Kleine Sektflaschen Hochzeit
Aber auch da wird die Unterhaltsverpflichtung nicht aufgehoben. Da muss der Vater für die 14 Tage bei der Mutter eben Unterhalt bezahlen, und umgekehrt die Mutter für die 14 Tage beim Vater. Und Wechselmodell einklagen, das wird nichts. Abgesehen davon, dass das so ziemlich das Teuerste ist, was es gibt (2 Zimmer, 2 PCs, doppelte Garderobe u. ), funktionert es nur dann, wenn sich die Eltern einig sind. Und das scheint ja hier nicht der Fall zu sein. wirdwerden # 2 Antwort vom 11. 2016 | 12:20 Von Status: Bachelor (3590 Beiträge, 1262x hilfreich) Hallo! Ich schließe mich wirdwerden hier an. Ein wirkliches Wechselmodell besteht nur dann, wenn die Betreuung tatsächlich 50:50 geregelt ist. Verschiebt sich das nur minimal auf z. B. 51:49, hat das Elternteil, bei dem Kind weniger Zeit verbringt, den vollen Kindesunterhalt zu leisten. Klingt doof, ist aber so. Unterhalt ist aber auch zu leisten, wenn eine Wechselmodell gelebt wird. Unterhalt doppelt? Familienrecht. Und zwar gemäß der jeweiligen Einkommen. Nur wenn beide Elternteile dann etwa Einkommen in gleicher Höhe haben, könnte man das gegeneinander aufrechnen.
Mit anderen Worten: Dir stünde nur noch das Kindergeld für den 10-jährigen zu und es gibt keine Unterhaltszahlungen mehr. Gawain #3 Hallo, der Abzug des hälftigen Kindergeldes ist nach § 1612b BGB korrekt. Von dem Tabellenbetrag der DDT kann das halbe Kindergeld abgezogen werden. Die Zahlbeträge findet man in den Links zur DDT ganz untern. Wenn das 13jährige Kind nun beim Vater wohnt, braucht er keinen Unterhalt mehr für dieses Kind an Dich zu leisten. Vielmehr müsstet Du nun für dieses Kind Unterhalt an den Vater leisten. LG chico Das sich Unterhaltsforderungen gegeneinander aufheben ist nicht richtig. Beide Kinder haben ihren eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser kann nicht miteinander verrechnet werden. #4 Zitat Beide Kinder haben ihren eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser kann nicht miteinander verrechnet werden. ^ Gemeint war eine interne Verrechnung unter den beiden Elternteilen. Eigentlich müsste die TE noch 3 Mark 50 an den Ex-Ehemann bezahlen, da bei diesem das ältere Kind lebt. Nachdem aber der KV an die KM für das jüngere Kind noch einen Teilunterhalt bezahlt, erscheint mir grinzekatze gut bedient #5 Hallo Grinsekatze, Der Vater muß weiter KU an das jüngere Kind zahlen, denn der Anspruch gegenüber dem Vater besteht Aufrechnen der Unterhaltsansprüche sieht das Gesetz nicht vor.