausgabe Unser regelmäßiger Rechtsreport mit aktuellen Themen und Urteilen. Unser kostenloser Service für alle Mandanten und Interessenten – jetzt per Post oder E-Mail bestellen. Mietrechtsreform 2019 Vererblichkeit eines Faccebook-Accounts Schimmel im Altbau Prüfbarkeit einer Schlussrechnung Vermietung einer Eigentumswohnung für Feriengäste Rückforderung eines Wohnrechts wegen Verarmung Kostenlos anfordern