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Ein Blick durch die Webauftritte unserer Feuerwehren zeigt, dass nach wie vor an einigen Stellen Defizite bei der ordnungsgemäßen Gestaltung der Auftritte im Hin-blick auf die Inhalte der Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz und dem Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag aufweisen. Mit diesem Beitrag wollen wir die notwendigen Informationen bereitstellen. Der Artikel aktualisiert aufgrund der geänderten Gesetzeslage den in der Brandhilfe 2005 veröffentlichten Beitrag. Rechtliche Grundlagen Das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) schreiben vor, welche Mindestinformationen Anbieter von Internetseiten geben müssen. Jeder, der geschäftsmäßig eine Internetpräsenz betreibt, muss insbesondere nach § 5 TMG Mindestinformationen über den Diensteanbieter bereitstellen. Feuerwehrgesetz baden-württemberg § 34. Der Begriff des "geschäftsmäßigen" Betreibens ist noch nicht abschließend geklärt. Unter Geschäftsmäßigkeit versteht der Jurist das Anbieten einer Leistung für eine wirtschaftliche Gegenleistung.
Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten oder zu deren Stellvertreter. Die Bestellung nach Satz 3 endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Satz 1. Der Feuerwehrkommandant, die Abteilungskommandanten und die Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (3) Vor der Bestellung hauptamtlich tätiger Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter ist der Feuerwehrausschuss, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihren Stellvertretern auch der Abteilungsausschuss zu hören. (4) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten bestellt. Karlsruhe: Feuerwehrgesetz. (5) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hier finden Sie alle rechtlichen Grundlagen für das Feuerwehrwesen in Baden-Württemberg.
Senat, 16. November 2017, Az: 1 S 2136/17... mehr Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: