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Die Vermietung von Garagen ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Garagen, die zu einer Wohnung gehören, an Personen vermietet werden, die nicht Mieter der Wohnung sind. Umsatzsteuer fällt, wenn ansonsten keine Umsätze erzielt werden, regelmäßig nicht an, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird und der Vermieter nicht für die Umsatzsteuer optiert hat. [1] Privatpersonen zahlen also allein wegen der Vermietung von Garagen keine Umsatzsteuer, wenn ihre Umsätze im vergangenen Jahr nicht höher sind als 22. 000 EUR und im laufenden Jahr 50. 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen. Führen Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, sind sie nicht mehr Kleinunternehmer. Umsatzsteuerlich sind sie nämlich – mit allen Tätigkeiten, die sie ausüben – nur einmal Unternehmer. Das bedeutet, dass sie die Garagenmiete der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Eine Möglichkeit, diese Mieteinnahmen unberücksichtigt zu lassen, gibt es nur insoweit, als dass zwei getrennte Betriebsvermögen geschaffen werden müssten (z.
Die Mietpreise von Garagen in Ballungsgebieten und in Innenstadtnähe sind allerdings nicht unerheblich. Alternative: Einen Stellplatz für den Pkw mieten Alternativ zu einer Garage können Sie auch einen Stellplatz mieten. Stellplätze werden unter verschiedenen Bedingungen angeboten: überdacht, abgezäunt, abschließbar oder nichts von all dem. Stellplätze sind generell günstiger als Garagen. Mit einem angemieteten Stellplatz sparen Sie sich zumindest die zeitraubende Parkplatzsuche. Bedenken Sie aber, dass Ihr Auto so keinen zuverlässigen Schutz vor Witterung, Vandalismus und Diebstahl hat. Auch Tiere können bei einem Stellplatz an Ihren Pkw gelangen und die Kabel zerbeissen. Fachfirmen für Garagen in Ihrer Region. Wir finden die passenden Fachfirmen für Sie. Mietpreise für Garagen und Stellplätze Die Preise für die Anmietung von Garagen und Stellplätzen hängen von verschiedenen Kostenfaktoren ab: Befindet sich die Garage bzw. der Stellplatz in einer ländlichen Gegend oder in einem Ballungsgebiet?
Das Finanzgericht kam zu der Entscheidung, dass das Finanzamt zu Unrecht eine Vorsteuerkorrektur für die Stellplätze vorgenommen hatte, die an Wohnungsmieter vermietet wurden. Das Finanzgericht beurteilte die Vermietung der 10 Stellplätze als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des UStG. Das Urteil begründete das Finanzgericht mit der fehlenden Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung. Aus der EuGH-Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht ableiten, dass die Vermietung von Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen stets und ständig eine Nebenleistung zu einer Grundstücksflächenvermietung darstellt. Als Begründung wurde außerdem aufgeführt, dass die Tiefgaragenstellplätze auch von außen, also nicht nur über den Gebäudekomplex, erreichbar waren. Einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietung der Wohnung und der Stellplatzvermietung konnte das Finanzgericht nicht feststellen. Für die Stellplatzvermietung gibt es einen eigenen Markt, sodass auch die Vermietung an Dritte wirtschaftlich vorteilhaft wäre.
Der Fall landetet vor dem Finanzgericht, weil zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer strittig war, ob auch die Vorsteuer auf 10 Tiefgaragenstellplätze, die an Wohnungsmieter vermietet wurden, zu korrigieren war. Der Unternehmer ging von einer eigenständigen und damit umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Tiefgaragenstellplätze an die Wohnungsmieter aus. Eine Berichtigung der Vorsteuer war seiner Meinung nach nicht notwendig. Die Miete für die 10 Stellplätze rechnete er gesondert mit Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt berief sich auf die Verwaltungsmeinung, nach der es sich bei der Vermietung von Wohnraum und Stellplätzen an ein und denselben Mieter um eine einheitliche Leistung handelte. Die Wohnungsvermietung stellt die Hauptleistung dar, die Vermietung der Tiefgaragenstellplätze die Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt und damit auch unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fällt. Damit forderte das Finanzamt eine Vorsteuerkorrektur auch für die 10 an Wohnungsmieter vermieteten Stellplätze.
Die Buchung auf das Umsatzsteuerkonto hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Korrektur automatisch mit dem EDV-Programm abgerufen werden können. Diese Handhabungen führen zum zutreffenden Ergebnis. Die Summe aller Grundstückserträge ist in die Anlage V zur Einkommensteuererklärung zu übernehmen. Umsatzsteuer und Vorsteuer sind ebenfalls als Einnahmen bzw. Ausgaben in der Anlage V zu erfassen. Im betrieblichen Bereich wirken sich Umsatzsteuer und Vorsteuer im Falle einer Bilanzierung nicht auf den Gewinn aus, sodass eine Korrektur unterbleiben kann. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.