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die eine Druckentlastung herbeiführen, nach AD-Merkblatt A 6. d. Standrohre. 4. AD 2000-Merkblätter - Informationsstelle Edelstahl Rostfrei. 1 Das Ansprechen der Druckentlastungseinrichtungen muß nach Möglichkeit vermieden werden, z. durch Einhalten eines ausreichenden Abstandes zwischen dem Arbeitsdruck und dem zulässigen Betriebsüberdruck. Erforderlichenfalls ist einzeln oder in Kombination eine Druckregeleinrichtung, ein Druckbegrenzer oder wenn der Überdruck im Beschickungsraum eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt ist eine Temperaturregeleinrichtung oder ein Temperaturbegrenzer vorzuschalten. 2 Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrucks ansprechen und innerhalb einer Drucksteigerung von 10% den maximal anfallenden Massenstrom abführen. Wird der maximal anfallende Massenstrom innerhalb einer geringeren Drucksteigerung abgeführt, darf die Druckentlastungseinrichtung bei einem höheren als dem zulässigen Betriebsüberdruck ansprechen. In diesen Fällen muß durch eine zusätzliche Einrichtung, z. Regeleinrichtung, Druckbegrenzer, sichergestellt sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck des Druckbehälters nicht im Dauerbetrieb überschritten wird.
1 nicht möglich oder nicht zweckdienlich ist - z. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, klebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können und wenn nach Alarmgabe durch betriebliche Maßnahmen ein weiteres Steigen des Druckes jederzeit verhindert werden kann. Dazu muß eine Entspannungseinrichtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, daß ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10% verhindert wird, wenn nicht durch andere betriebliche Maßnahmen, z. durch Absperren oder Abschalten des Druckerzeugers, eine solche Überschreitung sicher verhindert werden kann. Die Alarmeinrichtung muß rechtzeitig vor dem Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes des Druckbehälters ein optisches oder akustisches Signal auslösen, und zwar derart, daß es vom Betriebspersonal sicher bemerkt werden kann. Im übrigen gelten die Abschnitte 3. 4 und 3. 1 entsprechend. 1 Alarmeinrichtungen sind: a. Signalgebende druckgesteuerte Einrichtungen mit einer Verbindungsleitung zum Druckbehälter, z. Konraktdruckmeßgeräte oder b. signalgebende temperaturgesteuerte Einrichtungen, z. Kontaktthermometer, sofern der Druck durch die Temperatur des Beschickungsgutes eindeutig bestimmt ist und wenn nicht bereits anstelle der Druckmeßeinrichtungen ein Thermometer verwendet wird.
Ist diese in der Druckzuleitung angeordnet und kann der Druck im Druckbehälter nicht infolge anderer Einwirkungen steigen, wie z. durch chemische Reaktionen. Beheizung, dann darf sie abweichend von Satz 1 durch eine Absperreinrichtung zum Druckbehälter hin absperrbar sein. 2 Bei Druckbehältern. in denen eine Drucksteigerung auch anders als durch Druckzufuhr über Druckzuleitungen möglich ist, z. durch chemische Reaktion oder Beheizung, muß die Druckentlastungseinrichtung einen eigenen Anschluß an den Druckbehälter besitzen. 7 Abblaseleitungen hinter Druckentlastungseinrichtungen dürfen deren Funktion nicht beeinträchtigen und müssen das Beschickungsgut gefahrlos ableiten können. Ein Gegendruck auf der Austrittsseite ist bei der Bemessung und ggf. bei der Einstellung der Druckentlastungseinrichtung zu berücksichtigen. 5 Abweichend von Abschnitt 3. 1 darf anstelle der selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung eine Alarmeinrichtung vorhanden sein, wenn die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 3.