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Es seien insbesondere genügend Stühle vorhanden gewesen. Alle Mitarbeiter hätten sich setzen können. Die Fertigung entsprechender Notizen sei auch auf dem Boden sitzend möglich gewesen. Zudem hätten die bei der Arbeitgeberin vorhandenen Tische genutzt werden können. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen hätte also nicht nur auf dem Boden sitzend durchgeführt werden können, sondern auch an den vorhandenen Tischen. Die vorgesehene Gruppenarbeit sei auch ohne Stehtische möglich gewesen. Da die entsprechenden Stehtische nicht zwingend notwendig gewesen seien, um die Betriebsversammlung durchzuführen, seien die Kosten nicht von der Arbeitgeberin zu übernehmen. Die Beschwerde erweist sich nach Ansicht des LAG als unbegründet und der Kosten-Freistellungsanspruch des Betriebsrats damit begründet. Die Arbeitgeberin muss die Rechnung der "Fa. XY-Service" begleichen. Das LAG führt u. 40 betrvg rechtsanwalt road. in seinen Entscheidungsgründen aus: Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 40 Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gemäß den §§ 42 ff. BetrVG gehört zur notwendigen Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 BetrVG.
Er sagte Rechtsanwalt B, der den Betriebsrat schon seit Jahren berät und vertritt, für diese Verhandlungen ein Honorar von 290, 00 Euro je Tätigkeitsstunde und 100, 00 Euro je Reisestunde zzgl. Reiseauslagen zu. Die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin hatte Rechtsanwalt B im Rahmen einer früheren Verhandlung über eine Betriebsänderung bei der Muttergesellschaft ein Stundenhonorar gezahlt. Die Arbeitgeberin weigerte sich allerdings im aktuellen Fall, die von Rechtsanwalt B gestellte Rechnung zu begleichen. Kostentragungspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt zu tragen, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren (oder in deren Vorfeld) zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. § 40 BetrVG ⚖️ Betriebsverfassungsgesetz.net. Solange der Rechtsanwalt den Betriebsrat zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte vertritt und nicht bloß Wissen vermittelt, greifen die Einschränkungen der § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 S. 2 BetrVG nicht ein.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG 23. Juni 2010 – 7 ABR 103/08 – Rn. 18, BAGE 135, 48; 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 – Rn. 13, BAGE 125, 242; 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 – zu B I 4 a der Gründe). Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit Kosten belasten darf, die er der Sache nach für angemessen halten darf. § 6 Vertretung des Betriebsrates / E. Kostentragung nach § 80 BetrVG | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der Betriebsrat muss die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 ABR 26/13 –, juris). Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit lässt sich jedenfalls ein Ausschluss des dem Betriebsrat zustehenden Rechts, sich auch der Hilfe eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu bedienen, nicht herleiten. Aus BetrVG § 2 Abs 1 ergibt sich insoweit nur, dass der Betriebsrat bei der gerichtlichen Durchsetzung oder der Feststellung seiner Rechte nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich handeln darf (BAG, Beschluss vom 03. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 –, BAGE 31, 93-105).
"). Dem Betriebsrat steht dabei ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer (aber eben nicht freier! ) Beurteilungsspielraum zu. Der Betriebsrat darf die Vereinbarung eines Stundenhonorars, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, grundsätzlich nicht für erforderlich halten. Kann der Betriebsrat nicht einschätzen, ob die Honorarzusage zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, hat er von der Erteilung einer Honorarzusage abzusehen. Die Erteilung einer Honorarzusage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. 40 betrvg rechtsanwalt 2020. Ein solcher Ausnahmefall kann auch vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.
Dr. Michael Heintz, Fachanwalt für Arbeitsrecht | Wissing Rechtsanwälte, Landau
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