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Dann sollten Sie zunächst einen Blick in Ihre Hausordnung, Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung werfen und nachlesen, ob dort etwas geregelt ist. Grundsätzlich gilt: Flucht und Rettungswege müssen aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen frei bleiben, das heißt sie dürfen nicht zugestellt werden und es darf dort kein brennbares Material gelagert werden Versperrt ein/e Hausbewohner/in mit seinen/ihren Schuhen oder anderen Gegenständen Flucht und Rettungswege, sprechen Sie ihn/sie an und suchen Sie eine friedliche Lösung. Sollte sich an der Situation trotzdem nichts ändern, sprechen Sie Ihre Verwaltung an, die dann aktiv werden sollte. Möchten Sie Regeln zur Nutzung des Treppenhauses und des Hausflurs festlegen (per Beschluss, in der Hausordnung oder als Vereinbarung), sollten diese verhältnismäßig sein. Eine Klausel bzw. ein Beschluss, die/der nur ein kurzzeitiges, witterungsbedingtes Abstellen der Schuhe bzw. ein Abstellen der Schuhe im Bereich des Türrahmens erlaubt, sollte von den meisten Gerichten als rechtmäßig angesehen werden.
Das heißt konkret: Achten Sie darauf, dass Sie mit Ihren Schuhen keinesfalls Flucht- und Rettungswege, die unbedingt freigehalten werden müssen, versperren. Stellen Sie die Schuhe am besten in der Nische des Türrahmens ab, damit kein/e Bewohner/in oder Besucher/in dadurch belästigt wird oder darüber stolpert (in dem Zusammenhang ist die Verkehrssicherungspflicht zu nennen, der Sie nachkommen müssen – d. h. Sie müssen sicherstellen, dass kein/e Miteigentümer/in, Mieter/in oder Besucher/in in der Wohnungseigentumsanlage oder auf dem Grundstück zu Schaden kommt). Ein vorübergehendes Abstellen bei schlechter Witterung sollte ohnehin kein Problem sein (siehe Urteil des OLG Hamm). Fall 2: Die Hausordnung bzw. ein WEG-Beschluss untersagt das Abstellen der Schuhe im Hausflur. Eine solche Klausel bzw. ein entsprechender Beschluss ist zumindest anfechtbar, kann aber von einem Gericht auch als nichtig angesehen werden. Da es in Bezug auf das Abstellen von Schuhen kaum Rechtsprechung gibt, fällt eine Beurteilung hier nicht eindeutig aus.
Hiergegen ging ein Eigentümer vor und klagte. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Beschluss vom 20. 1988 - 15 W 168 - 169/88, 15 W 168/88, 15 W 169/88, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft rechtmäßig ist. Hierzu führten die Richter aus, dass das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterungweit verbreitet und als üblich anzusehen ist. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnungen zu vermeiden. Wer eine Wohnung betreten will, wird Schuhe, die in dieser Weise abgestellt sind, regelmäßig bemerken, weil er seinen Blick auf den Eingangsbereich richtet. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden. Fazit: Hieraus ergibt sich, dass Mieter ihre Schuhe normalerweise nicht im Treppenhaus abstellen sollten. Die meisten Gerichte sehen dies normalerweise als unzulässig an. Etwas anderes gilt unter Umständen, wenn die Schuhe so auf der Fußmatte abgestellt werden, dass sie nicht in das eigentliche Treppenhaus herausragen.
Nach dem Urteil des AG Lünen können Sie einen Beschluss, mit dem generell das Abstellen von Schuhen im Hausflur verboten wird, innerhalb der üblichen Monatsfrist anfechten. Wenn das allerdings keiner tut, würde die Regelung für die Wohnungseigentümer und Mieter (sofern die Hausordnung in den Mietvertrag integriert wurde) bindend, das heißt, alle müssten sich daran halten. Geht man allerdings davon aus, dass ein Schuhabstellverbot den Eigentümern den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums entzieht, wäre eine entsprechende Klausel in der Hausordnung bzw. der Beschluss hierüber nichtig. Dann müsste sich niemand an das Verbot halten. Fall 3: Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer (in der Regel in der Gemeinschaftsordnung) untersagt das Abstellen der Schuhe im Hausflur. Eine Vereinbarung ist bindend und kann nicht angefochten werden. Möchten Sie die Vereinbarung aufheben bzw. ändern, brauchen Sie dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, was in der Regel schwierig werden dürfte. Wohnen im Eigentum rät: In Ihrer WEG gibt es häufig Streit wegen des Abstellens von Gegenständen in Treppenhaus und Hausflur?
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