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Bei Baumpflegearbeiten, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Erläuterung: Solche Einsatzfälle können zum Beispiel beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone gegeben sein, da auf dem Weg durch das Geäst eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewährleistet sein kann. 4. 2 Benutzung Für die Anwendung der Verfahren hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung oder Betriebsanweisung) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur unter der Aufsicht/Überwachung eines geeigneten beauftragten Aufsichtführenden und von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe Abschnitt 4. Trbs 2121 teil 3.3. 3). Die Anwendung der Verfahren muss von beauftragten Aufsichtführenden geplant und geleitet werden.
2 Begriffsbestimmungen 2. 1 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind Verfahren, bei denen sich der Anwender planmäßig an Seilen horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegt und/oder positioniert. Es besteht aus Tragsystem und Sicherungssystem. Die gegenseitige Rettung der Anwender ist dabei eingeschlossen. 2. 2 Tragsystem ist die Gesamtheit von Anschlagsystem und Tragseil, ausgestattet mit den an das jeweilige Verfahren angepassten Zugangs- und Positionierungsgeräten und Sitzen. Zur Verhinderung eines Absturzes müssen die Zugangs- und Positionierungsgeräte über eine selbstblockierende Funktion verfügen. 3 Sicherungssystem ist die Gesamtheit von Anschlagsystem und Auffangsystem, das beim Versagen des Tragsystems den Absturz des Anwenders verhindert. TRBS 2121 Teil 3: Gefhrdung von Beschftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, Titel. 4 Bereitstellung umfasst die Beschaffung der für den jeweiligen Verwendungszweck notwendigen Systemkomponenten bzw. Gesamtsysteme, die Montage der für den jeweiligen Verwendungszweck notwendigen Systemkomponenten bzw. Gesamtsysteme.
Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten. Die Verfahren dürfen nur angewendet werden, wenn dem Anwender jederzeit gefahrlos das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle möglich ist. Erläuterung: Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das System kann z. die Benutzung von PSA gegen Absturz erforderlich sein. Ein Verlassen des Systems bzw. der Einsatzstelle kann z. erforderlich sein bei Feuer, Einsturzgefahr, Überflutung oder Sauerstoffmangel. 3 Beauftragte Personen 4. 3. Trbs 2121 teil 2 neuerungen. 1 Allgemeines Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von Aufsichtführenden und Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind. Erläuterung: Körperlich geeignet sind z. Beschäftigte, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken für Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen. Im Bereich der Baumpflege können z. Beschäftigte körperlich geeignet sein, wenn keine gesundheitlichen Bedenken für die Durchführung von "Bauarbeiten" bestehen.
(6) Die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen drfen nur angewendet werden, wenn der Beschftigte jederzeit gefahrlos das Trag- und Sicherungssystem aufbauen und abbauen, die aufgebauten Trag- und Sicherungssysteme erreichen und verlassen kann. Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das Trag- und Sicherungssystem kann z. B. Trbs 2121 teil 2 baua. die Benutzung von personenbezogenen Schutzmanahmen gegen Absturz erforderlich sein. (7) Es drfen nur Zugangs- und Positionierungsgerte verwendet werden, die ber eine selbstblockierende Funktion verfgen. (8) Ergibt die Gefhrdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine grere Gefhrdung bei den Arbeiten bewirken wrde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulssig, sofern geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschftigten zu gewhrleisten. Dies kann z. beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone zutreffend sein, da auf dem Weg durch das Gest eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewhrleistet sein kann.
4. 2 Schutzmanahmen bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (1) Fr die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen hat der Arbeitgeber einen Plan fr den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung und/oder Betriebsanweisung) zu erstellen. (2) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen drfen nicht in Alleinarbeit und nur von geeigneten beauftragten Beschftigten angewendet werden (siehe 12 Absatz 3 BetrSichV und Nummer 4. 3). TRBS 2121 Teil 3 Zugangs- und Positionierungsverfahren. (3) Die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss von beauftragten Aufsichtfhrenden geleitet werden. (4) Bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Beschftigte einzusetzen, von denen mindestens einer ein beauftragter Aufsichtfhrender (siehe Nummer 4. 3. 3) ist. (5) Um sicherzustellen, dass in Notfllen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmanahmen unverzglich durchgefhrt oder eingeleitet werden knnen, muss ein Sicht- und Rufkontakt zwischen den Beschftigten jederzeit gewhrleistet sein.