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Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass nur eine Gesamtbewertung der Wohnung eine angemessene Mietminderung ermöglichen würde. Somit lässt sich die Hamburger Tabelle nicht für andere Wohnungen anwenden. Zurück
Zunächst musste ermittelt werden, welcher Mietanteil auf den jeweiligen Raum entfallen sollte. Z. B. wurde das Wohnzimmer aufgrund der Nutzung und Größe mit 28% der Miete bedacht. Nun musste festgestellt werden, welcher Nutzungsanteil eingeschränkt war. Es ergab sich in diesem Fall eine Nutzungseinschränkung von 12%. Entsprechend wurde die Mietminderungsquote auf den Mietanteil von 28%, der auf das Wohnzimmer entfiel, ebenfalls mit 12% beziffert. Der Wohnwert des Wohnzimmers wurde bei einer Bruttomiete von 500 Euro mit 28%, entsprechend 140 Euro, berechnet. Die Wertminderung ergab sich mit 12% aus 140 Euro und machte also 16, 80 Euro aus. Die in diesem konkreten Fall berechneten Werte wurden in der Hamburger Tabelle dargestellt. Für das Wohnzimmer wurde entsprechend ein Wohnwert von 28%, für das Schlafzimmer von 12% und für die Küche von 10% veranschlagt. Jedoch stellte das Gericht klar, dass diese Werte nicht für alle Räume einfach addiert werden dürften. Vielmehr müsse eine Gesamtbetrachtung erfolgen.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Mietrechtsreform den Verweis auf diese Berechnungsformel durch den Begriff der "angemessen herabgesetzten Miete" ersetzt. Das LG Hamburg versuchte sich in Pionierarbeit Unabhängig davon hatte das Landgericht Hamburg versucht, zur Berechnung der Mietminderung allgemein gültige Regeln zu erstellen. In einer Entscheidung vom 24. Mai 1983 (Az. 16 S 332/82 s. WuM 1983, 290) berief sich das LG Hamburg auf eine von einem Sachverständigen Kamphausen entwickelte Methode. Die Entscheidung wurde in der Rechtspraxis als " Hamburger Tabelle " publiziert. Allerdings ist diese Tabelle in der richterlichen Praxis letztlich kaum zur Anwendung gekommen. Dabei wird ihr teils immer wieder eine Bedeutung zugesprochen, die sie eigentlich gar nicht hat und auch nicht haben kann. Vor allem geht sie selbst von so vielen Prämissen aus und erfordert ein Unmaß an Rechenarbeit, dass sie in der Rechtspraxis zum Scheitern verurteilt ist. Der Begriff "Hamburger Tabelle" ist insoweit irreführend, als damit nur versucht wird, eine Berechnungsformel vorzugeben.
Für die Berechnung einer Mietminderung legt der Gesetzgeber keine konkreten Werte fest, sondern definiert die Minderung lediglich als "angemessen". Das führte in der Mietpraxis häufig zu Problemen. In einem Urteil vom 24. Mai 1983 berief sich das Landesgericht Hamburg auf die Berechnungsmethode eines Sachverständigen, die heute gemeinhin als Hamburger Tabelle bekannt ist. Die Hamburger Tabelle ist die tabellarische Darstellung einer Rechenformel. Sie ist keine der "Mietminderungstabellen" mit Orientierungswerten In dem konkreten Fall am LG Hamburg unterteilte das Gericht die Wohnung in die verschiedenen Räume und wies ihnen, entsprechend der Quadratmeter, einen Anteil an der Gesamtwohnfläche und Gesamtmiete zu. Anschließend wurde die Nutzungseinschränkung für den jeweiligen Raum ermittelt, der wiederum auf den Raumanteil an der Gesamtwohnfläche bezogen wurde. So konnten die Richter die Räume und ihre Mängel bzw. die sich daraus ergebende Nutzungseinschränkung individuell gewichten und eine Mietminderung berechnen.
Schimmel an Außenwand eines Abstellraumes: 10% - AG Steinfurt (AZ: 3 C 230/77). Schimmel in Küche und Bad: 15% - LG München I (AZ: 15 S 7066/85) (Küchenwand ist wegen undichter Fenster und daraus resultierender Feuchtigkeit. schwarz geworden. / 20 Prozent Mietminderung) Mietminderung Aufzug Ist der Aufzug unbenutzbar, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Mieter im vierten Obergeschoss dar. Eine Mietminderung von 10 Prozent ist berechtigt (AG Charlottenburg 2 C 484/89, GE 90, 423) Aufzug (Ausfall) Der Fahrstuhl fällt aus. Der Mieter wohnt im 4. Stock. AG Charlottenburg (2), GE 1990, S. 423. 10% Mietminderung Mietminderung Garten Entziehung der vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit von Wasch- und Trockenraum sowie Garten. 20% Minderung LG Köln, Urteil vom 29. 06. 1993 - 12 S 426/92, WM 1993, S. 670 (Auch wenn der Mieter die Nutzung nicht wahrgenommen hatte. ) Balkon Gerüst, Balkon nicht nutzbar. 15% Mietminderung gilt als angemessen, wenn zur Durchführung der Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Schutzplanen zugedeckt, so dass der Balkon nicht nutzbar ist und die Wohnung sehr dunkel wird (AG Hamburg 38 C 483/95).
Modellfälle oder Idealberechnungskriterien gibt es nicht. Maßgebend sind immer die Umstände im Einzelfall. Mieter können sich allenfalls an Urteilen ähnlicher Fälle orientieren. Zur Einschätzung ist es wichtig zu wissen, was geht und was nicht geht. Mietminderung berechnen (Beispielrechnung): Eckdaten: Kaltmiete: 400 Euro Heiz- und Nebenkosten: 200 Euro Mietminderung in Prozent: 20% Zeitraum: 20 Tage Formel: 600 Euro (Warmmiete) x 20% (Minderung) x 20 (Tage) / 31 (Tage) = 77, 42 Euro Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand Hinzu kommt, dass die Masse der Urteile Amtsgerichtsentscheidungen sind, die keinerlei Bindungswirkung für andere Gerichte haben. Angesichts der geringen Streitwerte ist die Berufung zu den Landgerichten meist versperrt. Wer seine Minderungsquote nach Maßgabe eines Amtsgerichtsurteils festsetzt, hat keinerlei Garantie, dass im Streitfall sein Fall vor Gericht genauso gesehen wird. Lediglich die Urteile des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte binden die unteren Instanzen.