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Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 19. 08. 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Ratsuchender, derjenige, dessen Haushälfte abgerissen worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum des Nachbarn, also die stehengebliebene Haushälfte, nicht beeinträchtigt wird. Dazu müssen die Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 06. 09. 2004, Az. : 16 U 211/03). Da durch den Abriss die innenliegende Trennwand zur Außenwand geworden ist, muss also derjenige, der abgerissen hat, auch für die Kosten dieser Massnahmen aufkommen. Neben Dämmung und Verputz wird die gesamte Standsicherheit von einem Statiker zu prüfen sein. Abriss von Gebäude mit gemeinsamer Nachbarwand - frag-einen-anwalt.de. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die durchgesägten Balken zu legen, da diese durch unfachmännisch aufgebrachten Putz stark in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Z. B. in Bayern wurde in einem früheren Gerichtsurteil festgestellt, dass der Neubau in diesem Fall nur die üblichen Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten muss, insbesondere, wenn es sich bei dem grenzständigen Nachbargebäude um ein älteres Gebäude handelt. Die verbleibende Kommunwand muss jedoch auf Kosten des Abreißenden einen Wetterschutz erhalten. Ob auch Maßnahmen getroffen werden müssen, um die verbleibende Kommunwand zu isolieren, ist zumindest strittig. Verständige Bauherren werden dies ihren Nachbarn aber wohl von sich aus anbieten, um den Nachbarfrieden zu wahren. Ich hoffe, ich konnte helfen! Ähnliche Themen zu "Abriss einer Doppelhaushälfte": Titel Forum Datum Vergleich unwirksam? Was nun? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 15. Januar 2018 Wohnungsbaugenossenschaft kündigt wg. Abriss und Neubau Mietrecht 28. Juli 2017 2 Grenzmauern auf jeweils eigenem Grundstück - Abriss einer Mauer Baurecht 5. April 2015 Ist der Abriss noch zu verhindern? 17. Dachausbau und Nachbarschaft | ESTATIKA – Rechnen Sie mit uns. November 2012 Abriss Dachterasse ohne eindeutige Ankündigung 18. November 2008
auch der Denkmalschutz hätte beteiligt werden müssen, was aber letztlich nur die Auskunft beim Bauamt ergeben kann. Sollte aber der Denkmalschutz mit eine Rolle spielen, wäre dieses auch bei der Art des Neuputzes zu beachten, so dass Sie dort unbedingt nachfragen sollten. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Thomas Bohle Rückfrage vom Fragesteller 21. 2008 | 08:14 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Sie schreiben: "Da durch den Abriss die innenliegende Trennwand zur Außenwand geworden ist, muss also derjenige, der abgerissen hat, auch für die Kosten dieser Massnahmen aufkommen. Abriss doppelhaushalfte zustimmung nachbar. Neben Dämmung und Verputz wird die gesamte Standsicherheit von einem Statiker zu prüfen sein.... " Wenn ich die Kurzfassung des Urteils (OLG Frankfurt, Urt. : 16 U 211/03) als Laie richtig verstanden habe, ging es hier hauptsächlich um Schäden die durch den Abriss entstanden sind - also nicht mehr vorhandene Statik usw. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann man gegenüber dem Eigentümer der abregissenen Haushälfte begründen, dass er auch für Verputz und Dämmung aufzukommen hat (obwohl das Baden-Württembergische Nachbarschaftsgesetz so etwas nicht regelt)?
pauline bodo65 Neues Mitglied 25. 11. 2012, 19:21 25. November 2012 4 Meines Wissensstand nach: Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann seine Doppelhaushälfte immer abreißen. In der regel wird das Bauamt dann einen entsprechenden Standsicherheitsnachweis für die stehen bleibende Hälfte fordern, bevor es die Genehmigung für einen Abriss bzw. einen Neubau erteilt. Die Kosten für den Nachweis sowie für etwaige danach notwendige Sicherungsmaßnahmen wird der Bauherr allein zu tragen haben, es sei denn, der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte hat die Standsicherheit beider Gebäude durch ungenehmigte Umbauten oder Schwarzbauten bereits gefährdet. Der Neubau kann dann in der Regel an die Doppelhaushälfte des Nachbarn (quasi als neue Doppelhaushälfte) anschließen, kann aber auch, falls der Bebauungsplan nichts anderes vorschreibt, als einzeln stehendes Haus ausgeführt werden. Gibt es keinen Bebauungsplan, so gilt §34 BauGB: Gibt es in der Umgebung einzel stehende Gebäude, so kann auch der Neubau als Solitär ausgeführt werden.