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aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Die Mutzenbacher-Entscheidung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990, in welcher das Gericht seine Auslegung der Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes des Artikel 5. Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstetigte und feststellte, dass auch Pornographie Kunst sein könne. (Beschluss des Ersten Senats vom 27. BVerfGE 83, 130 - Josephine Mutzenbacher › Grundrechteforum. November 1990, Az. : 1 BvR 402/87, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung BVerfGE 83, S. 130 ff). [ Bearbeiten] Hintergrund Josefine Mutzenbacher. Die Geschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt ist ein 1906 im Privatdruck in Wien erschienener Roman, der in den 1960er Jahren von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in den Ausgaben zweier kleiner Verlage in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden war, nachdem zwei Strafgerichte ihn wegen seines pornographischen Inhalts für unzüchtig erklärt hatten. Ende 1978 nahm der Rowohlt Verlag das Werk in sein Programm auf, fügte dem Roman ein Vorwort und im Abspann ein Glossar zur wienerischen Dirnensprache hinzu und beantragte, weil er das Buch ungehindert vertreiben wollte, im Januar 1979 bei der Bundesprüfstelle die Streichung der indizierten Fassungen aus der Liste der jugendgefährdenden Schriften mit der Begründung, der Roman sei nach heutiger Auffassung ein Kunstwerk.
Die Mutzenbacher-Entscheidung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990, in der das Gericht seine Auslegung der Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes des (GG) verstetigte und feststellte, dass auch Pornografie Kunst sein könne. 12 Beziehungen: Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesverfassungsgericht, Erotische Kunst, Güterabwägung, Josefine Mutzenbacher, Jung & Frei, Kinderpornografie, Kunstfreiheit, Pornodarsteller, Pornografie, Praktische Konkordanz, 27. November. Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg 1. Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 des '''deutschen Grundgesetzes''' (GG) enthält zahlreiche Grundrechte, welche die freie Kommunikation schützen. Neu!! : Mutzenbacher-Entscheidung und Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland · Mehr sehen » Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes. Neu!! : Mutzenbacher-Entscheidung und Bundesverfassungsgericht · Mehr sehen » Erotische Kunst Detail einer antiken Oinochoe (Weinkanne).
5 Abs. 3 Satz 1 GG sein", so erklärte es das Verfassungsgericht in seinem Leitsatz. Der Roman, der vom Leben der Wiener Prostituierten Josephine erzählt, war zuvor auf die Liste jugendgefährdender Schriften gesetzt worden. 6 Soldaten sind Mörder 10. Oktober 1995: Das Gericht entscheidet zum wiederholten Male, dass das Zitat "Soldaten sind Mörder" vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Dieses Zitat von Kurt Tucholsky hat das Gericht mehr als einmal beschäftigt. Spannend waren hier besonders die sogenannten Frankfurter Soldatenurteile. Alles begann damit, dass ein ehemaliger Sanitätsoffiziersanwärter einem Jugendoffizier in einer Diskussion zugerufen hat: "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder – auch Sie… In der Bundeswehr gibt es einen Drill zum Morden. " 7 Volkszählung 15. Dezember 1983: Wer dabei war, erinnert sich noch genau. Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg 1 bvr. Die Idee einer Volkszählung spaltete die Nation. Das Verfassungsgericht erklärte in seinem Volkszählungsurteil erstmals das "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" als Grundlage des modernen Datenschutzrechts.
Mit ihrer Erinnerung begehrt die Beschwerdeführerin weiterhin die Erstattung der Kosten eines zweiten Rechtsanwaltes. Der Bundesminister für Frauen und Jugend hält die angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse für rechtens. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Erinnerung ist nach §§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg omt judgement. In der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz definiert nicht, was unter "notwendigen Auslagen" im Sinne von § 34 a Abs. 2 BVerfGG zu verstehen ist. Im allgemeinen werden darunter diejenigen Auslagen verstanden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit einer geltend gemachten Auslage hängt maßgeblich davon ab, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendig" war. Diese Frage kann nicht im Wege eines schematischen Rückgriffs auf § 91 ZPO entschieden werden. Vielmehr sind auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 81, 387 <389>).