Kleine Sektflaschen Hochzeit
Ein Auftraggeber, der auf der Grundlage von Nachtragsverhandlungen über Mehrkosten einen Zulagenpreis mit dem Auftragnehmer vereinbart, ist auch dann an die Vereinbarung gebunden, wenn er nachträglich feststellt, dass die Zuschläge des Auftragnehmers doppelt berechnet wurden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. 12. 1998 – 17 U 189/97). Die aus seiner Sicht zu viel gezahlte Vergütung kann der Auftraggeber nicht beim Auftragnehmer kondizieren, da anders als im obigen Fall 1 die Nachtragsvereinbarung den Rechtsgrund für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers darstellt. Fazit Vereinbaren die Parteien für eine Nachtragsleistung einen Preis, sind sie daran gebunden. Vob nachtrag dem grunde nach beauftragt full. Anders ist es, wenn sich später herausstellt, dass die als Nachtrag vereinbarte Leistung schon vom Bau-Soll umfasst war. Dann kann der Auftraggeber die bereits geleistete Zahlung auf den zu Unrecht vereinbarten Nachtrag zurückverlangen. Das ist auch nicht unbillig. Denn der Auftragnehmer ist ja auch nicht an seine Schlussrechnung gebunden und kann im Rahmen der Verjährungsfristen Nachforderungen geltend machen, wenn er feststellt, dass er eine erbrachte Nachtragsleistung nicht abgerechnet hat Rechtsanwältin Jennifer Essig, Karlsruhe Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Mitglied der ARGE Baurecht und des Ausschusses junge Baurechtler Deubner & Kirchberg Rechtsanwälte PartG mbB
Das heißt dann aber, dass es hier eben nicht mehr auf die Urkalkulation ankäme. Dann kann der Unternehmer eben seine tatsächlich erforderlichen Kosten belegen und die ortsüblichen und angemessenen Zuschläge hinzurechnen. Auf die Frage, wie er diese Zuschläge ursprünglich kalkuliert hat, käme es nicht mehr an. So wird der Grundsatz "guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis" durchbrochen. Damit verliert die Urkalkulation an jedem Punkt an Relevanz, an dem sich die Vertragsparteien über den Preis einer Mehrmenge nicht einigen, die über zehn Prozent hinausgeht. Der Unternehmer, der tatsächlich schlechter kalkuliert hat als üblich, wird dann ja niemals mehr eine Einigung herbeiführen. Vob nachtrag dem grunde nach beauftragt bilfinger mit bau. Im Gegenteil. Er wird diese scheitern lassen, weil er dann ja auf der ortsüblichen Basis eine höhere Vergütung erhält. Was das für Sie als Treuhänder des Bauherrn bedeutet Natürlich: Sie sind nicht der Rechtsanwalt Ihres Auftraggebers. Sie müssen (ja dürfen) ihn rechtlich nicht beraten.
Das holt ein Sachverständigengutachten ein. Üblicherweise wird dann ausgeurteilt, was der Sachverständige als den Preis angenommen hat, der der Urkalkulation entspricht. So ersetzt quasi das gerichtliche Urteil die nicht zustande gekommene Einigung. BGH stellt Nachtrags-Berechnungsgrundsätze in Frage Das galt bis zum 08. 08. 2019. Dann passierte der "Paukenschlag aus Karlsruhe ‒ BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschreibung". Eigentlich befasst sich das Urteil nur mit der Frage, wie Mengenmehrungen richtig abgerechnet werden ( BGH, Urteil vom 08. 2019, Az. VII ZR 34/18, Abruf-Nr. 210894). Hier gilt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Dieser sagt ‒ wie eingangs angedeutet ‒ im Wesentlichen aus, dass bei einer über zehn Prozent hinausgehenden Mengenüberschreitung ein neuer Preis zu bilden ist; und zwar eben unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. VOB/B | BGH ändert Regeln für die Abrechnung von Nachträgen: Neues Haftungsrisiko minimieren. BGH nimmt "ist auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren" wörtlich Schaut man sich den Wortlaut der VOB/B aber genau an, wie es der BGH getan hat, stellt man fest, dass der tatsächlich wie folgt lautet: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. "
29. 07. 2019 – Kaum ein Bauvorhaben kommt ohne Nachträge aus. Daher sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass dann, wenn sich durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung ändern, ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Erläuterung - Anerkenntnis dem Grunde nach; nur Höhe bestritten (VOB). Die Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B geht dabei davon aus, dass die Vereinbarung über die Vergütung von Nachträgen von den Parteien vor der Ausführung getroffen werden soll. Geschieht dies und es stellt sich später heraus, dass die als Nachtrag vereinbarte Leistung bereits vom ursprünglichen Bau-Soll umfasst war oder die dafür vereinbarte Vergütung nicht auf Basis der Urkalkulation berechnet wurde, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber die zuviel geleisteten Zahlungen zurückverlangen kann. Fall 1: Nachtrag über Vertragsleistung Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags entgeltlich mit der Erbringung einer vermeintlichen Nachtragsleistung und bezahlt diese.
Hier ist also nichts zu vereinbaren, die Vergütung bestimmt sich danach. Jedenfalls aber für die geänderte Leistung dürfte die Entscheidung des KG richtig sein.