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Strafrecht mobil Mittelbare Täterschaft Vorprüfung: Strafbarkeit des Tatnächsten (=Tatmittler) Tatbestand Objektiver Tatbestand Ggf. Mittelbare täterschaft schema fall. besondere objektive Merkmale beim mittelbaren Täter Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über § 25 I 2. Alt. StGB Vornahme der unmittelbaren Handlung durch den anderen Beitrag des mittelbaren Täters Aktive Veranlassung oder Nichthinderung des Tatmittlers bei Garantenstellung des mittelbaren Täters Täterschaftliche Verantwortlichkeit (Abgrenzung zur Anstiftung) Objektive Theorie: Tatherrschaft Subjektive Theorie: Täterwille Sonderfall: Täter hinter dem Täter Subjektiver Tatbestand Vorsatz Erfüllung objektiver Merkmale durch den Tatmittler Vorsatz eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers Ggf. besondere subjektive Merkmale Rechtswidrigkeit Schuld Weitere Informationen: Siehe auch: Ausführliche Definitionen auf: Strafrecht Crashkurse auf:
Die Mittäterschaft wird dadurch gekennzeichnet, daß mehrere Täter arbeitsteilig vorgehen. Voraussetzung sind also: gemeinsame Tatausführung Hierbei ist jedoch nicht notwendig, daß jeder Mittäter den gesamten obj. TB erfüllt. Der Mittäter muß aber durch sein Verhalten eine Ursache für den Deliktserfolg gesetzt haben. Umstritten ist, ob jeder Mittäter an der Tatbestandsausführung beteiligt sein muß. Die h. Zusammenfassung Mittäterschaft (Prüfungsschema, Definitionen und Meinungsstreite) - 6. - StuDocu. M. verneint dies, wenn das "Beteiligungsminus" durch ein Plus bei der Tatvorbereitung oder die Stellung in der Organisation ausgeglichen wird. gemeinsamer Tatplan Der Tatenschluß eines jeden Mittäters muß auf die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Delikts gerichtet sein, und zwar in der Weise, daß jeder Beteiligte als gleichberechtigter Partner des anderen mit diesem die Tat gemeinsam durchführen will. Jeder muß seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt die Tätigkeit der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. nach Tatherrschaftslehre muß hierdurch die funktionelle Tatherrschaft vermittelt werden nach der subjektiven Theorie genügt jeder nicht völlig untergeordnete Beitrag, sofern er mit Täterwillen geleistet wird besondere Merkmale bei jedem Mittäter Jeder Mittäter muß - wie der Alleintäter - alle nach dem jeweiligen Delikt geforderten besonderen Merkmale erfüllen.
Erfasst sind dabei auch diejenigen Fälle, in denen eine Mitwirkung am Tatort durch das Gewicht des Tatbeitrags und die Stellung des Täters in der Gesamtorganisation aufgewogen wird (sog. Bandenchefproblematik). 3 Eisele/Freudenberg, JURA 2005, 206; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. 512; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 41 Rdn. 13. Animus auctoris besitzt, wer den Täterwillen hat, die Tat also als eigene will. 4 BGH NJW 1994, 671; BGHSt 18, 87; RGSt 74, 84; Schönke/Schröder-StGB/Heine/Weißer, 29. Auflage München, 2014, Vor. § 25 Rdn. 56; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. 515. Animus socii besitzt, wer die Tat als fremde will, also nur Teilnehmer der Tat ist. 5 RGSt 74, 84; Schönke/Schröder-StGB/Heine/Weißer, 29. Auflage München, 2014, Vor § 25 Rdn. 515. II. Rechtswidrigkeit III. Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB | Jura Online. Schuld IV. Ergebnis Quellen: [1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. 535. [2] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. 203. [3] Eisele/Freudenberg, JURA 2005, 206; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43.