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Einzelne wichtige E-Mails zu archivieren, ist in den meisten Fällen zu umständlich und kann zu Lücken in der aufbewahrten Korrespondenz führen. Übrigens: Im Unterschied zu Unternehmen unterstehen Privatpersonen keiner Pflicht, Dokumente aufzubewahren. Rechtlich gesehen kann man also seine privaten Unterlagen allesamt vernichten oder wegwerfen. Dies ist allerdings nicht ratsam, weil dies zu Problemen führen kann, wenn eine Privatperson beweisen soll, dass sie beispielsweise eine Rechnung bezahlt, eine Korrespondenz geführt oder eine Ausbildung absolviert hat. Verwandter Artikel Die Quellensteuer im Überblick Anfang 2021 trat das neue Quellensteuergesetz in Kraft. Doch wer ist überhaupt quellensteuerpflichtig? MwSt-Neuerungen für Subfuhrunternehmen - SWZ. Und welche Neuerungen brachte die… Erschienen am: Verwandter Artikel 6 Tipps zur Preiserhöhung Manchmal muss ein Unternehmen seine Preise erhöhen – oft ein schwieriges Unterfangen. Mit ein paar wenigen Kniffs können Sie den… Erschienen am:
zum Portrait Spende Mehrwertsteuerlich spricht man von einer Leistung, wenn die Einräumung eines verbrauchsfähigen, wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts vorliegt ( Art. 3 lit. c MWSTG). Dagegen qualifiziert eine Spende nach Art. i MWSTG gerade nicht als Leistungsverhältnis ( Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG), weil der Spender keine Gegenleistung des Empfängers im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet. [Ohne Erwartung einer Gegenleistung bedeutet, dass der Zuwendung keine konkrete Leistung gegenüberstehen darf, die abgegolten werden darf. Wenn die Spende die Tätigkeit des Empfängers ermöglicht, ist dies unschädlich (vgl. Geiger, OFK-MWSTG, Art. Mwsg s direkt v. 3 N 51). Es darf aber nicht erkennbar sein, dass die Zuwendung nur deshalb gemacht worden ist, um sich eine bestimmte Leistung zu erlangen ( BGer, Urteil v. 13. 2. 2008 [2C_506/2007], E. 3. 3). ] Es besteht indes die Möglichkeit, dass der Spendenempfänger den Spender in neutraler Form der Öffentlichkeit einmalig oder mehrmalig bekannt gibt.
Als COVID-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte für Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw. ) auf COVID-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. COVID-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Sponsoring: Abgrenzung Spenden und Sponsoring. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Die COVID-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht unter Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von COVID-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.