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Vorlage des Finanzgerichts Köln zum Bundesverfassungsgericht FG Köln, Pressemitteilung vom 16. 10. 2017 zum Beschluss 10 K 977/17 vom 12. 2017 Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12. 2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen. Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor. 6a estg verfassungswidrig – 2020 news. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen.
Alle vergleichbaren Parameter (u. a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%. Steuert-Tipp: Einspruch einlegen Solange die Finanzverwaltung betroffene Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide nicht nach § 165 AO vorläufig erteilt, empfiehlt es sich, diese ab sofort durch Einspruch offenzuhalten, falls – wie meist – eine Minderung des steuerlichen Gewinns durch höhere Rückstellungen erwünscht ist. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer- und Feststellungsbescheide sind auf Antrag uneingeschränkt änderbar (§ 164 Abs. 6a estg verfassungswidrig 2019. 2 AO), jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO), weil dann der Nachprüfungsvorbehalt von Gesetzes wegen entfällt. Wird der Änderungsantrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, ist die Verjährung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO). Soweit Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung in Erwägung gezogen werden.
Ob die Finanzverwaltung Steuerbescheide unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren von sich aus für vorläufig erklärt, bleibt abzuwarten. Die im Vorlagebeschluss des BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken geben zudem Hoffnung, dass auch die in § 20 Absatz 6 EStG mit den Sätzen 5 und 6 neu eingeführten Obergrenzen bei Verlusten aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und Ausbuchung/Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter (seit 2020) sowie bei Verlusten aus Termingeschäften (2021) noch die obersten Gerichte beschäftigen werden. In unserem Beitrag vom 17. Wie steht es um die Reform des § 6a EStG?. Dezember 2020 hatten wir berichtet, dass zunächst der Bundesrat für eine Streichung dieser Verlustverrechnungsbeschränkungen im Jahressteuergesetz 2020 plädiert hatte, dies aber keine finale Mehrheit fand. Es bleibt zu hoffen, dass die Justiz in Form der obersten Gerichte BVerfG und BFH ein Korrektiv für verfassungswidrige Steuergesetze bleibt. Allerdings hat das BMF mit seinem Anwendungsschreiben vom 3. Juni 2021 die entsprechenden Passagen mit der Anwendung der neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen bereits angepasst und veröffentlicht.
Das Festhalten ist willkürlich und damit verfassungswidrig. Das Finanzgericht Köln kommt in seinem Beschluss zu einer klaren Schlussfolgerung. Obwohl das Verfahren erst seit 2017 anhängig ist, wurde der Beschluss bereits im Oktober 2017 getroffen. Zudem hat das Gericht nicht den Weg über den Bundesfinanzhof gewählt, sondern die Frage direkt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das ist sehr zu begrüßen, denn auf diese Art und Weise sind mehrere Jahre Verfahrensdauer eingespart worden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung noch im Jahr 2018 trifft, aber zumindest in drei oder vier Jahren sollte ein Urteil vorliegen. Was bedeutet der Beschluss für die Unternehmen? Pensionsrückstellungen: Zinssatz von 6 % verfassungswidrig? | Finance | Haufe. Zunächst hat der Beschluss des Finanzgerichtes Köln und die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht keine Auswirkungen auf die laufende Besteuerung. Wir werden, sofern Sie uns keine andere Weisung erteilen, die steuerlichen Pensionsrückstellungen weiterhin nach dem Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsanweisungen, insbesondere also weiterhin mit einem Rechnungszinssatz von 6 Prozent, berechnen.