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Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 4 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt (Bestätigung BGH, 18. Juli 1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8). Es möchte von der Senatsentscheidung, in der die "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten auf 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), das sind 500 durchschnittliche Konsumeinheiten 15 mg THC, festgelegt worden ist ( BGHSt 33, 8), abweichen und die Revision der Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs verwerfen. Bei seinen Erwägungen geht das vorlegende Oberlandesgericht - ebenso wie der Senat in BGHSt 33, 8, 12 - davon aus, daß sich die erforderliche "Wirkmenge" für einen durchschnittlichen Cannabisrausch ("Konsumeinheit"), die auch von keinem anderen Gericht ernsthaft in Frage gestellt worden sei, auf 15 mg THC belaufe. Im Hinblick auf die in BGHSt 33, 8 abgedruckte Senatsentscheidung hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.
Ferner ist bekannt, dass weltweit mehr als 100 bzw. 20 Todesfälle nachgewiesen wurden, die monokausal auf 5F-ADB bzw. AMB-FUBINACA zurückzuführen sind (zur Gefährlichkeit von 5F-ADB bzw. AMB-FUBINACA vgl. auch BR-Drucks. 6). In Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse kann zur Bestimmung der nicht geringen Menge nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln - wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD - kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134). 3. Zu den Schlussfolgerungen des 3. Strafsenats hieraus: Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen gilt hierzu Folgendes: Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird die Wirkung der synthetischen Cannabinoide wie bei dem Wirkstoff der Cannabispflanze über das Endocannabinoid-System vermittelt.
Eine Regeleinstellung heißt, dass das Verfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eingestellt werden soll. Eine "Kann-Einstellung" besagt lediglich, dass die Staatsanwaltschaft unter Abwägung der Einzelumstände das Verfahren einstellen kann. Bundesland Bestimmung BW Bis zu drei Konsumeinheiten Regeleinstellung, d. h. ca. 6 Gramm Cannabis/Haschisch Bayern Einzelfallprüfung, wobei drei Konsumeinheiten Haschisch oder Marihuana zu je zwei Gramm, also insgesamt ca. 6 Gramm, als geringe Menge im Sinne des § 31 a BtMG angesehen werden. Nur bei Gelegenheitskonsumenten wird § 31 a BtMG in Bayern auf Wiederholungstäter angewandt. Als Gelegenheitskonsumenten werden in der Regel solche Täter angesehen, die im letzten Jahr vor der Feststellung der Tat nicht auffällig geworden sind. Berlin Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigengebrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen.
Meckl. Vorp. Einzelfallentscheidung, bei besonders gelagerten Einzelfällen keine Verfolgung bei < als 5 Gramm Nieders. Regeleinstellung bis 6 Gramm (über 6 bis 15 Gramm "Kann-Einstellung"). Soweit keine Fremdgefährdung vorliegt, wird bei ausschließlichem Eigenverbrauch von Cannabis bis zu 6 Gramm auch im ersten Wiederholungsfall bei nicht BtM-Abhängigen eingestellt. Bei größerem Tatzwischenraum auch Einstellung in weiteren Wiederholungsfällen. Bei BtM-Abhängigen kommt eine Einstellung auch in Betracht, wenn bereits mehrere Verurteilungen wegen Verstößen gegen das BtMG vorliegen oder die Tat während einer Bewährungszeit begangen wurde. NRW Regeleinstellung bis 10 Gramm bei durchschnittlichem Reinheitsgehalt (6% THC). Diese Mengen werden aber lediglich als Richtwert angesehen. Liegen Anhaltspunkte für eine besonders gute oder eine besonders schlechte Qualität vor, kommt eine Verschiebung der Grenze der geringen Menge im Einzelfall in Betracht. Regeleinstellung bis 10 Gramm ohne Fremdgefährdung.
Saarland Grs. gilt eine Höchstmenge von 6 Gramm. Eine Einstellung aus anderen Gründen ist möglich, soweit die Menge nicht mehr als 10 Gramm beträgt. Auch bei wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist eine Einstellung nicht ausgeschlossen. Hierbei dürfen die Cannabismengen nicht zusammengerechnet werden. Sachsen Inoffizieller Grenzwert für die "geringe Menge" ist 6 Gramm Cannabis, die drei Konsumeinheiten entsprechen. Es existiert kein ministerieller Erlass. Hier erfolgt immer eine Prüfung des Einzelfalls, bei dem alle Voraussetzungen des § 31 a BtMG gemeinsam festgestellt werden müssen. Bis zu drei Konsumeinheiten – wobei in der Regel zu Gunsten der beschuldigten Person von etwa 6 Gramm ausgegangen wird (auch in Wiederholungsfällen). Schl. Holstein Regeleinstellung bis zu 6 Gramm. Thüringen Regeleinstellung bis 6 Gramm; es ist auf die gewogene Menge ohne Rücksicht auf den THC-Gehalt abzustellen. Regeleinstellung gilt auch für den ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres.
In diesem Zusammenhang wird auch das Konsumverhalten der Angeklagten während des hier maßgeblichen Zeitraums genauer aufzuklären sein. Bei der Abgrenzung zwischen Mit- und Nebentäterschaft wird der Tatrichter zu bedenken haben, daß die Angeklagten - wenn ihr eigener Rauschgiftvorrat gerade erschöpft war - wechselseitig über den Vorrat des jeweils anderen verfügen konnten (UA S. 20). Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum Nebentäterschaft annehmen, wird er zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang sich die Angeklagten H. gegenseitig Beihilfe zum Handeltreiben geleistet haben (z. B. durch Zurverfügungstellung der Wohnung zwecks Aufbewahrung und Portionierung des Rauschgifts). B) Revision der Staatsanwaltschaft Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die sichergestellten Geldbeträge (140 EUR des Angeklagten H. und 237, 40 EUR des Angeklagten G. ) nicht gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt wurden, übersieht sie, daß die Angeklagten sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolles vom 18. Juni 2004 mit der außergerichtlichen Einziehung dieser Beiträge einverstanden erklärt haben.
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