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In einem Betrieb mit Betriebsrat muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Vor jeder Kündigung: Das Anhörungsverfahren muss beendet sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Betriebsratsanhörung bei Kündigung in der Probezeit. Vor jeder Kündigung: Die ordnungsgemäße Anhörung ist bei der ordentlichen Kündigung und bei der außerordentlichen Kündigung erforderlich, auch bei einer Kündigung während der Probezeit/gesetzlichen Wartezeit [1] oder bei einer Änderungskündigung, nicht aber bei anderen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anhörung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für die Kündigung maßgeblichen Gründe so genau mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschung in der Lage ist, die Kündigung und eventuelle Widerspruchsgründe zu beurteilen. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob Kündigungsgründe vorliegen oder nicht. Selbst wenn gravierende Kündigungsgründe, beispielsweise die Bedrohung des Arbeitgebers, zur Kündigung führten, ist die Kündigung unwirksam, wenn vor dem Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht angehört wurde oder dem Arbeitgeber bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens Fehler unterlaufen sind.
Auch eine außerordentliche Kündigung während der Probezeit ist möglich, insofern sie mit einem "wichtigen Grund" erklärt werden kann. Fristlos gekündigt werden kann laut BGB nämlich nur dann, "wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. " Unter diese schwerwiegenden Begründungen für eine fristlose Kündigung fallen zum Beispiel sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder Zahlungsrückstände des Arbeitgebers. Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit? Muss der betriebsrat bei kündigung in der probezeit angehört werden corona. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in der Probezeit im Regelfall kürzer als in einem längerfristigen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) "mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden", insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt.
Die lapidare Mitteilung allerdings, ich werde Sie entlassen, reicht auch bei einer Probezeitkündigung für die Anhörung des Betriebsrats in keiner Weise aus. Das hatte zur Folge, dass die Kündigung meiner Mandantin unwirksam war. Betriebsrat: Kündigung in Probezeit | L&W Arbeitsrecht |. Allerdings war ihr Interesse an einem Verbleib im Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich nicht mehr so groß. Aber wir konnten zumindest noch eine sehr schöne Abfindung aushandeln im Nachgang. Im Übrigen hat der Arbeitgeber sich fürchterlich beim Betriebsratsvorsitzende beschwert und ihm vorgeworfen: "Meine Güte, das hätten Sie mir doch sagen müssen, ständig fahren Sie auf Seminare, da weisen Sie mich doch gerade mal auf so etwas mal hin. " Naja, da hatte der Arbeitgeber die Aufgaben des Betriebsrats noch nicht ganz so richtig verstanden.