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Dirk Gimmler Facharzt für Allgemeinmedizin Ausbildung zum Krankenpfleger und langjährige Erfahrung in der intensivmedizinischen Pflege und Versorgung von Patienten mit Schädelhirntraumen.
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In diesem Fall sind auch keine Brandschutzabstände mehr einzuhalten. Zu 3: Die Notwendigkeit zur Anpassung der Brandschutzabstände aufgrund einer "aktiven Lagerung" lässt sich aus der TRGS 510 nicht ableiten. Aktive Lagerung meint, dass die Lagerbehälter am Ort ihrer Lagerung (z. - Gefahrgut-Foren.de. B. zum Entnehmen, Umfüllen) geöffnet werden. Die TRGS 510 fasst diese aktive Lagerung als "weitere Tätigkeiten" zusammen, die nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen und in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen sind. Je nach Tätigkeit und Gefährdung sind hier zusätzliche Schutzmaßnahmen über die Regelungen der TRGS 510 hinaus zu ergreifen (Abschnitt 3 Absatz 6 der TRGS 510).
(mih) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat einen überarbeiteten Entwurf der neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" zum Download bereitgestellt. Der neue Entwurf enthält gegenüber der Fassung vom Mai dieses Jahr keine wesentlichen Änderungen, liegt aber jetzt im TRGS-üblichen Lay-out vor. KomNet - Gilt die TRGS 509 für das Umfüllen/Dosieren von IBC in Kanister, wobei die IBC für die Dauer der Dosierung fest an dem vorgesehenen Lagerort stehen und an entprechende Umfüllstationen angeschlossen sind?. Diese Fassung ist noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht – mit der Bekanntmachung, die derzeit vorbereitet wird, ist voraussichtlich im November zu rechnen – und somit vorläufig. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte die neue TRGS bei seiner 54. Sitzung am 19. und 20. Mai 2014 beschlossen.
1, 2, 3 2 H300, H310, H330 H301, H311, H331 > 50 kg > 200 kg 7, 8 akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 2 H330, H331 in Verbindung mit H280 oder H281 > 0, 5 kg oder > 1 l 10 > 200 kg oder 400 l keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B H340 H350, H350i H360, H360F, H360D, H360FD 7 zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 entzndbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221 > 50 kg und > 1 Flasche > 200 kg oder > 400 l 6, 7 entzndbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen > 20 kg oder > 50 Stck 11 > 200 kg oder > 500 Stck 6 Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223 > 200 kg oder > 500 Stck Aerosole, Kat. 3 in Aerosolpackungen H229 oxidierende Gase, Kat. 1 H270 Gase unter Druck, nicht akut toxisch Kat. Rack Rechtsanwälte │ TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. 1, 2, 3, nicht entzndbar und nicht oxidierend H280, H281 entzndbare Flssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 H224 > 10 kg 6, 7, 12 Σ H224/H225 > 20 kg entzndbare Flssigkeiten, Kat. 3 H226 3 > 100 kg > 1.
Dafür wird dann die aldehydhaltige Raumluft vergessen. Da ist ja auch keine Markierung am Dampf #29085 22. 2020 14:37 Registriert: Aug 2010 Beiträge: 155 tiefflieger Beiträge: 155.. ich für diesen Umfüllvorgang zwingend eine Umfüllstation mit Luftabsaugung, Auffangwanne und Spritzschutz brauche, oder gibt es hierfür eventuell auch eine Kleinmengenregelung?.... Was sagt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Vorgang? Welche Gefährdungsfaktoren sind da relevant? Was geschieht im Havariefalle? Wenn die Tinte flüchtige Bestandteile enthält, dürfte inhalative Exposition eine Rolle spielen => TRGS 402. Bei brennbaren Stoffen ist dann Brand- und Explosionsgefahr anzunehmen => TRGS 800 und TRGS 720 -722. Ist Hautkontakt möglich => TRGS 401. Bei solch relativ kleinen Mengen kann man oft auf diverse Schutzeinrichtungen verzichten, sofern die daraus entstehenden Gefahren beherrschbar bleiben. Was geschieht, wenn z. B. der fast volle 5L Kanister umkippt? Im schlechtesten Falle dürfte man dann 5L Tinte auf dem Boden haben, eine schöne Sauerei und wenn die Tinte brennbare Lösemittel enthält auch eine Brand- und Explosionsgefahr.
(8) Pro Brand(bekmpfungs)abschnitt/Gebude oder baurechtlicher Nutzungseinheit drfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Manahmen nach Abschnitt 4 auch auerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge auerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1. 500 kg nicht berschreiten. (9) Die Abschnitte 5 bis 13 gelten zustzlich zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Manahmen fr die in Tabelle 1 genannten Gefahrstoffe in den jeweils genannten Mengen. (10) Abweichend von Absatz 9 brauchen die Manahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht berschreitet. Tabelle 1: Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhngigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Lagern im Lager mit zustzlichen Manahmen nach Abschnitt 5 und 13 1 Zustzliche/besondere Schutzmanahmen nach Abschnitt 6 bis 12 Menge Abschnitt akut toxische Flssigkeiten und Feststoffe, Kat.
[ Re: Bergmannsheil] #29079 22. 2020 08:41 Registriert: May 2015 Beiträge: 287 Skypainter Urgestein Hallo Bergmannsheil, ich kann nur sagen, "Vorsicht mit solchen Behauptungen" Druckfarben (branchentypisch auch Tinten genannt) können sehr wohl ätzend und auch gesundheitsgefährdend sein. So wie der TE angegeben hat, ist es hier eine rein industrielle Anwendung, also nichts mit Haushalten. Allerdings sieht es wirklich so aus, als wären die H-Sätze der einzelnen Komponenten aufgeführt worden. ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind ngsam sollte ich es können [ Re: Skypainter] #29081 22. 2020 09:59 Hallo Skypainter, deshalb hatte ich in meiner ersten Antwort auch extra die Glasätzflüssigkeiten (als häufig flusssäurehaltige "Tinte") erwähnt. Noch häufiger aber werde zumindest ich gefragt, ob ich denn eine Betriebsanweisung für einen Gefahrstoff erstellen kann, bei deren Gefährdungsbeurteilung sich herausstellt, dass nur Maßnahmen nach § 8 GefStoffV (--> TRGS 500) erfüllt sein müssen, also ohne BTA und Unterweisung.
TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Die TRGS 510 konkretisiert für ihren Anwendungsbereich die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Sie ist bei der passiven Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern anzuwenden. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung separat zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen. Die neue Fassung der TRGS 510 führte zu einer neuen Gliederung der Vorschrift. Es sind keine grundlegenden Änderungen in der Norm vorgenommen worden, die eine gänzliche Überarbeitung der bestehenden Organisation erfordern würden. Primär handelt es sich um eine neugefasste Struktur des Normtextes. Der Anwendungsbereich wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt.