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Gemäß § 20 Absatz 1 ApBetrO können Apothekenleiter:innen bestimmte Aufgaben in der Apotheke delegieren. Voraussetzung ist jedoch, dass dies mit dem/der Mitarbeiter:in besprochen und schriftlich dokumentiert wird. Apothekerkammer Westfalen-Lippe - Fachsprachenprüfung. § 20 Absatz 1 ApBetrO: "Der Apothekenleiter muss im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sicherstellen, dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden. Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist. " Achtung: Bestehen Zweifel, muss stets ein/e Apotheker:in hinzugezogen werden.
In der Begründung der Verordnung ist ausgeführt, dass auf das Angebot einer Beratung auch bei einer Dauermedikation nicht von vorn herein verzichtet werden könne, da sich die Umstände des Patienten geändert haben könnten, zum Beispiel durch zusätzlich aufgetretene Erkrankungen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten. Der Apotheker wird sich daher zumindest vergewissern müssen, dass sich die Situation des Patienten nicht so geändert hat, dass diese möglicherweise Auswirkungen auf seine Arzneimitteltherapie hat. Good to know: Abzeichnungsbefugnis - PTA IN LOVE. Eine Hilfestellung gibt die Leitlinie der BAK zur Qualitätssicherung »Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln – Erst- und Wiederholungsverordnung« (). Grenzen der »Bringpflicht« § 20 ApBetrO statuiert die »Bringpflicht« des Apothekers bei der Information und Beratung. Dieser sind jedoch auch Grenzen gesetzt. So darf die Information und Beratung des Patienten durch den Apotheker die Therapie des Arztes nicht beeinträchtigen. Stellt der Apotheker – vorbehaltlich der Fälle des § 17 Absatz 5 ApBetrO – eine Gefährdung der Arzneimittel- oder Arzneimitteltherapiesicherheit fest, so ist es erforderlich, dass der Apotheker zunächst den Arzt informiert.
(2) Bei der Information und Beratung über Arzneimittel müssen insbesondere Aspekte der Arzneimittelsicherheit berücksichtigt werden. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung sowie den Angaben des Patienten oder Kunden ergeben, und über die sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung des Arzneimittels. Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder anderen Kunden ist durch Nachfrage auch festzustellen, inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und eine entsprechende Beratung anzubieten. Beratungsbefugnis apotheke vordruck. Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint oder in welchen Fällen anzuraten ist, gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.
Die Information und Beratung über Arzneimittel muss nach § 20 der ApBetrO von Apothekern/Apothekerinnen wahrgenommen werden. Sie kann durch andere, nicht approbierte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des nicht pharmazeutischen Personals übernommen werden, sofern der Apothekenleiter dies mithilfe des vorliegenden Formulars schriftlich festgelegt hat.
PTA arbeiten unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in – auch wenn ihnen eine Abzeichnungsbefugnis erteilt wurde. Die Bundesapothekerkammer hat die Arbeitshilfe "Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO" überarbeitet und erweitert. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert in § 17 die Abzeichnung jedes Rezeptes. Gestattet ist dies Apotheker:innen, Apothekerassistent:innen, Apothekenassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen, die das Arzneimittel abgegeben haben, oder Apotheker:innen, die die Abgabe beaufsichtigt haben. PTA sind somit ausgeschlossen. Dazu heißt es in der ApBetrO: "Pharmazeutische Tätigkeiten, die von Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten, Pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zur PTA oder zum Apotheker befinden, durchgeführt werden, sind vom Apothekenleiter oder einem Apotheker zu beaufsichtigen. " Wie immer gibt es Ausnahmen. § 17 ApBetrO ermöglicht es Apothekenleiter:innen, den PTA eine Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen zu erteilen.