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Home Politik Polizeigesetze: Todesschuss, Rettungsschuss 20. Juli 2016, 18:57 Uhr Lesezeit: 2 min Seit Jahrzehnten ist es eine der großen Streitfragen der Innenpolitik: Wann darf die Polizei einen Menschen töten? Von Heribert Prantl Darf die Polizei einen Menschen erschießen? Wann darf sie es? Vor dreißig, vierzig Jahren war dies eine der großen Streitfragen der Innenpolitik. Gestritten wurde darüber, ob der tödliche Schuss per Gesetz geregelt werden kann und soll - oder ob die allgemeinen Regeln für Notwehr und Nothilfe auch für die Polizei ausreichen. Die Befürworter einer gesetzlichen Regelung haben sich durchgesetzt. In den allermeisten Bundesländern erlauben die Polizeigesetze ausdrücklich den tödlichen Schuss als letztes Mittel zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben. Die Polizeigesetze orientieren sich dabei an der Formulierung des Musterentwurfs zu einem einheitlichen Polizeigesetz von 1977: "Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Finale rettungsschuss menschenwuerde . "
In 13 der 16 Bundesländer in der Bundesrepublik hat die Einschränkung des Grundrechts auf Leben eine konkrete Ausgestaltung in den Polizeigesetzen gefunden, die das Konzept des finalen Rettungsschusses in allen Einzelheiten genau regelt. Obwohl der finale Rettungsschuss auch vielfach auf Kritik stößt, findet er auch, gerade vor dem Hintergrund, dass er die einzige Möglichkeit darstellt, den am Einsatzort tätig werdenden Polizisten konkrete Handlungssicherheit zu geben, vielfach Zustimmung. (So unter anderem von Amnesty International wie auch der Katholischen Kirche).
Aber niemand darf sich von so Gedanken leiten lassen wie "das sind nur Terroristen und da darf man ruhig mal drauf schießen". Auch diese Menschen haben eine Würde und diese Würde nimmt uns in die Pflicht, die Sachlage genau einzuschätzen. Ist es für die Polizisten nicht eine ungeheure Belastung, in einem Sekundenbruchteil über Leben und Tod der Terroristen zu entscheiden? Terwitte: Das ist eine riesengroße Belastung und Polizisten werden auch trainiert, sich nicht durch Emotionen leiten zu lassen. Um in solchen Situationen einen kühlen Kopf zu bewahren, brauchen Polizisten eine gute Schulung, das Vertrauen zu ihren Dienstherren und zur Gesellschaft. Ich finde es wichtig, dass wir als Gesellschaft unseren Polizisten zutrauen, dass sie gut ausgebildet sind und nicht einfach nur auf Verdacht hin das menschliche Leben gefährden, auch nicht das Leben eines Gefährders. Welche Folgen hat so ein extremer Einsatz für Polizisten? ᐅ Finaler Rettungsschuss: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de. Terwitte: Wenn es sich herausstellt, dass die Tötung nicht nötig gewesen wäre, dann denke ich, verfolgt das natürlich die Polizisten.
Als problematisch gilt, ob der Polizeibeamte auf Grund der Notwehrvorschriften dem Befehl zu töten folgen muss. Hier sollte mit dem "finalen Rettungsschuss" eine eindeutige Regelung geschaffen werden. Die Kritiker meinen allerdings, ein Polizeibeamter sei kein Soldat, dem das Töten befohlen werden könne.
Das gilt natürlich auch dann, wenn das Leben des Polizeibeamten bedroht ist. Die Befürworter des Gesetzes sprechen seit jeher vom "finalen Rettungsschuss", die Gegner vom "finalen Todesschuss". Die Kritiker haben immer darauf hingewiesen, dass die Tötung eines Angreifers niemals von vornherein und generell, also durch Gesetz, geregelt werden könne. Ob die Tötung des Angreifers das einzige Mittel zur Rettung eines anderen Menschenlebens ist, sei immer Tatfrage. Das Todesschuss-Gesetz löse nicht das Problem, vor dem der Polizist im Zeitpunkt seiner Entscheidung stehe; es suggeriere nur eine Lösung. Der Todesschuss ist der schwerste Eingriff in die Rechte eines Menschen. Nichts und niemand kann dem Polizisten die Verantwortung abnehmen, auch nicht ein Gesetz. Es kann ihn nicht von vornherein vor staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bewahren. Das wäre ein Freibrief zum Töten, den es im Rechtsstaat nicht geben kann. Die Befürchtung der Gegner, nach einer gesetzlichen Regelung könnte die Zahl der Todesschüsse steigen, hat sich nicht bewahrheitet.
Nach herrschender Meinung nicht. Jeder hat zwar aus Art. 2 Satz 1 GG ein Recht darauf, nicht durch den Staat getötet zu werden. Daraus ergibt sich aber nicht spiegelbildlich ein Recht darauf, seinem Leben ohne staatliche Einmischung ein Ende zu setzen. Eine derartige Umkehrung von Grundrechten ist jedenfalls nicht automatisch anerkannt. Ein Recht aus selbstbestimmtes Sterben kann sich allerdings aus anderen Grundrechten, insbesondere aus der Handlungsfreiheit oder spezifischer aus dem allgemeinen Persönlichkeitrecht ergeben. Dies ist allerdings noch nicht vollständig geklärt. Mehr Informationen: Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Leben und Unversehrtheit (Art. 2 Satz 1 GG) Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter: Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Leben und Unversehrtheit (Art. 2 Satz 1 GG) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in der Verfassungsbeschwerde Bitte bewerten Sie diese Seite. [Stimmen: 16 Wertung: 4.
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