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Doch wenn nur 1 oder 3 bereit sind, kann es dann einen BR mit 1 oder 3 BRM geben. § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. Doch Wahlen einleiten MÜSST ihr! Erstellt am 20. 2013 um 23:49 Uhr von AlterMann Vielleicht lohnt sich ja auch ein Kontakt zur Gewerkschaft. Die könnte z. B. bei einer Betriebsversammlung nocheinmal die Möglichkeiten eines BR darstellen und vielleicht ja auch eine neue Aufbruchsstimmung erzeugen. An irgendwas muss es doch gelegen haben, dass jetzt keiner mehr Interesse an einem BR hat (passiv wie aktiv). Zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und Auflösung des Betriebsrats - DER BETRIEB. Erstellt am 21. 2013 um 09:04 Uhr von rkoch Ich will die Fragen trotzdem nochmal direkt beantworten: > Wer löst den Betriebrat auf? Niemand. Eine "Auflösung" des BR ist nicht vorgesehen, außer bei massiven Pflichtverstößen. Da würde das ArbG nach §23 (1) BetrVG den BR ggf. auf Antrag auflösen.
Zunächst einmal wichtig: ein mögliches pflichtwidriges Verhalten setzt kein Verschulden voraus. Der Betriebsrat muss das Verhalten also nicht zwingend absichtlich begangen haben. In Betracht kommen auch fahrlässige Vergehen. Zudem muss die Pflichtverletzung das gesamte Organ des Betriebsrats betreffen, nicht nur einzelne Mitglieder. Auch einzelne Mitglieder können für Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden, jedoch soll sich dieser Überblick mit der Organ-Abwahl beschäftigen. Eine Auflösung ist immer nur für denjenigen Betriebsrat möglich, der auch die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat – also nicht für Amtsnachfolger, deren Vorgänger eine Pflichtverletzung begangen haben. BR-Forum: Vertrauensbruch - Auflösung - Neuwahl | W.A.F.. Außerdem – so sieht es der Gesetzestext in §23 Abs. 1 S. 1 vor, muss die Pflichtverletzung "grob" gewesen sein. Das bedeutet, dass das Verhalten des Betriebsrats erheblich und offensichtlich schwerwiegend war. Dies ist vom zuständigen Amtsgericht immer am Einzelfall zu entscheiden. Wichtig zu verstehen ist, dass eine Auflösung des Betriebsrats ein schwerwiegendes juristisches Mittel darstellt und daher entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden.
Wenn du mit deinem Gremium nicht zurecht kommst kannst du ganz einfach als BRV zurücktreten. Dann müsst ihr einen neuen BRV wählen. Solltest du dich in diesem BR gar nicht mehr wohl fühlen kannst du auch von deinem Amt als BR zurücktreten und es rückt der nächste Ersatz BR nach. Ansonsten musst du alle Beschlüsse des Gremiums mittragen und nach außen vertreten. Die Beschlußfassung ist geheim, du kannst deinem AG also auch nicht mitteilen, dass du den Beschluß abgelehnt hast. So wie es aber aus sieht solltest du auch ein paar mehr Seminare besuchen. Da gibt es auch ganz spezielle für BRV Gruß Joachim Erstellt am 09. 2009 um 10:26 Uhr von unverschämt Hallo, möchte Euch allen kurz antworten: 1. Beschluss über besagte Seminare wurden Ende Dezember 08 dem AG übergeben- da es bei uns im Hause 3 gesonderte BR gibt- gibt es bei uns eine jährliche Seminarplanung. 2. 1. 09 wurde ich krank- am 05. 01. 09 wurde das weitere Seminar von dem Ehepaar beschlossen. Betriebsrat auflösen - Verfahren und Vorschriften. 3. Ich kam erst 23. 09 wieder, und es erfolgte keine Mitteilung der Kollegen an mich.
Das Arbeitsgericht entscheidet im normalen Beschlussverfahren über den Auflösungsantrag, ein Eilverfahren ist ausgeschlossen. Der Betriebsrat ist erst dann aufgelöst, wenn die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Auflösung des Betriebsrats rechtskräftig geworden ist. Die gerichtliche Entscheidung ist erst rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsbehelf, durch Revision oder Einspruch, angegriffen werden kann. Rechtsbehelf kann zunächst beim Landesarbeitsgericht und darauffolgend beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichts kann nicht angegriffen werden, sie ist sofort rechtskräftig.
Aber das steht hier ja nicht zur Debatte. In den Fällen, in denen der BR zu vorzeitigen Wahlen verpflichtet ist (eben die Fälle von §17 (2) Nr. 1-3) bleibt der BR nach §22 BetrVG so lange weiter im Amt bis er durch einen neuen BR abgelöst wird oder seine Amtszeit regulär um ist. Selbst wenn der BR eine Wahl einleitet und diese nicht zu einem neuen BR führt, ändert das nichts daran. Er ist dann im Grunde nur verpflichtet erneut eine Wahl anzustoßen, so lange bis die Wahl erfolgreich einen neuen BR installiert, oder er eben dazu nicht mehr in der Lage ist weil seine Amtszeit um ist. Eine vorzeitige Auflösung findet also nicht statt. Erst wenn die Amtszeit um ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein neuer BR gewählt ist, hört der BR einfach auf zu existieren. > Können die gleider eine MA Befragung durchführen, ob ein BR noch erwünscht > wird? ( die Tendenz geht dahin, keinen BR mehr wählen zu wollen) Können können sie schon, aber warum sollten sie das tun? Selbst wenn es nur noch sehr wenige Kandidaten gibt, ist es sinnvoller einen kleineren BR zu installieren, als gar keinen.
Da es bei Euch nicht um eine Freistellung geht, dürften die "Änderungen" für den neuen BRV ja auch nicht so gravierend sein. Der neue BRV würde ja "im wesentlichen nur" die Sitzungen organisieren und als Kommunikations-Partner zum AG fungieren. Habt Ihr keinen stellvertretenden BRV? Erstellt am 10. 2020 um 10:08 Uhr von seehas Wenn ein BR ausscheidet übernimmt ein gewählter Nachrücker den Platz im BR. Gibt es keine gewählten Nachrücker sinkt die Mitgliederzahl des BR unter die vorgeschriebene Stärke, es sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Der alte BR bleibt bis zum Abschluss der Wahl im Amt. Es ist nicht möglich interessierte Mitarbeiter/innen zu kooptieren. Wird kein neuer BR gewählt, dann gibt es keinen BR mehr im Betrieb.