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Aber Vorsicht, auch wenn Baulärm fast immer einen Mietmangel darstellt, kann es sein, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern. So darf der Mieter die Miete nicht mindern, wenn er von den Bauarbeiten bei Mietvertragsabschluss wusste. Dasselbe gilt, wenn der Mieter mit dem Baulärm bei Mietvertragsabschluss rechnen musste, weil er z. in einem Neubaugebiet ( Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18. 03. 1983, Az. 17 S 284/82) wohnt oder mitten in der Stadt, in der es in der Umgebung noch Baulücken gibt (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 17. 2007, Az. 63 S 155/07 – Baulücke: Kein Recht zur Mietminderung bei Erkennbarkeit zukünftiger Baumaßnahmen), sanierungsbedürftige Häuser (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 03. 06. 2002, Az. 8 U 74/01 - Ältere Gebäude in der Umgebung lassen umfangreiche Sanierungsarbeiten erwarten) oder abrissreife Häuser (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 15. 12. Mietminderung durch baulärm im haus. 2010, Az. 1 S 210/10 - Bei erkennbaren zukünftigen Bauarbeiten kann der Mieter nicht die Miete mindern).
Näher beleuchtet hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. 04. 2020 die wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter bei Baulärm von einem angrenzenden Grundstück. Das Gericht nahm zu Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung sowie zur Beweislast Stellung und gab der Vorinstanz, die nochmals entscheiden muss, mit, dass Baulärm vom Nachbarn kein einseitiges Risiko des Vermieters darstelle. Schließung benachbarter Baulücke vier Jahre nach Mietbeginn Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Berlin. Bei Vertragsschluss gab es auf dem Nachbargrundstück eine Baulücke, welche vier Jahre später durch einen Neubau gefüllt wurde. Die hierbei entstehenden Staubimmissionen und Baulärm veranlassten die Mieterin zur Mietminderung in Höhe von 10%. Vor dem LG Berlin hatte sie hiermit Erfolg. Kein einseitiges Risiko des Vermieters Der Bundesgerichtshof konnte derzeit keinen Mietmangel feststellen und verwies an das Berufungsgericht zurück. ►Was ist bei einer Mietminderung wegen Baulärm zu beachten?. Dabei kritisierte der Senat, dass das Landgericht das Vorliegen eines Mietmangels nicht geprüft habe.
Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diese Beschreibung muss darauf schließen lassen, dass es sich bei den geltend gemachten Immissionen um wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Ist der Vermieter zur Reduzierung oder Beseitigung des Baulärms verpflichtet? Auch wenn der Vermieter mietvertraglich für die Aufrechterhaltung eines Immissionszustands nur insoweit einzustehen hat, wie er die Veränderung nicht selbst ohne Entschädigung hinnehmen muss, trifft ihn gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die mietvertragliche Verpflichtung, jedenfalls gegen diejenigen Immissionen vorzugehen, bezüglich derer ihm Abwehransprüche zur Seite stehen. Kann er jedoch keine Abwehransprüche geltend machen, hat er zu prüfen, ob ihm aufgrund der Immissionen wenigstens ein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Seite steht.