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Die neue Hoai gibt einem ja nunmehr relative Vertragsfreiheit. Kann man für die a. K unter Umständen einer Kostengrenze vereinbaren oder ist es besser die Kostenberechnung heranzuziehen. Dieses Thema wurde geändert Vor 1 Jahr von sams Themenstarter 15/04/2021 4:16 pm Es handelt sich um das Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI (@alexander-fleming) Schätzbares Mitglied Beiträge: 127 15/04/2021 9:00 pm Guten Abend @sams, die von Ihrem Planer vorgeschlagene Abrechnungmodalität orientiert sich an der Vorgabe der HOAI 2002. DIN 276 Kostenfeststellung der tatsächlichen Baukosten. Hier galt nach § 10 Abs. 2 HOAi 2009 folgendes: "(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung; für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung; für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag. "
Seit der HOAI 2009 ergeben sich die anrechenbaren Kosten zur Honorarermittlung für alle Leistungsphasen aus der Kostenberechnung. Der Vorteil ist, dass das Honorar insgesamt sehr früh, nämlich in der Leistungsphase 3, feststeht und die Kostenberechnung unabhängig von kurzfristigen Schwankungen bei den tatsächlichen Baupreisen ist. Der Nachteil ist, dass sie am Ende doch mit der Kostenfeststellung verglichen wird und Veränderungen zu Unsicherheiten führen. Antwort 1: Wie alle Leistungen der Planenden muss auch eine Kostenberechnung frei von Mängeln sein. D. h., die Planerin muss ihrer Auftraggeberin die "richtigen" Kosten nennen und nur diese sind Grundlage für ihr Honorar. Was die Auftraggeberin mit den Kosten macht, ist ihr überlassen. Kostenplanung, Kostenermittlungen als Grundleistungen des Architekten. Es steht ihr frei, an ihren Gemeinderat niedrigere Kosten weiterzugeben, wenn sie diese verantwortet. Für das Honorar ist die fachlich zutreffende Kostenberechnung maßgeblich. So entschied der BGH, Beschluss vom 16. 11. 2016 – VII ZR 314/13, dass Vertragsklauseln, welche eine "freigegebene" Kostenberechnung (und nicht die von den Planenden erstellte) als Honorargrundlage vorgibt, unwirksam sind, weil es so zu einem unzulässigen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebenden über das Honorar kommen würde.
Die Abkehr von diesem Berechnungsweg fand bereits mit der Novellierung der HOAI 2009 statt. Eines der Gründe für den "Umstieg" auf die Kostenberechnung als die Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten war u. a. die Kostensicherheit/Kostenplanungssicherheit für den Auftraggeber (wie Sie bereits oben selbst erkannt haben). Seit der Einführung der HOAI 2021 gibt es kein Preisrecht sowie Mindestsatzgebot mehr. Der Basishonorarsatz und der obere Honorarsatz dienen nun als Rahmen zur Orientierung bei Bestimmung einer angemessenen Honorarhöhe. Grds. steht Ihnen somit frei, wie Sie die Abrechnung mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren. Wichtig ist aber dabei, dass die Honorierung stets einer zuvor erbrachten Leistung gegenüber steht und diese muss ebenfalls festgelegt und vollständig erbracht werden. Selbstverständlich können Sie auch komplett von der Berechnungsmodalität der HOAI abweichen und einen eigenen Honorarberechnungs- und Abrechnungsweg formulieren. Das ist aus meiner Sicht jedoch mit vielen Unsicherheiten für beide Vertragsseiten verbunden.
Die Kostenberechnung nach DIN 276 ist eine rechnerische Prognose der voraussichtlichen Gesamtkosten. Als Entscheidungsgrundlage fr Sie, ob die Bau- manahme wie geplant durchgefhrt werden kann, ist sie besonders wichtig. Deshalb verwenden wir entsprechende Sorgfalt darauf: Grundlagen sind genaue Bedarfsangaben und fortgeschrittene Planunterlagen (Vorentwurfs- und Entwurfszeichnungen), bereits ermittelte Flchen und Raumin- halte (nach DIN 277) und die ausfhrliche Objektbeschreibung ( mit Standardfest- legungen). Aufgrund dieser Daten "zerlegen" wir den Entwurf in " Kostenelemente " (Baugrube, Grndung, Auenwandflchen, Innenwandflchen, Deckenflchen, Dachflchen und zweckmige Kenngren fr die Gebudetechni k). Damit sind die wesentlichen Kostencharakteristika des jeweiligen Gebudes so er- fasst, dass sie mit statistischen Werten aus vergleichbaren Vorhaben zu Gesamt- kosten hochgerechnet werden knnen. Wir verlassen uns dabei nicht (nur) auf eigene Erfahrungswerte, sondern verwen- den objektives Datenmaterial als Rechengrundlage.
5 Kostensteuerung 2. 6 Kostenkennwert 2. 7 Kostengliederung 2. 8 Kostengruppen 2. 9 Gesamtkosten Porta Westfalica, den 19. 01. 2018