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BGH, 20. 09. 2006 - VIII ZR 103/06 Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten Kosten des Aufzugbetriebs sind umlagefähige Betriebskosten (früher § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2178, in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7; seit 1. Januar 2004 § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl. 2346). BSG, 19. 03. 2008 - B 11b AS 31/06 R Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Schönheitsreparaturen - … Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (BGH NJW-RR 1995, 123; NJW 2006, 2116), wie etwa Tapezieren oder Streichen von Wänden und Decken oder Heizkörpern (vgl auch die Definition der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV idF der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl I 2178). BSG, 16. 05. 2007 - B 11b AS 37/06 R Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes … Das LSG hat zwar die festgestellte Wohnfläche von 159 qm nicht näher konkretisiert; nahe liegend ist insoweit die Heranziehung der inzwischen weitgehend aufgehobenen Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung ( idF der Bekanntmachung vom 12. Anlage 3 27 berechnungsverordnung 2017. Oktober 1990, BGBl I 2178, mit späteren Änderungen) bzw - soweit nicht die Überleitungsvorschrift (§ 5) eingreift - die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl I 2346).
BGH, 27. 06. 2007 - VIII ZR 202/06 Berechtigung des Vermieters zur Umstellung auf Fernwärme Denn die zur Zeit des Vertragsabschlusses am 9. Mai 1984 maßgebliche Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV vom 5. April 1984 ( BGBl. I S. 553, 577), die auf der am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 546, 549, 551) beruht, sah in Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b eine Umlegung der Wärmelieferungskosten für Fernwärme und -warmwasser ausdrücklich vor (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185, Tz. 15, zur Lieferung von Nahwärme). OVG Berlin, 16. Anlage 3 27 berechnungsverordnung 7. 12. 2004 - 5 B 4. 04 Wohnungsbauförderung Eine Umstellung auf Restkapital nach 15 Jahren hätte zu keiner deutlichen Senkung der Kostenmiete geführt, weil die neuen Kapitalkosten in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zwar an die Stelle der bisherigen Kapitalkosten getreten wären; soweit das abgelöste Darlehen bereits planmäßig getilgt war, wäre es aber bei der bisherigen Verzinsung geblieben (vgl. §§ 12 Abs. 4, 23 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung - II.
Hierunter fallen Wasser/Abwasser, Heizung/Warmwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausmeister". In diesem Beispielsfall sind nur diejenigen Kostenarten auf den Mieter umlegbar, welche (nach der anfänglich oder anschließenden Bezugnahme auf die Berechnungsverordnung) erwähnten Kostenpositionen aufgezählt sind. Im Beispiel also nicht die Grundsteuer und die Sach- und Haftpflichtversicherungen und die sonstigen, nicht genannten Kostenarten (so zutreffend Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Geschäftsraummiete, IV Rdz. 36 unter Hinweis auf die Rechtsprechung LG Frankfurt/M., Urteil v. 30. 8. 1985, 2/17 S 178/85, WuM 1986, 93 u. Zur Betriebskostenvereinbarung durch Bezugnahme auf die II. Berechnungsverordnung (BVO) | VerwalterPraxis | Immobilien | Haufe. a. ). Die namentliche Ausführung einzelner Kostenarten führt hier zu einer Konkretisierung dessen, was tatsächlich und... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich VerwalterPraxis 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; -3- b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 7. Anlage 3 27 berechnungsverordnung 14. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. 8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.